Ausführung und Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910
Im hamburglschen Staate.
I. Umfang und Ausführung der Aufnahme.
1. Einleitende Bemerkungen.
Für die allgemeine Volkszählung vom 1. De
zember 1910, die für das Deutsche Reich die neunte,
den hamburgischen Staat die elfte war, wurden
die aufzunehmenden Einzelangaben, sowie die für
Reichszwecke aufzustellenden tabellarischen Nach
weisungen in den Bundesratsbestimmungen vom
10. Februar 1910 (veröffentlicht unter dem 24. Fe
bruar im Zentralblatt für das Deutsche Reich
Nr. 10 vom 4. März) festgelegt. Wie bisher blieb
es den einzelnen Bundesstaaten unbenommen, den
Rahmen der Aufnahme zu erweitern.
Für den hamburgischen Staat wurde als
Vorbereitung der Bevölkerungsaufnahme wieder,
wie im Jahre 1905, eine Erhebung der Grundstücke
und ihrer Mieter veranstaltet. Ferner erfolgte, mit
der eigentlichen Volkszählung verbunden, eine
Wohnungsaufnahme. Der in den Bundesratsbestim
mungen vorgesehene Mindestumfang der Personal
fragen wurde durch Fragen nach dem Geburtsort,
nach Jahr und Monat des (letzten) Zuzugs, dem
vorigen Aufenthaltsort und nach der Lage des Be
schäftigungsortes oder der Schule erweitert. Außer
dem waren nicht nur alle orts- oder haushaltungs
anwesenden, sondern auch die vorübergehend
abwesenden Personen mit aufzunehmen.
Durch Senatsbekanntmachungen vom 16. Sep
tember und 11. November 1910 wurde das
Statistische Landesamt mit der Ausführung der
Zählung im hamburgischen Staate beauftragt; gleich
zeitig wurde die Verwendung von Haushaltungslisten
und von bezahlten Zählern vorgeschrieben. Die in
Betracht kommenden Verwaltungsbehörden waren
ersucht worden, die Aufnahmearbeiten im Einver
nehmen mit dem Statistischen Landesamt zu fördern.
2. Die Vorerhebung der Grundstücke.
Mit der Erhebung der Grundstücke werden zwei
Ziele erstrebt. Einmal dienen die ausgefüllten
Grundstücksbogen als Grundlagen für die Kontroll
listen der Zähler bei den eigentlichen Aufnahme
arbeiten der Volkszählung. Sodann hat es sich
als notwendig erwiesen, die Hauptergebnisse der
| Volkszählung nach Grundstücken zusammenzu-
! stellen, wenn den mannigfachen Bedürfnissen der
Behörden entsprochen werden soll. Da nämlich die
| Behörden ihre Bezirkseinteilungen häufig nicht nach
I der allgemeinen politischen Einteilung vornehmen
j können (Schulen, Standesämter, Armenverwaltung,
Kirchen, Reichspost, Straßenreinigung, Beleuchtung,
Baubehörden, Wohnungspflege, Sanierung usw.),
sondern sich von selbständigen Gesichtspunkten
leiten lassen müssen, sind sie teilweise gezwungen,
auf kleinere Einheiten zurückzugehen.
Die Vorerhebung bei den Grundeigentümern in
der Stadt Hamburg und dem größten Teile des Land
gebietes erfolgte im Oktober. Für die Gemeinden,
in denen keine Grundstücksaufnahme stattgefunden
hatte, wurden auf Grund der Grundsteuerrollen
Kontrollisten ausgeschrieben und den Gemeinde
vorständen zur Nachprüfung übersandt. Die Aus
führung der Grundstückserhebung begann damit,
daß zunächst die Lage jedes Grundstückes sowie
die Wohnungen der Eigentümer nach der Grund
steuerrolle festgestellt und in den Grundstücksbogen
aufgenommen wurden. In diesen Bogen hatten dann
die Eigentümer jede Wohnung und sonstige Räum
lichkeit des betreffenden Grundstücks unter Angabe
des Stockwerks, der Mieter und Benutzer sowie der
vereinbarten Mietbeträge bzw. die Tatsache des
Leerstehens einzutragen. Wer mehrere Grundstücke
in der Stadt Hamburg oder den in die Aufnahme
eingeschlossenen hamburgischen Landgemeinden
besaß, hatte ebenso viele Grundstücksbogen auszu
füllen; auch Eigentümer von unbebauten Grund
stücken erhielten einen Aufnahmebogen.
Der Inhalt der Grundstücksbogen wurde mit
Ausnahme der Mietangaben auf die erwähnten
Kontrollisten übertragen. Für jedes benutzte
I Grundstück diente eine besondere Kontrolliste. Im
j ganzen wurden bei der Volkszählung vom 1. De
zember 1910 an bebauten Grundstücken
in der Stadt Hamburg 26102 (1905: 23798),
auf dem Landgebiete 9160 (1905: 8103),
also imStaate35262 (1905: 31 901) festgestellt;
darunter befanden sich 32 785 (1905: 29 654) be
wohnte Grundstücke.
Statistik des Hamburgischen Staates. XXYIII.
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