Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Staatl. Gewinnbeteiligung an gewinnbringend. Untemehmgn. 171 
nehmungen sind also im Grunde passiv, etwa mit Ausnahme der 
Post, die aber viele ihrer Ausgaben auf das Staatsbahnkonto 
überwälzt. 
III. Abschnitt. 
Staatliche Gewinnbeteiligung an gewinnbringenden 
Unternehmungen. 
Zu den Einnahmen privatwirtschaftlicher Natur gehören auch 
die Gewinnbeteiligung des Staates an gewinnbringenden wirtschaft 
lichen Unternehmungen. Diese Gewinnbeteiligung hat namentlich 
solchen Unternehmungen gegenüber Platz gegriffen, die quasi staat 
liche Hoheitsrechte oder aus diesen fließende Befugnisse ausüben, 
sogenannte delegierte Gesellschaften. Hierher gehören Unterneh 
mungen des öffentlichen Verkehrs, gesetzliche Zahlungsmittel emit 
tierende Institute, wie Zettelbanken usw. Infolge des Weltkrieges 
und der großen finanziellen Bedürfnisse des Staates hat dieses 
Prinzip an Ausdehnung gewonnen und darf vielleicht behauptet 
werden, daß die mit einem ungewöhnlich hohen Steuerfuß ausge 
stattete Kriegsgewinnsteuer mehr den Charakter der GewinnbeteiH- 
gung als der Steuer an sich trägt. Und es hat den Anschein, daß 
dieses Prinzip eine weitere bedeutende Ausdehnung nach dem Kriege 
gewinnen wird. Solange die Bürgerschaft mit exorbitant drücken 
den Steuern belastet ist, wird man es kaum gerechtfertigt finden, 
daß über das rationelle Maß steigende Mammutgewinne zur An 
häufung von Reichtümern führen, die doch an irgendeinem Punkte 
mit einer richtigen Preisgestaltung im Gegensatz stehen, ja gewisser 
maßen Resultat ungewöhnlicher Preisgestaltungen sind. Auch hier 
für bietet sich schon im Kriege manches Beispiel, wie z. B. unseres 
Wissens zuerst in Ungarn der Finanzminister sich einen Anteil an 
dem eine gewisse Grenze übersteigenden Preis des Spiritus sicherte. 
Das System der Gewinnbeteiligung ermöglicht es dem Staate, sich 
die Vorteile des Monopols zu sichern und doch dessen Nachteile 
zu vermeiden, Wie denn die hier erwähnte Maßregel des ungarischen 
Finanzministers als stillschweigende, jedoch faktische Einführung 
des Spiritusmonopols angesehen wird. 
Die Gewinnbeteiligung des Staates hat sich namentlich gegen 
über den Zettelbanken bewerkstelligt. So hat die österreichisch 
ungarische Bank als Gewinnanteil (von der Notensteuer abgesehen, 
die 11,0 Millionen Kronen betrug) im Jahre 1913 den beiden
	        
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