Full text : Finanzwissenschaft

III.  Abschnitt.  Staatl.  Gewinnbeteiligung  an  gewinnbringend.  Untemehmgn.  171
nehmungen  sind  also  im  Grunde  passiv,  etwa  mit  Ausnahme  der
Post,  die  aber  viele  ihrer  Ausgaben  auf  das  Staatsbahnkonto
überwälzt.

III.  Abschnitt.
Staatliche  Gewinnbeteiligung  an  gewinnbringenden
Unternehmungen.
Zu  den  Einnahmen  privatwirtschaftlicher  Natur  gehören  auch
die  Gewinnbeteiligung  des  Staates  an  gewinnbringenden  wirtschaftlichen ­
  Unternehmungen.  Diese  Gewinnbeteiligung  hat  namentlich
solchen  Unternehmungen  gegenüber  Platz  gegriffen,  die  quasi  staatliche ­
  Hoheitsrechte  oder  aus  diesen  fließende  Befugnisse  ausüben,
sogenannte  delegierte  Gesellschaften.  Hierher  gehören  Unternehmungen ­
  des  öffentlichen  Verkehrs,  gesetzliche  Zahlungsmittel  emittierende ­
  Institute,  wie  Zettelbanken  usw.  Infolge  des  Weltkrieges
und  der  großen  finanziellen  Bedürfnisse  des  Staates  hat  dieses
Prinzip  an  Ausdehnung  gewonnen  und  darf  vielleicht  behauptet
werden,  daß  die  mit  einem  ungewöhnlich  hohen  Steuerfuß  ausgestattete ­
  Kriegsgewinnsteuer  mehr  den  Charakter  der  GewinnbeteiHgung
  als  der  Steuer  an  sich  trägt.  Und  es  hat  den  Anschein,  daß
dieses  Prinzip  eine  weitere  bedeutende  Ausdehnung  nach  dem  Kriege
gewinnen  wird.  Solange  die  Bürgerschaft  mit  exorbitant  drückenden ­
  Steuern  belastet  ist,  wird  man  es  kaum  gerechtfertigt  finden,
daß  über  das  rationelle  Maß  steigende  Mammutgewinne  zur  Anhäufung ­
  von  Reichtümern  führen,  die  doch  an  irgendeinem  Punkte
mit  einer  richtigen  Preisgestaltung  im  Gegensatz  stehen,  ja  gewissermaßen ­
  Resultat  ungewöhnlicher  Preisgestaltungen  sind.  Auch  hierfür ­
  bietet  sich  schon  im  Kriege  manches  Beispiel,  wie  z.  B.  unseres
Wissens  zuerst  in  Ungarn  der  Finanzminister  sich  einen  Anteil  an
dem  eine  gewisse  Grenze  übersteigenden  Preis  des  Spiritus  sicherte.
Das  System  der  Gewinnbeteiligung  ermöglicht  es  dem  Staate,  sich
die  Vorteile  des  Monopols  zu  sichern  und  doch  dessen  Nachteile
zu  vermeiden,  Wie  denn  die  hier  erwähnte  Maßregel  des  ungarischen
Finanzministers  als  stillschweigende,  jedoch  faktische  Einführung
des  Spiritusmonopols  angesehen  wird.
Die  Gewinnbeteiligung  des  Staates  hat  sich  namentlich  gegenüber ­
  den  Zettelbanken  bewerkstelligt.  So  hat  die  österreichischungarische ­
  Bank  als  Gewinnanteil  (von  der  Notensteuer  abgesehen,
die  11,0  Millionen  Kronen  betrug)  im  Jahre  1913  den  beiden
            
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