Full text : Finanzwissenschaft

XI.  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

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den  Staat  gewiß  außerordentlich  schwer  ist,  in  so  ausgedehnter  Weise
sich  mit  Anschaffung  von  Waren  aller  Art  zu  befassen.  Andererseits ­
  läßt  es  sich  nicht  behaupten,  daß  dies  ganz  unmöglich  ist.  Wir
brauchen  uns  nur  vor  Augen  zu  halten,  daß  der  Staat  für  den  Personalund
  .Sachbedarf  des  Militärs  ohnedies  sich  mit  Anschaffung  von
großen  Warenlagern  usw.  befassen  muß  und  daß  diejenigen  Organe,
denen  dies  obliegt,  wenigstens  gewisse  Bedarfsmittel  auch  für  die
Zivilbeamtenschaft  herbeischaffen  könnten.  Hierdurch  würde  die
Lage  der  Staatsangestellten  erleichtert,  die  durch  die  horrenden
Kriegspreise  geradezu  der  ärgsten  Not  und  der  Gefahr  des  Verkommens
  ausgesetzt  sind.
Ein  eigentümliches  System  der  Besoldung  hat  sich  in  einzelnen
Zweigen  der  Staatsverwaltung  in  der  Form  entwickelt,  daß  die
Einnahmen  des  Amtes  im  ganzen  oder  zum  Teile  dem  Träger  des
Amtes  gehören  (Gebühren,  Sporteln).  Der  Vorteil  dieses  Systems
besteht  darin,  daß  die  Staatsverwaltung  sich  ohne  eingentliche
finanzielle  Belastung  des  Staates  vollzieht.  In  gewissen  Fällen  wird
dieses  System  auf  den  Eifer  des  Beamten  anregend  einwirken.
Trotzdem  sind  mit  diesem  System  soviel  Nachteile  verbunden,  daß
dessen  Anwendung  nur  ausnahmsweise  zu  empfehlen  ist.  Vor  Allem
verdunkelt  dieses  System  den  Charakter  der  staatlichen  Funktion,
da  dieselbe  scheinbar  als  Einnahmsquelle  des  Beamteten  erscheint.
Auch  mag  dieses  System  leicht  zur  überflüssigen  Vermehrung  der
Amtshandlungen  verleiten,  Ungleichheit  und  Unsicherheit  im  Einkommen ­
  der  Beamteten  hervorrufen.  Darum  kann  bei  der  gegenwärtigen ­
  Gestaltung  des  Staatslebens  dieses  System  höchstens  in
Ausnahmefällen  verteidigt  werden,  während  die  Regel  die  durch
den  Staat  gewährte  Besoldung  bildet.  Ein  wichtiger  Fall  der  Überlassung ­
  von  Gebühren  ist  resp.  war  der  Bezug  der  Kollegiengelder
von  Seiten  der  Universitätsprofessoren.  Von  vielen  mit  unzweifelhaft ­
  gewichtigen  Gründen  verteidigt,  hat  dieses  System  doch  der
modernen  Auffassung  fast  überall  weichen  müssen.
2.  Indem  wir  auf  die  Frage  des  Ruhegehaltes  übergehen,  so
halten  wir  die  Auffassung  für  die  richtige,  die  in  dem  Ruhegehalt
keine  über  das  Gehalt  gewährte  Bezahlung,  sondern  die  Rücklegung
eines  Teils  der  Besoldung  sieht.  Die  Emolumente  des  Beamten  sind
also  nicht  Gehalt  plus  Ruhegehalt,  sondern  die  faktischen  Emolumente ­
  des  Beamteten  sind  Gehalt  minus  Ruhegehalt.  Der  Ruhegehalt ­
  ist  ein  aus  dem  Gehalt  des  aktiven  Beamten  ausgeschiedener
Teil,  der  demselben  erst  später,  mit  Eintritt  in  den  Ruhestand  zufließt. ­
  Dieses  Vorgehen  könnte  wohl  derart  verändert  werden,
daß  der  Staat  das  Gehalt  in  der  Weise  festsetzen  würde,  daß  das
            
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