Object: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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die Zertheilung in natura vorzunehmen gezwungen sind. — Auch 
der behufs Vermeidung der Überlastung des Nachlassgutes und 
der Zertheilung desselben in, die wirtschaftliche Existenz nicht 
mehr zu sichern vermögende ganz kleine Parzellen übliche Ver 
kauf des Gutes wird durch die Umwandlung des Erbschaftsgutes 
in ein Rentengut umgegangen werden können, nachdem diese 
den Anerben in die Lage versetzt, seinen, gegenüber den Mit 
erben bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. 
2. Die Belastung des ungarischen Grundbesitzes und die Frage 
der Einschränkung der Verschuldung. 
Die Aufgabe der vorsichtigen und die obwaltenden Umstände 
eingehend erwägenden Agrarpolitik ist, nicht nur den bestehenden 
Uebeln abzuhelfen, sondern auch den eventuell eintretenden wirt 
schaftlichen Nachtheilen vorzubeugen. Es kann bereits von einem 
grossen Erfolge gesprochen werden, wenn es gelingt, das Umgrei 
fen eines bestehenden Uebels zwischen gewisse Grenzen einzu 
schränken. Eben deshalb ist die weitere sehr wichtige Bestimmung 
des Rentengutssystems auf dem Gebiete der ungarischen Grund 
besitzpolitik die Verminderung der Ueberlastung des Grundbe 
sitzes, die entsprechende Einschränkung der weiteren improducti 
ven Verschuldung. Diese wichtige agrarpolitische Action wird 
durch das System der 1 Rentengüter bereits dadurch gesichert, dass: 
es die Eintragung von bedeutenden Kaufs'chÜllingsresten und die 
Aufnahme von, zur Befriedigung der Miterben dienenden lästigen 
Hypothekendarlehen vermeidbar macht. 
Im Dienste der Einschränkung der Verschuldung ist das In 
stitut des Belastungsverbotes von grösserer Bedeutung. Die Unter 
werfung des Grundbesitzes einem Belastungsverbote bei einer 
Verschuldung über eine gewisse Werthgrenze, auf alle Grundbe 
sitze institutsweise zu verallgemeinern, ist aus mehreren Gesichts 
punkten bedenklich. Die willkürliche Bestimmung der Verschul 
dungsgrenze; zufolge der Verschiedenheit der Grundbesitze die- 
Unmöglichkeit der Festsetzung der Verschuldungsgrenze in einem 
einheitlichen Satze; die verschiedene Belastungsfähigkeit der 
Grundbesitze auch bei einem gleichen Ertragswerthe, zufolge der 
Individualität des Wirtschafters; all dies sind Momente, welche 
die gleiche Festsetzung und Verwirklichung der 1 Verschuldungs 
grenze für sämtliche ländliche Grundbesitze mit den Erfordernis 
sen des praktischen Lebens unvereinbar machen. Nicht so; bei 
den Rentengütern, welche eine besondere, einer einheitlichen 
Regelung unterliegende, eigenartige Grundbesitzkategorie bilden.
	        
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