Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Arbeiter naturgemäß erbittern, wenn er sich tüchtig geplagt und auf den 
reichlichern Verdienst gefreut hat, dann „willkürlich" das „Gedinge 
abgerissen" wird. Es muß auch rechtlich eine solche einseitige Abände^ 
rung des Vertrages als „Vertragsbruch" bezeichnet werden. Jede 
solche Abänderung der Accordsätze kann erst nach vorheriger Bekannt 
machung und unter Jnnehaltung der Kündigungsfrist in Kraft treten. 
Ein solches Vorgehen liegt auch nicht im Interesse der Unternehmung, 
da die Arbeiter sich das nächste Mal hüten werden, ihre volle Kraft eni- 
zusetzen, um uicht zu einer Herabsetzung Veranlassung zu geben. 
größern Werken sollte die Accord- (Gedinge-) Festsetzung schrift 1 
bekannt gegeben werden, um Streitigkeiten resp. mißverständlichen 
fassungen vorzubeugen. 
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welche vielleicht durch eigene Schuld unter dem normalen Satz bleiben, sich am meisten besch 
und Aufruhr stiften, fo liegt cs im eigenen Interesse größerer Werke, daß ste regelmav 
bie ocibientm Surcbi4nitt§li)bue ber cmgclnm %b%iiuu0en, ļo mie bte 
u»b niebri#n ßöbne - als für bk uni» ^em ^rn,aliai; ŗ ^ 
sind — durch Anschlag bekannt geben und ails Munich auch Einsicht tn die Lohn 
gewähren. Wir erachten cs als selbstverständlich, daß die Betriebsleitung sich nach 1 
Löhnung eine solche Aufstellung vorlegen läßt, um zu prüfen, ob die Lohiie auch 
reichend sind. 
Eine weitere, vielfach wiederkehrende Klage richtet sich gegen die 
Lohn-Abzüge (Strafen) 
wegen „schlechter Arbeit", Verletzung der Fabrikordnung rc. Principiell 
¡inb ¡ebenfaKg ioi^e einseitige, umftenë ani baë inbiectmc o 
einen ^artei begrünbete, bieifa^ ab irato ue#ngie Slb^üge nnb 
bedenklich; praktisch verbittern sie meistens mehr, als daß ste beste _ 
%nbetWt3 ist strenge Orbnnng nnb Bünttiid)teit im Sntere' 
des Gesammt-Betriebes und damit auch der Arb e iter eine Nothwendlgn ' 
namentlich in solchen Unternehmungen, in welchen Leben und Gesnndh 
bec Weiter in ## Men (Bergbau, S^namit', BuíüeBgaWen 
und stellt sich die Ahndung einer Verletzung der Arbeitsordnung (z. 
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uno ueul 11UI Ult Uljuum.y f 7o die 
durch Zuspatkommen) durch eine kleine Geldbuße vielfach sogar alv 
mildere Form der Sühne dar. Freilich würde in manchen Fällen a 
die Festsetzung einer Prämie dasselbe leisten und ist jedenfalls 
Verbindung von Prämie und Strafe ein besseres Mittel als bloße Straf 
Daß letzterer nicht immer entbehrt werden kann, erkennt auch , 
Socialdemokratie an; nur forderte ihr Antrag (von 1885). 
Geldbußen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der ArbeitsordnU 
zehn Br d cent des durchschnittlichen Arbeitstagsverdienstes nicht ü
	        
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