Full text : Finanzwissenschaft

III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  81
gesetzes  mit  der  Schaffung  eines  speziellen  Gesetzes  ab,  so  in  Frankreich ­
  seit  1818,  wo  dieses  Gesetz  der  Einreichung  des  nächstjährigen
Budgets  voranzugehen  hatte.  Das  Staatsrechnungsgesetz  ist  nach
Stourm  die  notwendige  Ergänzung  des  Staatshaushaltsgesetzes.  Die
parlamentarische  Behandlung  des  Staatsrechnungsgesetzes  bietet  oft
wenig  Garantien,  da  die  Fälle  nicht  selten  sind,  daß  dieselbe  zehn
und  mehr  Jahre  später  erfolgt,  ebenso  fehlt  es  nicht  an  Fällen,
wo  das  Staatsrechnungsgesetz  mehrerer  Jahre  in  einer  einzigen
Sitzung  ohne  Debatte  angenommen  wurde.  Auf  diese  Weise  wird
der  ganze  Akt  zu  einem  leeren  Zeitvertreib.
Die  Funktion  des  Staatsrechnungshofes  ist  in  den  meisten
Fällen  bloß  eine  formale  und  nachträgliche,  indem  sie  sich  darauf
beschränkt,  die  Übereinstimmung  der  Staatshaushaltsgebarung  mit
dem  Budgetgesetz  zu  prüfen  und  von  den  Beobachtungen  dem
Parlament  Bericht  zu  erstatten.  In  neuerer  Zeit  macht  sich  das
Bestreben  geltend,  den  Wirkungskreis  des  Staatsrechnungshofes
zu  erweitern  und  denselben  mit  dem  Anweisungsrechte  auszustatten,
da  jede  nachträgliche  Kontrolle  eigentlich  erfolglos  ist.  Bei  diesem
System  kann  nur  jene  Verfügung  effektuiert  werden,  die  mit  der
Anweisungsklausel  des  Staatsrechnungshofes  versehen  ist.  Hierbei
ist  die  Einhaltung  des  Budgets  vollständig  gesichert  und  eine  Abweichung ­
  von  demselben  unmöglich.  So  schwerwiegende  Gründe
auch  für  dieses  System  sprechen,  so  hat  dasselbe  doch  auch  seine
Schwierigkeiten.  Es  erfordert  vor  allem  einen  großen,  kostspieligen
Apparat.  Dann  hemmt  es  oft  die  Verwaltung,  da  die  Abweichungen
vom  Budget  oft  im  Interesse  des  Staates  unvermeidlich  sind  und
die  Gestaltungen  sich  nicht  vorhersehen  lassen.  Damit  hängt  dann
der  Nachteil  zusammen,  daß  die  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums
geschwächt  wird,  weil  es  in  der  Anordnung  der  als  notwendig  erachteten ­
  Verfügungen  gehemmt  wird.  Diesen  Gründen  ist  es  zuzuschreiben, ­
  daß  trotz  der  B-ichtigkeit  und  alleinigen  Verläßlichkeit
des  Systemes  der  präventiven  Kontrolle  dieses  System  in  keinem
Großstaate  volle  Anwendung  gefunden  hat.  An  Stelle  der  präventiven
Kontrolle  läßt  sich  das  Verfahren  anwenden,  daß  Abweichungen
vom  Budget  nur  durch  das  Gesamtministerium  gestattet  werden
dürfen,  das  Gesamtministerium  hinwieder,  sobald  als  dies  nur  möglich ­
  ist,  die  Zustimmung  der  Legislative  einzuholen  hat.
Der  Wert  der  präventiven  Kontrolle  wird  übrigens  verschieden
beurteilt.  So  sagt  Vocke,  daß  sie  eben  nur  die  gröbsten  Etatwidrigkeiten ­
  und  Überschreitungen  zu  verhindern  vermag.  Nun  ist
ns  ja  gewiß,  daß  der  Finanzminister  selbst  eine  strenge  Kontrolle
ausüben  wird  und  den  übrigen  Verwaltungszweigen  nicht  viele  Gelder
Feldes,  Finanzwissenschaft.  6
            
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