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lehrt werden muß). Begriffliche Voraussetzung alles tatsäch
lichen werkmäßigen wie marktmäßigen Wirtschaftens ist über
all Erfindung und Lehren.
3. In -er vorreife ist Lrfin-en vor Lehren.
Auch dieser Satz ergibt sich rein begrifflich von selbst und
bedarf wohl weiterer Ausführung nicht. Zwar niuß der wirk
liche Erfinder stets vorher etwas gelernt haben — aber auch
das, was er gelernt hat, mußte immer vorher gefunden und
ausgedacht worden sein. Begrifflich ist der Gedanke vor dem
Wort, die Erschaffung vor dem Geschöpf, aber auch darum der
Einfall vor der Lehre.
4. Gemeinsamkeitsreife ist vor hervorbringungsreife.
Dieser Satz folgt aus dem Satz 1 („Gemeinsamkeitsreife
ist vor Vorreife") und Satz 2 („Vorreife ist vor Hervorbringungs
reife") und bedarf daher keiner besonderen Beweisführung.
Wenn nämlich Gemeinsamkeitsreife vor Vorreife, Vorreife
aber vor Hervorbringungsreife ist, so folgt notwendig, daß die
Gemeinsamkeitsreife auch vor Hervorbringungsreife ist. Im
Besonderen sei noch hervorgehoben, daß die Gemeinsamkeits
reife damit nicht nur vor der engeren Hervorbringungsreife,
d. i. der Werkreife in Bergwerk, Landwirtschaft, Werkstätte
und Fabrik ist, sondern auch vor der Marktreife, also sowohl
vor dem Warenhandel wie dem Geldhandel ist.
Wenn nun auch die gegebene Ableitung unseres Satzes
„Gemeinsamkeitsreife ist vor Vorreife" streng genommen
durchaus genügt, so sei doch wegen der entscheidenden Be
deutung desselben, namentlich für alles das, was man „Pro
duktionslehre" nennt, seine ausdrückliche Begründung hier
nochmals ausgesprochen. Neues sagen wir damit freilich
nicht (vgl. oben Satz 1, S. 98 f.).