D. Bekämpfung des SGeburtenrüdganges
Der Geburtenrücgang refultiert aus einer Reihe von Urjachen. Diefe
‚iegen auf religiös-jittlichem, auf Hygienifdhem und auf wirtfhaftlich-fozialent
Sebiete. Alle dieje Urfachen wirkten zujammen, fo daß der Anteil der einzel-
yen IOwer Feftzujtellen ift. Jeder wird je nach feiner Weltanjhauung,
einen Erfahrungen und den Eindrüden feiner Umgebung diejen Anteil
verichieden einjdhäßen. So nrannigfaltig die Urjadhen find, jo mannig-
ialtig werden Jidh auch die Mittel der Bekämpfung geftalten müjjen, und
auch hier wird wieder jeder diejenigen Mittel in den Vordergrund fellen,
die feiner Auffaflung über die Urjachen am erften ent]prechen. Diele
BerfchiedenhHeit der Beurteilung kann und muß in gegenfeitiger ehrlicher
Toleranz hingenommen werben, und fie wird um jo leichter überwunden
werben, als allen Richtungen eine gewifje relative Berechtigung zufommt.
Borausjebung ift nur, daß fie alle ih von der ernften nationalen Bedeutung
and Dringlichteit des Problema durchdringen lafjen und in gleicher Weite
bereit jind, je nach ihrer Auffaffung und in ihrem Bereich ihr Beites
nir die Löfung einzulegen.
L Beichränkung des Altoholgenufice
Der Krieg ft uns audy bezüglich des Alkohols ein ernfier Lehrmeijter
zemworden. Der Irewahn, als ob Begeifterung, Mut und Nusdauer
durch den Alkohol bediugt oder gefördert werde, ft gründlich gebrodhen.
Schon gleich die alkoholfreie Durchführung der Mobilmachung Hat ich
glänzend bewährt. €3 ijt uns wieder zum Bewußtjein gekommen, daß
Moggen, Serfte, Kartoffeln in erjter Linie der Befriedigung des Nahrungs-
bedürfniffes zu dienen Haben, und dann erft der Zrunk kommt. Dies ft
durch zahlreiche Verordnungen des Bundesrats jcharf zum Ausdrud
gebracht worden. Eine Reihe von Verordnungen der Armeevermaltung:
Nerbot des Wirtshausbefuches bzw. der Verabreichung von altoholiichen
Getränken an Bermwundete, an Gefangene, an Jugendliche (bi8 zu 18 Juhren),
an angetrunfene Berfonen, Unterfagung des Ausjhanks von Branntiveh:
ulm. an Soldaten, Beichränkfung der Tage (alkoholfreie Tage) und der Zages-
Tunden (frühe Bolzeiftunde, Schankverbot in den Morgenjtunden, während