III. Abschnitt. Ausgaben für die gesetzgebenden Organe.
101
tuell geringere Benefizien (freie Reise, Verpflegung usw.) genießen.
In England kann das Mitglied des Parlaments im Parlamentsgebäude
unentgeltlich seine Mahlzeit, seinen Tee einnehmen. Das Parlament
besitzt einen reich versorgten Weinkeller. In anderen Staaten ge
nießen die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers freie Fahrt, even
tuell wieder nur in die Stadt, wo die Gesetzgebung tagt und zurück
in die Heimat. Wo die Deputierten keinerlei Honorare beziehen,
dort beschränken sich die Ausgaben auf die Herstellung der nötigen
Lokalitäten, deren Möblierung, Reinhaltung, Beleuchtung, Heizung
usw., auf die Herstellung der verschiedenen Drucksorten; die Her
stellung des Diariums und das dafür nötige Bureau; Honorar der
verschiedenen Organe des Parlamentes, so Honorare der Präsidenten,
Schriftführer, Stenographen, Bureaubeamten, Diener usw. In der
Regel besitzen die Parlamente reiche Bibliotheken, also Kosten für
Anschaffung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Kosten der Ein
bände, Bibliothekpersonal, Kosten der Drucklegung der Kataloge
usw. Außerdem ergeben sich andere Kosten für Festlichkeiten,
Trauerbezeugungen, Wagengelder usw. Im allgemeinen betragen
die mit dem gesetzgebenden Körper verbundenen Auslagen 1 / 10 —Vs
Prozent des Staatsbudgets. Auch hier macht sich dasselbe Prinzip
geltend wie bei der Hofhaltung, daß auch in kleineren Staaten sich
die Ausgaben nicht unter ein gewisses Minimum herabdrücken
lassen, da sich weder die Zahl der Abgeordneten, noch der mate
rielle Aufwand unter ein gewisses Maß herabmindern läßt.
Die hier registrierten Ausgaben können wir die legitimen Aus
gaben nennen. Außerdem ergeben sich oft viele nicht legitime Aus
gaben. So wenn Mitglieder des Hauses durch die Regierung offen
oder versteckt durch Begünstigungen und Geldmittel gewonnen
werden; soll ja Walpole seine Bestechungen ganz offen betrieben
haben. Eine wichtige Rolle spielen Wahlgelder, welche die Re
gierung ihren Anhängern zur Verfügung stellt; hierher gehört kurz
alles, was wir Korruption nennen. Natürlich kommt auch der hier
durch verursachte moralische Schaden in Betracht, der sich wohl in
Ziffern nicht ausdrücken läßt, der aber nichtsdestoweniger das
sittliche Niveau des Parlaments herabzudrücken imstande ist. In
einzelnen Staaten gestaltet sich das Budget des gesetzgebenden
Körpers folgendermaßen:
Deutschland (1915) 2,2 Millionen Mark,
Preußen (1916/17) 2,5 „ „
Österreich (1915) 5,2 „ Kronen,
Ungarn (1913) 4,7 „ „