III. Abschnitt. Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes. 81
gesetzes mit der Schaffung eines speziellen Gesetzes ab, so in Frank
reich seit 1818, wo dieses Gesetz der Einreichung des nächstjährigen
Budgets voranzugehen hatte. Das Staatsrechnungsgesetz ist nach
Stourm die notwendige Ergänzung des Staatshaushaltsgesetzes. Die
parlamentarische Behandlung des Staatsrechnungsgesetzes bietet oft
wenig Garantien, da die Fälle nicht selten sind, daß dieselbe zehn
und mehr Jahre später erfolgt, ebenso fehlt es nicht an Fällen,
wo das Staatsrechnungsgesetz mehrerer Jahre in einer einzigen
Sitzung ohne Debatte angenommen wurde. Auf diese Weise wird
der ganze Akt zu einem leeren Zeitvertreib.
Die Funktion des Staatsrechnungshofes ist in den meisten
Fällen bloß eine formale und nachträgliche, indem sie sich darauf
beschränkt, die Übereinstimmung der Staatshaushaltsgebarung mit
dem Budgetgesetz zu prüfen und von den Beobachtungen dem
Parlament Bericht zu erstatten. In neuerer Zeit macht sich das
Bestreben geltend, den Wirkungskreis des Staatsrechnungshofes
zu erweitern und denselben mit dem Anweisungsrechte auszustatten,
da jede nachträgliche Kontrolle eigentlich erfolglos ist. Bei diesem
System kann nur jene Verfügung effektuiert werden, die mit der
Anweisungsklausel des Staatsrechnungshofes versehen ist. Hierbei
ist die Einhaltung des Budgets vollständig gesichert und eine Ab
weichung von demselben unmöglich. So schwerwiegende Gründe
auch für dieses System sprechen, so hat dasselbe doch auch seine
Schwierigkeiten. Es erfordert vor allem einen großen, kostspieligen
Apparat. Dann hemmt es oft die Verwaltung, da die Abweichungen
vom Budget oft im Interesse des Staates unvermeidlich sind und
die Gestaltungen sich nicht vorhersehen lassen. Damit hängt dann
der Nachteil zusammen, daß die Verantwortlichkeit des Ministeriums
geschwächt wird, weil es in der Anordnung der als notwendig er
achteten Verfügungen gehemmt wird. Diesen Gründen ist es zu
zuschreiben, daß trotz der B-ichtigkeit und alleinigen Verläßlichkeit
des Systemes der präventiven Kontrolle dieses System in keinem
Großstaate volle Anwendung gefunden hat. An Stelle der präventiven
Kontrolle läßt sich das Verfahren anwenden, daß Abweichungen
vom Budget nur durch das Gesamtministerium gestattet werden
dürfen, das Gesamtministerium hinwieder, sobald als dies nur mög
lich ist, die Zustimmung der Legislative einzuholen hat.
Der Wert der präventiven Kontrolle wird übrigens verschieden
beurteilt. So sagt Vocke, daß sie eben nur die gröbsten Etat
widrigkeiten und Überschreitungen zu verhindern vermag. Nun ist
ns ja gewiß, daß der Finanzminister selbst eine strenge Kontrolle
ausüben wird und den übrigen Verwaltungszweigen nicht viele Gelder
Feldes, Finanzwissenschaft. 6