Die UnfaNlverfidherung. 99
ß) bei Beredhhnung anderer erhöhter Renten: bei mäönnliden
[andwirt[haftlihen Arbeitern 840000 6, bei weibliden land:
wirt/qhaftliden Arbeitern 504000 6, im übrigen 1152000 AM.
y) bei DoNrenten ergeben fid für Rente und Zulage zujammen
Beträge von 560000, 336000 und 768000 6 im Jahr.
Als Mehrleijftungen im Salle der Derlekung kommen
hauptfäclid} in Betradt:
1. Der Beginn der Rentenzahlung vor der 14. Woche,
2. die Zahlung eines befonderen SufhHuffes zur fogenannten
Angehörigenrente (die Parallele des „Hausgeldes“), wähs
rend der Unfalverlegte fidh in einer Heilanftalt befindet,
3. Hauspflege,
4. die fogenannte Arbeitslofenrente, d.h. die zeitweife
Derwandlung einer Teilrente in eine Dolrente, wenn der Ders
legte infolge feiner Erwerbsbefdhränkung nicht imitande ijt, ge
eignete Arbeit zu finden.
3m Sale des Todes infolge eines Unfalles, audy wenn er
nit unmittelbar, fondern erft nad längerer Seit eintritt, find
folgende Regelleiftungen vorgefehen:
1. Ein Sterbegeld von 1/,; des Jahresarbeitsverdienites;
2.BHinterbliebenenrenten von je 1/, des Jahresarbeitss
yerdienjtes des DVerftorbenen auf die Perfon der anfprucdhsberedh-
tigten Hinterbliebenen, in keinem Salle aber mehr als im ganzen
3/, des Yahresarbeitsverdienites.
Als anfpruchsberechtigte HKinterbliebene gelten die Witwe oder
der Witwer des Derunglücten bis zum Tode oder bis zu ihrer
Wiederverheiratung, der Witwer nur, falls Bedürftigkeit vorliegt
und die verunglückte Gattin ihn ganz oder vorwiegend ernährt
hatte,
ferner Kinder bis zum voNendeten 15. Lebensjahre, Mutter»
waifen jedody nur, falls die Mutter die hauptfächlihe Ernährerin
war.
endlidy Eltern oder, falls diefe geftorben find, die Groß:
eltern, wenn die verunglücte Perfon ihren Unterhalt beitritten
hat und fie bedürftig find, und elternlofe Enkel in der
gleichen Lage.
An Stelle der Hinterbliebenenrtente kann Kapitalabfindung
oder Unterbringung in einem Waifen» oder Siedenhaus
treten. ;