XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben.
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den Staat gewiß außerordentlich schwer ist, in so ausgedehnter Weise
sich mit Anschaffung von Waren aller Art zu befassen. Anderer
seits läßt es sich nicht behaupten, daß dies ganz unmöglich ist. Wir
brauchen uns nur vor Augen zu halten, daß der Staat für den Personal-
und .Sachbedarf des Militärs ohnedies sich mit Anschaffung von
großen Warenlagern usw. befassen muß und daß diejenigen Organe,
denen dies obliegt, wenigstens gewisse Bedarfsmittel auch für die
Zivilbeamtenschaft herbeischaffen könnten. Hierdurch würde die
Lage der Staatsangestellten erleichtert, die durch die horrenden
Kriegspreise geradezu der ärgsten Not und der Gefahr des Ver-
kommens ausgesetzt sind.
Ein eigentümliches System der Besoldung hat sich in einzelnen
Zweigen der Staatsverwaltung in der Form entwickelt, daß die
Einnahmen des Amtes im ganzen oder zum Teile dem Träger des
Amtes gehören (Gebühren, Sporteln). Der Vorteil dieses Systems
besteht darin, daß die Staatsverwaltung sich ohne eingentliche
finanzielle Belastung des Staates vollzieht. In gewissen Fällen wird
dieses System auf den Eifer des Beamten anregend einwirken.
Trotzdem sind mit diesem System soviel Nachteile verbunden, daß
dessen Anwendung nur ausnahmsweise zu empfehlen ist. Vor Allem
verdunkelt dieses System den Charakter der staatlichen Funktion,
da dieselbe scheinbar als Einnahmsquelle des Beamteten erscheint.
Auch mag dieses System leicht zur überflüssigen Vermehrung der
Amtshandlungen verleiten, Ungleichheit und Unsicherheit im Ein
kommen der Beamteten hervorrufen. Darum kann bei der gegen
wärtigen Gestaltung des Staatslebens dieses System höchstens in
Ausnahmefällen verteidigt werden, während die Regel die durch
den Staat gewährte Besoldung bildet. Ein wichtiger Fall der Über
lassung von Gebühren ist resp. war der Bezug der Kollegiengelder
von Seiten der Universitätsprofessoren. Von vielen mit unzweifel
haft gewichtigen Gründen verteidigt, hat dieses System doch der
modernen Auffassung fast überall weichen müssen.
2. Indem wir auf die Frage des Ruhegehaltes übergehen, so
halten wir die Auffassung für die richtige, die in dem Ruhegehalt
keine über das Gehalt gewährte Bezahlung, sondern die Rücklegung
eines Teils der Besoldung sieht. Die Emolumente des Beamten sind
also nicht Gehalt plus Ruhegehalt, sondern die faktischen Emolu
mente des Beamteten sind Gehalt minus Ruhegehalt. Der Ruhe
gehalt ist ein aus dem Gehalt des aktiven Beamten ausgeschiedener
Teil, der demselben erst später, mit Eintritt in den Ruhestand zu
fließt. Dieses Vorgehen könnte wohl derart verändert werden,
daß der Staat das Gehalt in der Weise festsetzen würde, daß das