I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
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Ziehung ist es notwendig, daß jede Staatsausgabe auf Verfügungen
des rechtlich konstituierten Staatswillens beruhe und von den berechtigten
Organen ausgehe.
Bei Festsetzung der Staatsausgaben sind verschiedene Umstände
in Betracht zu ziehen. Die wichtigeren hiervon sind die folgenden:
al Zweck, Organisation, wirtschaftliche Aufgabe des Staates; b) die
dem Staate zur Verfügung stehenden speziellen Einnahmsquellen
und Vermögensbestandteile; c) die Aufgaben und Bedürfnisse der
Privatwirtschaft der Staatsbürger; d) die wirtschaftlichen rLiltsquellen
der Privatwirtschaften; e) die durch den Staat zu befriedigenden
Bedürfnisse der Staatsbürger. Die Möglichkeit der Erfüllung
der aus dem Wesen des Staates folgenden Aufgaben bildet das
Minimum, die untere Grenze der Staatsausgaben, das aus dem Vermögen
des Staates fließende und das in der Privatwirtschaft entbehrliche
Einkommen bildet das Maximum, die obere Grenze der
Staatsausgaben.
Nach Wagner (III. Ausgabe S. 70) ist jede Staatsausgabe
tadelnswert, welche von der Gesamtheit größere Opfer erfordert,
als die betreffende Staatsausgabe derselben nützt. Es fragt sich,
ob auf Grund dieses Prinzipes der Staat alles in den Bereich seinei
Tätigkeit ziehen kann, wo er auf Grund der Kostenberechnung mehr
bietet, als er von den Staatsbürgern fordert? Ich glaube nicht,
daß so weit gegangen werden kann. Doch teile ich auch nicht die
Ansicht (Wickseil), daß diese Folgerung unbedingt in den obigen
Prinzipien verborgen ist. Jenes Prinzip soll wohl nicht mehr bedeuten
als eine wirtschaftliche, finanzielle Richtschnur der Staatsausgaben.
Welche Zweige der Tätigkeit der Staat sich dann aneignen
soll, das folgt aus dem Zwecke und aus der Organisation
des Staates.
Andere stellen jenes Prinzip auf, daß die Staatsausgaben derart
festzusetzen sind, daß hieraus eine solche Verteilung der den Privatwirtschaften
zur Verfügung stehenden Güter erfolge, welche gemäß
dem Prinzip der größten Nützlichkeit die größtmögliche Bedürfnisbefriedigung
sichere. Das nähert sich der Auffassung Schaffles,
dergemäß das oberste Prinzip die verhältnismäßige Deckung der
öffentlichen und privaten Bedürfnisse ist.
Die Höhe der Staatsausgaben betreffend, sind namentlich folgende
Stufen zu unterscheiden. Die Ausgaben sind: a) geringe,
b) mäßige; c) bedeutende; d) übermäßige Die Festsetzung
dieser Stufen hängt einerseits von dem Umfang der Staatstatigkeit,
andererseits von der Größe der zur Verfügung stehenden Einnahmen