Full text: Finanzwissenschaft

XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 
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den Staat gewiß außerordentlich schwer ist, in so ausgedehnter Weise 
sich mit Anschaffung von Waren aller Art zu befassen. Anderer 
seits läßt es sich nicht behaupten, daß dies ganz unmöglich ist. Wir 
brauchen uns nur vor Augen zu halten, daß der Staat für den Personal- 
und .Sachbedarf des Militärs ohnedies sich mit Anschaffung von 
großen Warenlagern usw. befassen muß und daß diejenigen Organe, 
denen dies obliegt, wenigstens gewisse Bedarfsmittel auch für die 
Zivilbeamtenschaft herbeischaffen könnten. Hierdurch würde die 
Lage der Staatsangestellten erleichtert, die durch die horrenden 
Kriegspreise geradezu der ärgsten Not und der Gefahr des Ver- 
kommens ausgesetzt sind. 
Ein eigentümliches System der Besoldung hat sich in einzelnen 
Zweigen der Staatsverwaltung in der Form entwickelt, daß die 
Einnahmen des Amtes im ganzen oder zum Teile dem Träger des 
Amtes gehören (Gebühren, Sporteln). Der Vorteil dieses Systems 
besteht darin, daß die Staatsverwaltung sich ohne eingentliche 
finanzielle Belastung des Staates vollzieht. In gewissen Fällen wird 
dieses System auf den Eifer des Beamten anregend einwirken. 
Trotzdem sind mit diesem System soviel Nachteile verbunden, daß 
dessen Anwendung nur ausnahmsweise zu empfehlen ist. Vor Allem 
verdunkelt dieses System den Charakter der staatlichen Funktion, 
da dieselbe scheinbar als Einnahmsquelle des Beamteten erscheint. 
Auch mag dieses System leicht zur überflüssigen Vermehrung der 
Amtshandlungen verleiten, Ungleichheit und Unsicherheit im Ein 
kommen der Beamteten hervorrufen. Darum kann bei der gegen 
wärtigen Gestaltung des Staatslebens dieses System höchstens in 
Ausnahmefällen verteidigt werden, während die Regel die durch 
den Staat gewährte Besoldung bildet. Ein wichtiger Fall der Über 
lassung von Gebühren ist resp. war der Bezug der Kollegiengelder 
von Seiten der Universitätsprofessoren. Von vielen mit unzweifel 
haft gewichtigen Gründen verteidigt, hat dieses System doch der 
modernen Auffassung fast überall weichen müssen. 
2. Indem wir auf die Frage des Ruhegehaltes übergehen, so 
halten wir die Auffassung für die richtige, die in dem Ruhegehalt 
keine über das Gehalt gewährte Bezahlung, sondern die Rücklegung 
eines Teils der Besoldung sieht. Die Emolumente des Beamten sind 
also nicht Gehalt plus Ruhegehalt, sondern die faktischen Emolu 
mente des Beamteten sind Gehalt minus Ruhegehalt. Der Ruhe 
gehalt ist ein aus dem Gehalt des aktiven Beamten ausgeschiedener 
Teil, der demselben erst später, mit Eintritt in den Ruhestand zu 
fließt. Dieses Vorgehen könnte wohl derart verändert werden, 
daß der Staat das Gehalt in der Weise festsetzen würde, daß das
	        
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