Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes. 81 
gesetzes mit der Schaffung eines speziellen Gesetzes ab, so in Frank 
reich seit 1818, wo dieses Gesetz der Einreichung des nächstjährigen 
Budgets voranzugehen hatte. Das Staatsrechnungsgesetz ist nach 
Stourm die notwendige Ergänzung des Staatshaushaltsgesetzes. Die 
parlamentarische Behandlung des Staatsrechnungsgesetzes bietet oft 
wenig Garantien, da die Fälle nicht selten sind, daß dieselbe zehn 
und mehr Jahre später erfolgt, ebenso fehlt es nicht an Fällen, 
wo das Staatsrechnungsgesetz mehrerer Jahre in einer einzigen 
Sitzung ohne Debatte angenommen wurde. Auf diese Weise wird 
der ganze Akt zu einem leeren Zeitvertreib. 
Die Funktion des Staatsrechnungshofes ist in den meisten 
Fällen bloß eine formale und nachträgliche, indem sie sich darauf 
beschränkt, die Übereinstimmung der Staatshaushaltsgebarung mit 
dem Budgetgesetz zu prüfen und von den Beobachtungen dem 
Parlament Bericht zu erstatten. In neuerer Zeit macht sich das 
Bestreben geltend, den Wirkungskreis des Staatsrechnungshofes 
zu erweitern und denselben mit dem Anweisungsrechte auszustatten, 
da jede nachträgliche Kontrolle eigentlich erfolglos ist. Bei diesem 
System kann nur jene Verfügung effektuiert werden, die mit der 
Anweisungsklausel des Staatsrechnungshofes versehen ist. Hierbei 
ist die Einhaltung des Budgets vollständig gesichert und eine Ab 
weichung von demselben unmöglich. So schwerwiegende Gründe 
auch für dieses System sprechen, so hat dasselbe doch auch seine 
Schwierigkeiten. Es erfordert vor allem einen großen, kostspieligen 
Apparat. Dann hemmt es oft die Verwaltung, da die Abweichungen 
vom Budget oft im Interesse des Staates unvermeidlich sind und 
die Gestaltungen sich nicht vorhersehen lassen. Damit hängt dann 
der Nachteil zusammen, daß die Verantwortlichkeit des Ministeriums 
geschwächt wird, weil es in der Anordnung der als notwendig er 
achteten Verfügungen gehemmt wird. Diesen Gründen ist es zu 
zuschreiben, daß trotz der B-ichtigkeit und alleinigen Verläßlichkeit 
des Systemes der präventiven Kontrolle dieses System in keinem 
Großstaate volle Anwendung gefunden hat. An Stelle der präventiven 
Kontrolle läßt sich das Verfahren anwenden, daß Abweichungen 
vom Budget nur durch das Gesamtministerium gestattet werden 
dürfen, das Gesamtministerium hinwieder, sobald als dies nur mög 
lich ist, die Zustimmung der Legislative einzuholen hat. 
Der Wert der präventiven Kontrolle wird übrigens verschieden 
beurteilt. So sagt Vocke, daß sie eben nur die gröbsten Etat 
widrigkeiten und Überschreitungen zu verhindern vermag. Nun ist 
ns ja gewiß, daß der Finanzminister selbst eine strenge Kontrolle 
ausüben wird und den übrigen Verwaltungszweigen nicht viele Gelder 
Feldes, Finanzwissenschaft. 6
	        
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