Full text : Finanzwissenschaft

168  4.  Buch.  II,  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
kommen  fremder  Unternehmungen  hat  zum  Teil  den  Charakter  der
Gebühr  oder  der  Steuer.
Die  besonderen  Umstände,  welche  in  neuerer  Zeit  eine  Vermehrung ­
  der  staatlichen  Unternehmungen  mit  sich  bringen,  sind
namentlich  folgende:  a)  die  außerordentliche  Konzentrierung  des
Kapitals;  Folge  hiervon  ist  die  Entstehung  kolossaler  Unternehmungen, ­
  die  einen  großen  bureaukratischen  Apparat  notwendig
machen,  weshalb  der  früher  gegen  die  Staatsunternehmungen  gebrauchte ­
  Einwand  des  Bureaukratismus  nicht  mehr  stichhaltig  ist;
b)  viele  der  modernen  Unternehmungen  (Versorgung  mit  Kraftquellen ­
  usw.)  sind  mehr  administrativer  als  spekulativer  Natur,  so
zum  großen  Teil  das  Verkehrswesen,  aber  auch  das  Versicherungswesen, ­
  selbst  das  Kreditwesen  usw.,  hier  weist  der  Staat  also  gegenüber ­
  den  Privatunternehmungen  keine  besondere  Inferiorität  auf.
Bei  dem  gesamten  privatwirtschaftlichen  Erwerb  des  Staates,,
aber  ganz  besonders  bei  den  gewerblichen  und  kaufmännischen
Unternehmungen  spielt  die  Frage  der  Verwendung  der  Einnahmen
eine  bedeutende  Bolle.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  das  aus
diesen  Unternehmungen  fließende  Einkommen  zweifacher  Natur  ist.
Ihrer  allgemeinen  Natur  nach  sind  diese  Einnahmen  Staatseinnahmen, ­
  wie  andere  Einnahmen  und  daher  bestimmt,  zur  Deckung  des
Staatsbedarfes  zu  dienen.  Diese  Einnahmen  haben  aber  überdies
eine  spezielle  Natur,  die  mit  ihrer  Quelle,  der  Unternehmung,  zusammenhängt ­
  und  dieser  am  nächsten  steht.  Es  gilt  daher  für  die
Einnahme  dieselbe  Regel,  wie  für  die  Einnahmen  jeder  Unternehmung. ­
  Diese  Einnahme  muß  daher  in  erster  Reihe  der  Natur  der
Unternehmung  entsprechend  verwendet  werden.  Es  braucht  nicht
gesagt  zu  werden,  daß  vom  Rohertrag  die  Produktionskosten  im
weitesten  Sinne,  Amortisation,  Versicherung  usw.,  gedeckt  werden  muß.
Aber  auch  bei  Verwendung  des  Reinertrages  darf  nicht  von  der
Auffassung  ausgegangen  werden,  daß  derselbe  in  seiner  Gänze  zur
Deckung  des  Staatsbedarfes  verwendet  werden  darf.  Denn  in  erster
Reihe  steht  eben  im  Interesse  der  Staatsfinanzen  das  Unternehmen
selbst  und  dessen  organische  Entwicklung.  Aus  dem  Reinertrag
muß  also  vor  allem  für  die  Weiterentwicklung,  Stärkung,  Ausdehnung ­
  des  Unternehmens,  Tilgung  von  drückenden  Schulden,  Einführung ­
  neuer  Geschäftszweige  gesorgt  werden.  Der  Reinertrag
will  gewissermaßen  zu  seiner  Quelle  zurückkehren.  Sind  diese
Interessen  versorgt,  dann  muß  für  diejenigen  Opfer  gebracht  werden,
die  bei  dem  Unternehmen  tätig  sind,  soferne  ihre  Versorgung,  Bezahlung ­
  ungenügend  ist;  also  günstigere  Bezahlungsverhältnisse  für
Arbeiter,  Beamte  usw.  Ferner  wird  eine  rationelle  Leitung  dann.
            
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