Full text : Finanzwissenschaft

82  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
zu  gesetz-  oder  etatswidrigen  Zwecken  zur  Verfügung  stellen  wird.
Wenn  Unregelmäßigkeiten  vorkommen,  so  geschieht  das  innerhalb
der  einzelnen  Verwaltungen;  hiergegen  vermag  aber  der  Generalkomptroller
  nichts 1 ).
In  England  hat  die  parlamentarische  Kontrolle  erst  in  der
zweiten  Hälfte  des  neunzehnten  Jahrhunderts,  mit  dem  Gesetz  von
1866,  Exchequer  and  Audit  Act,  feste  Gestalt  gewonnen,  obwohl  als
Folge  der  Majoritätsregierung  die  Kontrolle  auch  weiter  nicht  in
voller  Strenge  ausgeübt  wird,  wie  ja  auch  das  Budgetrecht  nicht,  da
jede  Partei  Budget  und  Schlußrechnung  der  Gegenpartei  nachsichtiger ­
  beurteilt,  weil  jede  auch  für  sich  diese  Nachsicht  in  Anspruch ­
  nimmt.  Übrigens  aber  ist  jede  Mehrheitspartei  ohnedies
ihrer  Sache  sicher.  Das  wichtigste  Prinzip  des  obigen  Gesetzes  ist,
daß  der  Generalkontrolor  und  Revisor  das  Recht  der  vorhergängigen
Genehmigung  besitzt  und  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  Parlamentsbewilligungen ­
  nicht  überschritten  werden.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit ­
  zwischen  dem  Generalkontrolor  und  dem  Schatzamt
entscheidet  ein  Gericht.  Der  Generalkontrolor  hat  an  das  Parlament ­
  Bericht  zu  erstatten.  Auf  Veranlassung  der  Schatzkammer
hat  er  auch  die  Einnahmerechnungen  zu  prüfen.  Das  parlamentarische ­
  Machtgebiet  der  Rechnungskammer  wurde  konsequent  erweitert. ­
  Der  Generalkontrolor  hat  wohl  das  Recht  der  präventiven
Kontrolle,  doch  wird  dieses  Recht  durch  den  Umstand  abgeschwächt,
daß  er  ein  Organ  der  Regierung  ist,  während  er  ja  ein  Organ  des
Parlamentes  sein  müßte,  und  daß  sein  Personal  vom  Schatzamt  ernannt ­
  wird  2 ).
Jeder  Verwaltungszweig  stellt  auf  Grund  der  definitiven  Resultate ­
  sein  appropriation  account  zusammen,  welches  dem  Staatsrechnungs-
  und  Kontrollamt  zugeht  und  mit  dessen  Bemerkungen
versehen  dem  Parlament  vorgelegt  wird.  Das  Parlament  übergibt ­
  diese  Staatsrechnung  dem  Committee  of  public  accounts  zur
Prüfung.  Dieses  Committee  erstattet  seinen  Bericht  resp.  Berichte
an  das  Parlament;  den  letzten  in  der  Regel  zwei  Jahre  nach  Beginn ­
  der  betreffenden  Finanzperiode.  Hier  endigt  —  sagt  Stourm
—  die  parlamentarische  Kontrolle.  Das  Haus  selbst  beschäftigt
sich  weiter  nicht  mit  dem  Bericht,  gibt  auch  kein  Votum  ab.

-)  Siehe  Vocke,  Deutsche  und  englische  Finanzverwaltung  (Schanz,  Finanzarchiv, ­
  I.  Bd.  8.  159).  Vocke  teilt  hier  die  Ansichten  eines  englischen  Schriftstellers ­
  mit,  von  denen  die  seinige  in  manchen  Punkten  abweicht.  So  hält  er
die  Ernennung  des  obersten  Beamten  des  Staatsrechnungshofes  durch  die  Kronefür
  richtig.
            
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