Österreichs durch günstige Postkraftwagenver-
bindungen möglichst leicht und angenehm zu ge-
stalten.
Mehr noch als der Postkraftfahrdienst ist die
Flugpost ein Kind der neuzeitlichen Technik. Da
jedoch die Verkehrsluftfahrt Österreichs in ihren An-
fängen durch Bestimmungen des Friedensvertrages
von St, Germain behindert und der Bau von Luft-
fahrzeugen bis zum Sommer 1922 überhaupt verboten
war, hat sich auch das Flugpostwesen in Österreich
verhältnismäßig spät entwickelt. Erst als die franko-
rumänische Luftschiffahrtsgesellschaft im Jahre 1922
den Luftverkehr zwischen Frankreich und Rumänien
aufnahm, konnte damit begonnen werden, regel:
mäßige Postflüge einzurichten, indem der genannten
Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung zwischen
ihr und der österreichischen Postverwaltung die Vermitt-
lung der Post nach und von Wien übertragen wurde.
Bereits im Jahre 10923 entstand ‚in Österreich selbst die
österreichische Luftverkehrs A. G., die einen Flug-
dienst zwischen Österreich und Ungarn, sowie zwi-
schen Österreich, Deutschland und der Schweiz ein-
richtete; auch ihr wurde die Postvermittlung auf
ihren Linien übertragen. Im Jahre 1024 hat die
[rankorumänische Luftschiffahrtsgesellschaft (jetzt Com-
pagnie Internationale de Navigation Aerienne) einen
regelmäßigen Flugpostdienst auf der Strecke Paris-
Straßburg—-Prag (Warschau) Wien-Budapest-Belgrad
—Bukarest und die österreichische Luftverkehrs A. G.
einen solchen auf der Strecke Budapest—- Wien-Mün-
chen (Nürnberg-Frankfurt am Main)-Zürich-Genf
aufrechterhalten. Für die Flugpostsendungen wurden
zu den gewöhnlichen Postgebühren Flugzuschläge
eingehoben. Ein Bruchteil von diesen verblieb der
österreichischen Postverwaltung für die ihr durch der
Flugpostdienst erwachsenden Auslagen, wie sie das
Offenhalten eigener Flugpostschalter bei großen
Postämtern, die Einrichtung von Postkursen zu und
von den Flughäfen und dergleichen bedingen. Deı
Hauptteil der Zuschläge wurde den Fluggesellschaften
überwiesen, denen es auch überlassen blieb, sich mit
den für die Weiterbeförderung der Flugpostsendun-
gen allenfalls in Betracht kommenden ausländischen
Flugunternehmungen auseinanderzusetzen. In der
Folge gelang es den Bemühungen der Öösterreichi-
schen Postverwaltung, für die von Österreich aus-
gehenden Flüge soweit Anschluß an ausländische
Flüge zu erhalten, daß Österreich bereits im Jahre
1926 auf dem Wege durchgehender Flugpost-
beförderungen nach den bedeutenderen
Städten des Auslandes in das große zwi-
schenstaatliche Flugpostnetz eingeglie-
dert war. Für den Flugpostverkehr zwischen
Österreich und Deutschland, und den über Deutsch-
land hinausgelegenen Ländern bilden die Flug-
strecken Wien-München und Wien-Berlin der
österreichischen Luftverkehrs A. G. die Haupt-
ıdern. Nach dem Auslande ist, abgesehen von
len bereits angegebenen Linien, außerdem der
7lugpostverkehr noch mit Belgien, Dänemark, Schwe-
len, Polen, Rußland und Italien (Venedig und Rom)
aufgenommen worden. Mit den von der österreichi-
schen Luftverkehrs A. G. eingerichteten inneröster-
‚eichischen Flügen wird ein Flugpostverkehr zwischen
den Landeshauptstädten Graz, Klagenfurt, Salzburg
ınd Innsbruck unterhalten. Im Jahre 1927 ist die
Beförderung von Flugpostsendungen im Durchgange
durch Österreich, die bei der verkehrsgeographischen
Lage des Bundesgebietes eine wichtige Rolle spielt,
geregelt und damit ein weiterer Fortschritt in der
Ausgestaltung des Flugpostwesens erzielt worden,
wenn auch vielfach noch die für Postzwecke nicht
zünstigen Verkehrszeiten der Flüge und insbesondere
der Mangel an Nachtflügen einer vollkommenen Aus-
nützung des Flugverkehres für die Postbeförderung
ainderlich im Wege stehen. Um die nach dieser
Richtung hin sich ergebenden und zahlreiche
andere Fragen des zwischenstaatlichen Flugpostver-
kehres, zum Beispiel die oben angedeutete der an
die Fluggesellschaften und an die Postverwaltungen
zu leistenden Vergütungen, zu regeln, fand am
I. September 1927 im Haag, Holland, eine inter-
nationale Flugpostkonferenz statt, auf der
einheitliche Bestimmungen über die Abwicklung dieses
Verkehres beschlossen wurden. Die zu diesem Haager
Flugpostübereinkommen von der Österreichischen
Postverwaltung im Frühjahr 1928 erlassenen Durch-
ührungsbestimmungen stellen die erste planmäßige
Regelung des gesamten Flugpostbrief- und Paketver-
kehrs im Inlande und nach dem Auslande und damit
ainen gewissen Abschluß und zugleich auch einen
bedeutsamen Anfang in der Entwicklung des öster-
reichischen Flugpostwesens dar.
Konnten die Fortschritte der Technik schon auf
dem Gebiete des Postwesens mit bestem Erfolg der
günstigen Entwicklung des Verkehres dienstbar ge-
macht werden, so haben Telegraph und Fern-
sprecher als ausgesprochen technische Einrichtun-
gen aus den epochemachenden Errungenschaften, die
Jie neuzeitliche Wissenschaft insbesondere auf ihrem
Gebiete aufzuweisen hat, geradezu neues Leben ge-
schöpft und den Anstoß zu einer Entwicklung
empfangen, die in ihren Endzielen kaum abzusehen
ist. Insbesondere hat das Radiowesen zu so neu-
artigen Fragen und Verhältnissen geführt, daß eine
gesetzliche Neuregelung des Telegraphen- und Fern-
sprechwesens zur unabweislichen Notwendigkeit wurde.
Im Herbste 1023 wurde deshalb der Entwurf eines
neuen Telegraphengesetzes ausgearbeitet, der nach
der Beratung mit den Bundesministerien und nach
Begutachtung durch die wirtschaftlichen Körper-
schaften dem Nationalrate vorgelegt und von diesem
am 18. Juli 1024 zum Beschlusse erhoben wurde.
Nachdem auch der Bundesrat dagegen keine Fin-