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Antrag 6:
Ist das Verbot des Bauernlegens + Vereinigung von
Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder
widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift
dem Reichsrechte ?
Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landesgeseßgebung
nur das Recht, die nach § 890 Abs. 1 B.G.B.
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach
§ 890 Ahbs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grundstücks
zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu
beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die
grund buchmäßi g e Husammenschreibung, nicht auf die
gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Dagegen
könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die
Veräußerung bäuerlichen Besißes beschränkt werden,
z. B. durch die Vorschrift, daß der bäuerliche Besit; nur mit
Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den
Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf.
Antrag 5:
Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu
schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann verhindert
werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolonisation
zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Besitgrößen
wieder ungünstig verändert wird?
Nach dem Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei
Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetzsamml.
S. 124) werden die im Wege der Rentengutsbildung
geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anfsiedlerstellen
durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können
sie ohne die Genehmigung der Generalkommisssion weder zerteilt,
noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit
einem größeren Gute aufgehoben werden (§88 1, 2, 7 des
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besizen und daher die
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§ 2
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Veriragsbedingungen
gesichert werden, deren Verletzung die
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29 Ausführungsgeses
zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach sich zieht