Full text: Tote und lebendige Wissenschaft

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schäften) kreuzend und überhöhend sind dann die 
jenigen Gebilde, die wir oben als „Verbandswirtschaften" 
bezeichneten, worunter wir umfassende wirtschaftliche Gebilde 
verstehen, die sich je ein eigenes Kapital höherer Ordnung 
schaffen — das aber nur für den Umkreis der verbandlichen 
Mitglieder und ihrer bestimmten Tätigkeit gilt, also weniger 
örtlich als im Sach- und Personenkreis beschränkt ist, weil es 
nur einen „fachlichen" Geltungsbereich hat. Kartelle, kartell 
ähnliche Verbände und wirtschaftliche Übereinkommen aller 
Art, die Genossenschaftsverbände und die Genossenschaften (sei 
es die genossenschaftliche Gestaltung des Kredits, Ein- und 
Verkaufs, man denke nur an die landwirtschaftlichen Genossen 
schaften, seien es andere Genossenschaften und zunftähnliche 
Gebilde); ferner die Gewerkschaftsverbände und die Gewerk 
vereine gehören neben vielen anderen hierher (ihr Umkreis 
ist „Lohnwirtschaft", fachliche Sozialpolitik). Was hier vor 
liegt, ist: daß sich im Rabmen der Volks- und Gebietswirt 
schaft Unterganzheiten mit eigenem Kapital 
höherer Ordnung bilden! Die jeweiligen „Verein 
barungen", seien es nun Preisverabredungen, Konditionen- 
und Absatzkartelle oder seien es Tarifverträge zwischen Ge 
werkverein und Unternehmer, sind ein auf das Fachgebiet 
beschränktes Kapital höherer Ordnung, von dem alle Betroffe 
nen (als Glieder des Verbandes) zwangsweise Gebrauch 
machen müssen! — Auch die Marktreife nimmt in diesen Kreisen 
entsprechend eigene Formen an. Beim Geld — man denke z. B. 
an die Kreditgenossenschaft statt der freien Bank oder an die 
Fachbank, die vom zunftähnlichen Fachverein mehr oder weniger 
beeinflußt sein wird oder kann — liegt dies auf der Hand; 
ähnlich beim Warenhandel, wofür man nur an die verschie 
denen Arten der Konsumvereine zu denken braucht. 
Glieder aller dieser Unter- und Überganzheiten — Welt-, 
Volks-, Gebiets- und Verbandswirtschaft — sind dann die
	        
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