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iragenen Arbeiten" können den Arbeitern „unter Anrechnung bei der Lohnzahlung
verabfolgt werden (§ 115)" — ob auch mit der Beschränkung, daß
^ìe Verabfolgung „zu einem die An schaffun gs koste n nicht übersteigenden
Preise erfolgen" muß, ist zweifelhaft. Letztere Bedingung müßte
ledenfalls vorgesehen sein. Klagen über zu hohe Berechnung, z. B. der
Ņähegarne, gaben seiner Zeit (1885) dem Reichstage Veranlassung
Lur Anregung einer Enquete, und „die Ergebnisse der von den Bundesregierungen
angestellten Ermittelungen über die Lohnverļ)ältnisse
der Arbeiterinnen in der Wäschesabrication, der
^vnseet i onsb r auche, sowie über den Verkauf oder die Lieferung
Arbeitsmaterial (Nähefaden re.) seitens der Arbeitgeber an die
Arbeiterinnen und über die Höhe der dabei berechneten Preise" (s. Reichsîagsdrucksachen
Nr. 83 von 1887) bestätigten vielfach dieselben.
Ebenso bildete eine der wiederkehrenden Beschwerden, welche den
großen Bergarbeiterstrike des Jahres 1889 veranlaßten, daß
Ostens der Bergwerksverwaltung z. B. im Ruhrgebiet, die Materialen
(Oel, Sprengmittel, Gezähe re.) höher berechnet würden, wie
oer Einkaufspreis betrug, und wenn die Ueberschüsse auch zum Besten der
Arbeiter verwendet wurden, so stand diesen doch weder ein Recht noch
d'Ne Controle bezüglich der Verwaltung derselben zu. Auch eine allgemeingültige
Festsetzung und Bekanntmachung der Preise und der
ht der Ausgleichung bald höherer, bald niedrigerer Preise im Einzelnen
^ürde sich empfehlen.
Die Lohn frage ist der Kernpunkt der Arbeiterfrage; dieselbe
kdingt die materielle Lebenshaltung der Arbeiterfamilie. So ist es
9e>viß ein billiges Verlangen, daß die
Festsetzung der Löhne
dem Arbeitgeber selbst resp. dem verantivortlichen Betriebsamer
— nicht von einem untern Beamten oder Meister — getroffen
!^rde. Das liegt eben so sehr im Interesse der Unternehmung wie
^ Arbeiter, daß nicht kurzsichtige Ersparnißrücksichten resp. Liebedienerei
I c gar Parteilichkeit, sondern strenge Gerechtigkeit und wohlwolbnde
Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Arbeiter
^gebend sei. Ferner hat der Arbeiter ein Recht, daß er sofort bei
/Ginn seiner Arbeit weiß, wie hoch sein Verdienst sich stellt. Das
^ namentlich bei Accordiohnung: daß nicht etwa, wenn die Ae-Plätze
(„Gedinge") sich günstig für den Arbeiter stellen, nun dieselben
'"seitig herabgesetzt („abgerissen") werden. Auch das wareinständiger
^gepunkt der Bergarbeiter (s. „Denkschrift" S. 11 ff.). Es muß den