III. Abschnitt. Staatl. Gewinnbeteiligung an gewinnbringend. Untemehmgn. 171
nehmungen sind also im Grunde passiv, etwa mit Ausnahme der
Post, die aber viele ihrer Ausgaben auf das Staatsbahnkonto
überwälzt.
III. Abschnitt.
Staatliche Gewinnbeteiligung an gewinnbringenden
Unternehmungen.
Zu den Einnahmen privatwirtschaftlicher Natur gehören auch
die Gewinnbeteiligung des Staates an gewinnbringenden wirtschaftlichen
Unternehmungen. Diese Gewinnbeteiligung hat namentlich
solchen Unternehmungen gegenüber Platz gegriffen, die quasi staatliche
Hoheitsrechte oder aus diesen fließende Befugnisse ausüben,
sogenannte delegierte Gesellschaften. Hierher gehören Unternehmungen
des öffentlichen Verkehrs, gesetzliche Zahlungsmittel emittierende
Institute, wie Zettelbanken usw. Infolge des Weltkrieges
und der großen finanziellen Bedürfnisse des Staates hat dieses
Prinzip an Ausdehnung gewonnen und darf vielleicht behauptet
werden, daß die mit einem ungewöhnlich hohen Steuerfuß ausgestattete
Kriegsgewinnsteuer mehr den Charakter der GewinnbeteiHgung
als der Steuer an sich trägt. Und es hat den Anschein, daß
dieses Prinzip eine weitere bedeutende Ausdehnung nach dem Kriege
gewinnen wird. Solange die Bürgerschaft mit exorbitant drückenden
Steuern belastet ist, wird man es kaum gerechtfertigt finden,
daß über das rationelle Maß steigende Mammutgewinne zur Anhäufung
von Reichtümern führen, die doch an irgendeinem Punkte
mit einer richtigen Preisgestaltung im Gegensatz stehen, ja gewissermaßen
Resultat ungewöhnlicher Preisgestaltungen sind. Auch hierfür
bietet sich schon im Kriege manches Beispiel, wie z. B. unseres
Wissens zuerst in Ungarn der Finanzminister sich einen Anteil an
dem eine gewisse Grenze übersteigenden Preis des Spiritus sicherte.
Das System der Gewinnbeteiligung ermöglicht es dem Staate, sich
die Vorteile des Monopols zu sichern und doch dessen Nachteile
zu vermeiden, Wie denn die hier erwähnte Maßregel des ungarischen
Finanzministers als stillschweigende, jedoch faktische Einführung
des Spiritusmonopols angesehen wird.
Die Gewinnbeteiligung des Staates hat sich namentlich gegenüber
den Zettelbanken bewerkstelligt. So hat die österreichischungarische
Bank als Gewinnanteil (von der Notensteuer abgesehen,
die 11,0 Millionen Kronen betrug) im Jahre 1913 den beiden