Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Erwerbslojenfürforge und Arbeitslojenverfidherung, 
weitgehenden Erwerbslojenfürforge werden je zur Hälfte vom 
Reid und zur Hälfte von den Gemeinden getragen. 
Siel der Erwerbslofjenfürforge ift in jedem einzelnen Sal Be- 
endigung der Arbeitskofigkeit durdy Aufnahme von Ar- 
beit. Den Gemeinden liegt daher ob: In erfter Linie zu prüfen, 
ob die fidy meldenden Erwerbslofen überhaupt arbeitsfähig 
find, zweitens ob Arbeitswilligkeit vorhanden ijt und drit- 
tens bei unbegründeter Weigerung der Aufnahme geeigneter, durd 
den Arbeitsnadhweis vermittelter Arbeit die Unterjtügung zu 
entziehen. 
Die Prüfung der Bedürftigkeit ift natürlid nidt immer 
ganz leicht. Diele Gemeinden haben den Mindeltgeldbedarf 
einer Samilie nad} der Kopfzahl fejtgejegt und bewilligen die 
Unterfjtügung in voller oder teilweifer Höhe, je nachdem, ob die 
vorhandenen Einnahmen diefe „Ausfdlußfäße“ erreichen oder nicht. 
Hierbei ift die Anredhnung von Einnahmen aus gelegentlicher 
Bejqäftigung oder aus Nebenverdienjt irgendwelder Art fowie 
die der Einnahmen erwerbstätiger Kinder befonders [Hwierig. Es 
ijt nit empfehlenswert, derartige Einnahmen voll anzurechnen, 
da fonft die Arbeitswilligkeit nody mehr leidet, als dies ohnedies 
bei einer weitgehenden Arbeitslojenfürforge der Sal zu fein pflegt. 
Andrerfeits muß es Grundjag bei einer jeden foldhen Maßnahme 
fein, die Unterftügung fo niedrig zu halten, daß fie unter jedem 
mögligen regelmäßigen Arbeitsverdienjt bleibt, da der An- 
rei3 zur möglichjt baldigen Übernahme von Arbeit erhalten werden 
muß. Es find daher Höchftfäße nad Ortsklaffen fejtgefegt, die 
nicht überjhritten werden dürfen. Engjtes Zufammenarbeiten der 
Erwerbslojenfürforge mit dem Arbeitsnadweis muß ferner 
dafür forgen, daß jede fi bietende offene Stelle fofort durch die 
dafür geeigneten Arbeitslofen befekt wird. Unterfjtügungsberech- 
tigt [ind aber unter weitherzigjter Auslegung nur die infolge 
des Krieges arbeitslos Gewordenen. Arbeitslofigkeit, die durd 
eigenes Derjqulden oder freiwillig herbeigeführt ijt, gibt 
kein Anrecht auf den Bezug von Erwerbslofenunterftügung. Dies 
gilt audy für die dur Streik entjtandene Arbeitslofigkeit. 
Die Arbeitslofenunterftügung hatte in mandjen Städten zum Teil 
unter politijgem Druck einen fehr großen Umfang angenommen 
und mit übermäßig hohen Säben gearbeitet. Dies ijt vom volks- 
wirt/qaftliden wie vom ethijdhen Standpunkt aus gleich bedenk- 
lid, denn es muß 3zu einer Lähmung des Arbeitswillens führen, 
wenn [lange Seit hindurd arbeitsfähige Derfonen ohne 
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