maßregel allmählidy eine Reihe von Gefeken, die in den freien
Arbeitsvertrag eingriffen, um die Arbeitnehmer gegen ihre eigene
Schwäche zu fhüßgen und ihnen ein gewiffes Mindejtmaß von
Rechten 3u gewähren. Diefe zu Beginn hödft fhüchternen und
nur an den Punkten des allergeringjten Widerftandes (Kinder.
jHuB) einfegenden ftaatliqen Eingriffe in den freien Arbeitsver-
trag bilden den Anfang eines jließlid in allen modernen Indu-
jtriejtaaten 3u einem immer mehr vervolkommneten Syjtem jtaat-
lider Sozialpolitik ausgebauten Gefjekgebungswerkes,
Es ijt hijtorijd& erklärlidg, daß das Objekt diejer Gefeb:
gebung anfängligy die Arbeiterklaffe im eigentliden ur-
fprüngligen Wortfinne war. Mit der almählidjen Proletarifie-
rung aud} anderer Bevölkerungskreife, vor allem der Angeftellten-
fhaft und weiter Schichten der geiftigen Arbeiter, wurden aud) fie
in immer wadfendem Maße Objekte der Sozialpolitik. Dies
kommt bisher am deutlichjten in der Sozialverfiherungsgefeh-
gebung zum Ausdruck, die einen immer mehr fig erweiternden
Derfonenkreis zu umfaffen beftrebt ijt und fig mehr und mehr
von ihrem Ausgangspunkt entfernt, an dem fie eine reine „Ar-
beiterverfiderung“ war. Da wir mit einem dauernden Umfdhich-
tungsprozeß innerhalb der menjdliden Gefellfhaft vednen müfjfen,
in dem immer einmal wieder eine neue Schidht zur Macht ge
fangen und eine andere die Hauptlaft zu tragen haben wird, fo
dürfen wir annehmen, daß au die Sozialpolitik diefen Wande
Iungen folgen und fig anzupaffjen haben wird. Die Objekte
der Sozialpolitik wedfeln alfo im Laufe der gefhichtlihen Ent-
wicklung. Immer aber müffen fie als Schichten oder Klajjen klar
abgrenzbar fein, denn alle Sozialpolitik verfuht Maffjen-
probleme durdy Maßnahmen zu lKöfen, die mit einem
Schlage, und infolgedejjen bis zu einem gewijfen Grade [He-
matij{&, vorhandene Mikjtände zu befeitigen oder wenigjtens
zu mildern bejtimmt find. Hier Kiegt die Grenze zwijdhen Soziale
politik und Wohlfahrtspflege, weldy legtere fi nicht an
Maffen, fondern an den einzelnen wendet und die Arbeit am
Einzelfall foviel als möglig individualifiert.
Subjekt oder Träger der Sozialpolitik Yt in erjter Linie
der Staat als derjenige, in deffen Händen die GefehHgebung und
deren Durchführung ruht, ferner die Gemeinden und anderen
äffentligen Körperfdhaften, u. a. aud) in ihrer Eigen-
jhaft als Arbeitgeber, außerdem in wacjendem Maße die Bes
rufs« und Betriebsorganijationen, die heute bei der
Einleitung,