Full text : Schutz dem Arbeiter!

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iragenen  Arbeiten"  können  den  Arbeitern  „unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung ­
  verabfolgt  werden  (§  115)"  —  ob  auch  mit  der  Beschränkung,  daß
^ìe  Verabfolgung  „zu  einem  die  An  schaffun  gs  koste  n  nicht  übersteigenden ­
  Preise  erfolgen"  muß,  ist  zweifelhaft.  Letztere  Bedingung  müßte
ledenfalls  vorgesehen  sein.  Klagen  über  zu  hohe  Berechnung,  z.  B.  der
Ņähegarne,  gaben  seiner  Zeit  (1885)  dem  Reichstage  Veranlassung
Lur  Anregung  einer  Enquete,  und  „die  Ergebnisse  der  von  den  Bundesregierungen ­
  angestellten  Ermittelungen  über  die  Lohnverļ)ältnisse
  der  Arbeiterinnen  in  der  Wäschesabrication,  der
^vnseet  i  onsb  r  auche,  sowie  über  den  Verkauf  oder  die  Lieferung
Arbeitsmaterial  (Nähefaden  re.)  seitens  der  Arbeitgeber  an  die
Arbeiterinnen  und  über  die  Höhe  der  dabei  berechneten  Preise"  (s.  Reichsîagsdrucksachen
  Nr.  83  von  1887)  bestätigten  vielfach  dieselben.
Ebenso  bildete  eine  der  wiederkehrenden  Beschwerden,  welche  den
großen  Bergarbeiterstrike  des  Jahres  1889  veranlaßten,  daß
Ostens  der  Bergwerksverwaltung  z.  B.  im  Ruhrgebiet,  die  Materialen ­
  (Oel,  Sprengmittel,  Gezähe  re.)  höher  berechnet  würden,  wie
oer  Einkaufspreis  betrug,  und  wenn  die  Ueberschüsse  auch  zum  Besten  der
Arbeiter  verwendet  wurden,  so  stand  diesen  doch  weder  ein  Recht  noch
d'Ne  Controle  bezüglich  der  Verwaltung  derselben  zu.  Auch  eine  allgemeingültige ­
  Festsetzung  und  Bekanntmachung  der  Preise  und  der
ht  der  Ausgleichung  bald  höherer,  bald  niedrigerer  Preise  im  Einzelnen
^ürde  sich  empfehlen.
Die  Lohn  frage  ist  der  Kernpunkt  der  Arbeiterfrage;  dieselbe
kdingt  die  materielle  Lebenshaltung  der  Arbeiterfamilie.  So  ist  es
9e>viß  ein  billiges  Verlangen,  daß  die
Festsetzung  der  Löhne
dem  Arbeitgeber  selbst  resp.  dem  verantivortlichen  Betriebsamer ­
  —  nicht  von  einem  untern  Beamten  oder  Meister  —  getroffen
!^rde.  Das  liegt  eben  so  sehr  im  Interesse  der  Unternehmung  wie
^  Arbeiter,  daß  nicht  kurzsichtige  Ersparnißrücksichten  resp.  Liebedienerei
I  c  gar  Parteilichkeit,  sondern  strenge  Gerechtigkeit  und  wohlwolbnde
  Berücksichtigung  auch  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Arbeiter
^gebend  sei.  Ferner  hat  der  Arbeiter  ein  Recht,  daß  er  sofort  bei
/Ginn  seiner  Arbeit  weiß,  wie  hoch  sein  Verdienst  sich  stellt.  Das
^  namentlich  bei  Accordiohnung:  daß  nicht  etwa,  wenn  die  Ae-Plätze
  („Gedinge")  sich  günstig  für  den  Arbeiter  stellen,  nun  dieselben
'"seitig  herabgesetzt  („abgerissen")  werden.  Auch  das  wareinständiger
^gepunkt  der  Bergarbeiter  (s.  „Denkschrift"  S.  11  ff.).  Es  muß  den
            
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