Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

238  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

nur  der  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgehenden  Menge  vorzunehmen  sein.
Welche  Menge  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgeht,  ist  nach  Lage  des  Einzelfalles ­
  zu  entscheiden,  wobei  nicht  nur  der  laufende  Bedarf  zu  berücksichtigen  ist,
sondern  auch,  in  welchem  Maße  nach  den  Einkommens-  und  Vermögensverhältnissen ­
  Vorratsbeschasfungen  gewöhnlich  sind.  Unter  Bedarf  des  „Haushalts"  sind
sowohl  die  Bedürfnisse  der  Hauswirtschaft  in  objektivem  Sinne  zu  verstehen  als
auch  die  von  dem  Abgabepflichtigen  zu  bestreitenden  persönlichen  Bedürfnisse  der
sämtlichen  Angehörigen  seines  Haushaltes,  der  Bedarf  für  die  Hauswirtschaft
des  Abgabepflichtigen  einschl.  des  von  ihm  zu  bestreitenden  der  in  dieser  tätigen,
nicht  zu  seiner  Familie  gehörigen  Personen  sowohl  wie  der  für  nicht  in  dem
Hausstand  lebende,  aber  von  ihm  zu  unterhaltende  Familienangehörige.  Anschaffungen ­
  für  einen  Betrieb  fallen  nicht  unter  Nr.  4,  solche  für  einen  sonstigen ­
  Beruf  dagegen,  wenn  sie  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  des  Abgabepflichtigen ­
  oder  seiner  Angehörigen  für  diesen  ihren  Beruf  hinausgehen.  Anschaffungen ­
  für  das  Grund-  und  Betriebsvermögen  vermehren  ohnehin  das
steuerbare  Vermögen.
c)  Der  2.5atz  ist  von  der  Nr.  4  aus  der  Begr.  in  das  Gesetz  selbst  herübergenommen.
  Daß  maßgebend  die  Verhältnisse  am  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes ­
  sind,  entspricht  dem  Zwecke  der  Nr.  4.  Denn  nur  ein  Vergleich  mit
dem  Aufwand  vor  Beginn  des  Zeitraumes,  dessen  Vermögenszuwachs  von  der  •
Abgabe  erfaßt  werden  soll,  mit  demjenigen  innerhalb  dieses  Zeitraumes  bietet
einen  Anhalt  dafür,  ob  durch  den  Aufwand  der  steuerbare  Vermögenszuwachs
der  Abgabe  entzogen  werden  soll.
<1)  Bezüglich  der  Begriffe  „Anschaffungspreis",  „gleichartige  oder
zusammengehörige  Gegenstände"  gilt  das  hierüber  zu  Nr.  3  Bemerkte.
e)  Den  mit  denen  der  Ziff.  3  übereinstimmenden  Zahlengrenzen  von  500
und  1000  M.  ist  in  Nr.  4  noch  eine  dritte  hinzugefügt:  „10  000  M.  für  Anschaffungen ­
  jeder  Art  während  des  veranlagungszeitraums".  Auch  wenn  also
einzelne  Gegenstände  im  Preise  von  mehr  als  500  M.  oder  zusammengehörige  in
einem  solchen  von  mehr  als  1000  M.  angeschafft  sind,  findet  eine  Hinzurechnung ­
  nach  Nr.  4  nicht  statt,  wenn  die  sämtlichen  Anschaffungen  der  unter  Nr.  4,
nicht  unter  Nr.  3  fallenden  Gegenstände,  deren  Anschaffungspreise  für  den  einzelnen ­
  Gegenstand  500  M.  und  für  zusammengehörige  Gegenstände  1000  M.
erreichen  oder  übersteigen,  nicht  mehr  als  10000  M.  betragen.  Hat  z.  B.  der  Abgabepflichtige ­
  im  Veranlagungszeitranm  für  1500  M  Wäsche,  für  3000M.  Kleider,
für  5000  M.  Möbel,  für  400  M.  einen  Teppich  und  für  800  M.  Weine  über
den  gewöhnlichen  Bedarf  beschafft,  so  findet  trotz  der  Gesamtsumme  von  10  700  M.
Nr.  4  keine  Anwendung;  denn  die  400  M.  für  den  einzelnen  Teppich  und  die
800  M.  für  Weine,  also  „gleichartige  Gegenstände",  bleiben,  weil  hinter  500  bzw.
1000  M.  zurückbleibend,  außer  Betracht.  Hätte  der  Abgabepflichtige  dagegen
die  400  und  800  M.  statt  für  einen  Teppich  und  für  Weine  für  einen  Schmuckgegenstand ­
  ausgegeben,  so  wären  diese  1200  M.  nach  Ziff.  3  dem  Endvermögen
hinzuzurechnen.  Oder  wären  die  angeschafften  Möbel  als  „LuxusgegenstSnde"
i.  S.  der  Ziff.  3  anzusprechen,  dann  wären  die  für  sie  verausgabten  5000  M.
hinzuzurechnen.  Diese  verschiedene  Behandlung  der  Anschaffungen  nach  Ziff.  3
und  Ziff.  4  hat  ihren  guten  Grund  darin,  daß  ohne  die  weitere  Grenze  der  10  000  M.
nach  Ziff.  4  deren  Anwendung  zu  minutiösen  Untersuchungen  führen  würde,
ob  Anschaffungen  noch  dem  „gewöhnlichen  Bedarf"  dienen  oder  nicht  mehr.
Andererseits  nötigt  die  Verschiedenheit  zwischen  Ziff.  3  und  Ziff.  4  zu  schwierigen ­
  Feststellungen,  ob  eine  Anschaffung  als  solche  von  „Luxusgegenständen"
nach  Ziff.  3  oder  als  „sonstige"  Anschaffung  nach  Ziff.  4  anzusehen  ist,  was  bei
            
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