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341—343. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
ist nämlich, Wenn die Sicherstellung in ausländischen Gold- oder Silbermün
zen geleistet wurde, zu unterscheiden, ob
a) die Zurückstellung bei demselben Amte, bei welchem das Depositum
erlegt wurde, oder
b) bei einem anderen Amte erfolgen soll.
Im Falle a sind die Münzsorten, in welchen der Erlag geschah,
vorzumerken, aufzubewahren und seiner Zeit, wenn die Bedingungen dazu
eingetreten, zurückzustellen.
Im Falle b ist auf der amtlichen Ausfertigung, welche die Be
stätigung des geschehenen Erlags enthält, neben dem Betrage auch die
Münzsorte ersichtlich zu machen, und das Amt, welches die Zurückzahlung
leistet, hat dazu dieselbe Münzsorte, wenn es aber nicht damit versehen
wäre, inländisches Silbergeld -zu verwenden. Sollte in diesem Falle die
Partei verlangen, daß ihr dieselbe Münzsorte, in welcher der Erlag ge
schah, zurückgestellt werde, so kann dieses nur bei dem Amte, wo das
Deposituin erlegt wurde, und nur insoferne geschehen, als dieses Amt sich
im Besitze der gleichen Münzsorte befindet.
Wünscht eine Partei die in inländischen Goldmünzen geleistete
Sicherstellung in gleicher Münzsorte zurückzuerhalten, so hat sie dieses
bei dem Erläge ausdrücklich zu erklären, und es kann in diesem Falle die
Zurückstellung der gleichen Münzsorte bei einem anderen Amte als dem
jenigen, wo der Erlag stattfand, nur dann geschehen, wenn das Amt mit
solchen Goldmünzen versehen ist. (Vdgb. 1854, Nr. 69.)
Anmerkung. 1. Die Anordnung des Finanz-Ministerial-Erlasses vom
12. Juli 1853, Nr. 169. I. N. C., nach welcher die bei einem österr.-ungar. Zoll
amte für angewiesene unverzollte Waaren im Baaren geleistete Sicherstellung bei
dem anweisenden Amte znrückznerheben ist, bleibt noch ferner in Wirksamkeit. (Vdgb.
1855, Nr. 44.)
2. Bezüglich der Verrechnung der bei einem ungarischen Zollamte baar er
legten Zoüsicherstellungen, wenn selbe b i einem Zollamte der im Rcichsrathe ver-
tretenen Königreicke und Lander an die Partei zurückgezahlt werden, siehe Vdgb.
1868, Nr. 47, u. F. M. Erl. Ofen, Nr. 57394 ai. 1868.
ce) A u s t r i t 1 s g e st a t t u n g.
342. Langt eine angewiesene Waare bei dem Austrittsamte ohne
Begleitschein oder mit Nebenbegleitschein an, so darf der Austritt erst
dann gestattet werden, wenn von dem anweisenden Amte die beglaubigte
Abschrift des Begleitscheines und der dazu gehörigen Erklärung einge
langt ist. (§. 136 A. U.)
Die Gestattung zur Ausfuhr von Durchfuhrwaaren über die Zoll
linie bemerkt daS Amt unter Ansetzung der Stunde, bis zu welcher die
Waaren die Zolllinie überschritten haben müssen, auf dem Begleitscheine.
Der Waarenführer wird von derselben mündlich verständiget.
(§- 14 d. V sch ft. v. 7./Ž4. Slitti 1853, §. 137 A. N.)
dd) Benehmen i m Austritte selbst.
343. Nachdem die Austrittsgestattung ertheilt wurde, ist keiir
weiterer Aufenthalt und noch weniger die Ablegung der Waare