Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Ausgaben für die gesetzgebenden Organe. 
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tuell geringere Benefizien (freie Reise, Verpflegung usw.) genießen. 
In England kann das Mitglied des Parlaments im Parlamentsgebäude 
unentgeltlich seine Mahlzeit, seinen Tee einnehmen. Das Parlament 
besitzt einen reich versorgten Weinkeller. In anderen Staaten ge 
nießen die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers freie Fahrt, even 
tuell wieder nur in die Stadt, wo die Gesetzgebung tagt und zurück 
in die Heimat. Wo die Deputierten keinerlei Honorare beziehen, 
dort beschränken sich die Ausgaben auf die Herstellung der nötigen 
Lokalitäten, deren Möblierung, Reinhaltung, Beleuchtung, Heizung 
usw., auf die Herstellung der verschiedenen Drucksorten; die Her 
stellung des Diariums und das dafür nötige Bureau; Honorar der 
verschiedenen Organe des Parlamentes, so Honorare der Präsidenten, 
Schriftführer, Stenographen, Bureaubeamten, Diener usw. In der 
Regel besitzen die Parlamente reiche Bibliotheken, also Kosten für 
Anschaffung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Kosten der Ein 
bände, Bibliothekpersonal, Kosten der Drucklegung der Kataloge 
usw. Außerdem ergeben sich andere Kosten für Festlichkeiten, 
Trauerbezeugungen, Wagengelder usw. Im allgemeinen betragen 
die mit dem gesetzgebenden Körper verbundenen Auslagen 1 / 10 —Vs 
Prozent des Staatsbudgets. Auch hier macht sich dasselbe Prinzip 
geltend wie bei der Hofhaltung, daß auch in kleineren Staaten sich 
die Ausgaben nicht unter ein gewisses Minimum herabdrücken 
lassen, da sich weder die Zahl der Abgeordneten, noch der mate 
rielle Aufwand unter ein gewisses Maß herabmindern läßt. 
Die hier registrierten Ausgaben können wir die legitimen Aus 
gaben nennen. Außerdem ergeben sich oft viele nicht legitime Aus 
gaben. So wenn Mitglieder des Hauses durch die Regierung offen 
oder versteckt durch Begünstigungen und Geldmittel gewonnen 
werden; soll ja Walpole seine Bestechungen ganz offen betrieben 
haben. Eine wichtige Rolle spielen Wahlgelder, welche die Re 
gierung ihren Anhängern zur Verfügung stellt; hierher gehört kurz 
alles, was wir Korruption nennen. Natürlich kommt auch der hier 
durch verursachte moralische Schaden in Betracht, der sich wohl in 
Ziffern nicht ausdrücken läßt, der aber nichtsdestoweniger das 
sittliche Niveau des Parlaments herabzudrücken imstande ist. In 
einzelnen Staaten gestaltet sich das Budget des gesetzgebenden 
Körpers folgendermaßen: 
Deutschland (1915) 2,2 Millionen Mark, 
Preußen (1916/17) 2,5 „ „ 
Österreich (1915) 5,2 „ Kronen, 
Ungarn (1913) 4,7 „ „
	        
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