Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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341—343. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
ist nämlich, Wenn die Sicherstellung in ausländischen Gold- oder Silbermün 
zen geleistet wurde, zu unterscheiden, ob 
a) die Zurückstellung bei demselben Amte, bei welchem das Depositum 
erlegt wurde, oder 
b) bei einem anderen Amte erfolgen soll. 
Im Falle a sind die Münzsorten, in welchen der Erlag geschah, 
vorzumerken, aufzubewahren und seiner Zeit, wenn die Bedingungen dazu 
eingetreten, zurückzustellen. 
Im Falle b ist auf der amtlichen Ausfertigung, welche die Be 
stätigung des geschehenen Erlags enthält, neben dem Betrage auch die 
Münzsorte ersichtlich zu machen, und das Amt, welches die Zurückzahlung 
leistet, hat dazu dieselbe Münzsorte, wenn es aber nicht damit versehen 
wäre, inländisches Silbergeld -zu verwenden. Sollte in diesem Falle die 
Partei verlangen, daß ihr dieselbe Münzsorte, in welcher der Erlag ge 
schah, zurückgestellt werde, so kann dieses nur bei dem Amte, wo das 
Deposituin erlegt wurde, und nur insoferne geschehen, als dieses Amt sich 
im Besitze der gleichen Münzsorte befindet. 
Wünscht eine Partei die in inländischen Goldmünzen geleistete 
Sicherstellung in gleicher Münzsorte zurückzuerhalten, so hat sie dieses 
bei dem Erläge ausdrücklich zu erklären, und es kann in diesem Falle die 
Zurückstellung der gleichen Münzsorte bei einem anderen Amte als dem 
jenigen, wo der Erlag stattfand, nur dann geschehen, wenn das Amt mit 
solchen Goldmünzen versehen ist. (Vdgb. 1854, Nr. 69.) 
Anmerkung. 1. Die Anordnung des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 
12. Juli 1853, Nr. 169. I. N. C., nach welcher die bei einem österr.-ungar. Zoll 
amte für angewiesene unverzollte Waaren im Baaren geleistete Sicherstellung bei 
dem anweisenden Amte znrückznerheben ist, bleibt noch ferner in Wirksamkeit. (Vdgb. 
1855, Nr. 44.) 
2. Bezüglich der Verrechnung der bei einem ungarischen Zollamte baar er 
legten Zoüsicherstellungen, wenn selbe b i einem Zollamte der im Rcichsrathe ver- 
tretenen Königreicke und Lander an die Partei zurückgezahlt werden, siehe Vdgb. 
1868, Nr. 47, u. F. M. Erl. Ofen, Nr. 57394 ai. 1868. 
ce) A u s t r i t 1 s g e st a t t u n g. 
342. Langt eine angewiesene Waare bei dem Austrittsamte ohne 
Begleitschein oder mit Nebenbegleitschein an, so darf der Austritt erst 
dann gestattet werden, wenn von dem anweisenden Amte die beglaubigte 
Abschrift des Begleitscheines und der dazu gehörigen Erklärung einge 
langt ist. (§. 136 A. U.) 
Die Gestattung zur Ausfuhr von Durchfuhrwaaren über die Zoll 
linie bemerkt daS Amt unter Ansetzung der Stunde, bis zu welcher die 
Waaren die Zolllinie überschritten haben müssen, auf dem Begleitscheine. 
Der Waarenführer wird von derselben mündlich verständiget. 
(§- 14 d. V sch ft. v. 7./Ž4. Slitti 1853, §. 137 A. N.) 
dd) Benehmen i m Austritte selbst. 
343. Nachdem die Austrittsgestattung ertheilt wurde, ist keiir 
weiterer Aufenthalt und noch weniger die Ablegung der Waare
	        
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