Die AngefteNltenverfidherung. 105
nicht vollendet hatten, und fofern ihr Jahresgehalt 7200000 A
nicht überfteigt. ;
3m einzelnen find dies: Ve
1. Angeftellte in leitender Stellung;
2. Betriebsbeamte, Werkmeijter und andere Angeftellte in einer
ähnlid) gehobenen oder höheren SteNung ohne Rückkfjicht auf ihre
Dorbildung, Bureauangeftellte, foweit fie nicht mit niederen oder
Tediglidy medjanifdhen Dienjtleijtungen befhäftigt werden; ... ..
3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken; - -
4. Bühnen: und Orchejtermitglieder ohne Rücfiht auf den
Kunftwert ihrer Leijtungen;
5. Lehrer und Erzieher a
6. aus der Schiffsbefagung deutfher. Seefahrzeuge und aus der
Befagüng von Sahrzeugen der Binnenfdhiffahrt Kapitäne, Offis
ziere des Dee und Mafjdinendienfjtes, Derwalter und Derwal:
tungsajffiftenten fowie die in einer ähnlid} gehobenen oder höheren
Stellung befindlighen Angeftelten ohne Rücfidt auf ihre Dor-
bildung. ;
C. Beiträge und Leiftungen.
Sum Swecke der Bemejfung der Beitragshöhe find die Verfihe:
rungspflichtigen ent{predend ihrem tatfächlihen Jahresarbeitsver.
dienjt in 24 Gehaltsklaffen eingeteilt, von denen die erften aud
zur Invalidenverfidherung gehören. Der Monatsbeitrag in der
unterjten Klaffe beträgt 3. 3. (Mai 1923) 60.%, in. der oberften
XIlaffe 42000 .%. Wie bei der Invalidenverfidherung werden die
Leijltungen von der Erfünung einer Wartezeit und der Aufrecht:
erhaltung der Anwartfhaft abhängig gemacht. Die Wartezeit be-
trägt 120 Woden für männlide, 60 Woden für weiblihe Der:
jidjerte, die Anwartfchaft erlijdht, wenn während der erjten 10
Jahre nad} dem Eintritt in die Derfidherung nicht wenigjtens 8
Monatsbeiträge, während der fpäteren Seit nicht wenigjtens 4
Monatsbeiträge gezahlt werden. Die Leiftungen beftehen in Ruhe»
geld und Hinterbliebenenrente und entjprehen im großen. und
ganzen denen der InvalidenverJidherung. Während früher ein
Reidhszufdhuß zu diejem Derfidherungszweig nicht gezahlt wurde,
zahlt das Reid neuerdings Unterjtügungen auf Grund des Ge:
jeges über Notftandsmaßnahmen zur Unterjtügung von Renten:
empfängern der Invaliden« und Angeiteltenverlidherung. ;