178 4. Buch. III. Teil. Nutzbringende Hoheitsrechte (Regalien).
und öffentliche Institute. Rau teilt die Regalien nach den Haupt
produktionszweigen in landwirtschaftliche, gewerbliche, kaufmännische-
und Dienstleistungen.
2. Eine Läuterung des Begriffes der Regalien unternimmt Justi,_
indem er unter Regalien solche Rechte begriff, welche der Staat
im allgemeinen Interesse über ins Privateigentum nicht gehörige
Dinge ausübt in der Weise, daß er durch Ausübung dieser Rechte
sich Einkünfte verschafft. Die Verschaffung von Einkommen ist
also bei den Regalien eine Nebensache, die Hauptsache ist das
öffentliche Interesse. Darum verschwindet für ihn der Begriff des
rein wirtschaftlichen, finanziellen Regales. Mit der Entwicklung
des Staates tritt die gemeinnützliche Rolle der Regalien stärker-
in den Vordergrund, die Regalien verlieren immer mehr den finan
ziellen Charakter. Sie gewinnen allgemein den Charakter von
namentlich im Interesse der Volkswirtschaft wichtigen Verwaltungs
zweigen.
Einen Schritt weiter geht Sonnenfels, der die Regalien überhaupt
nicht als wirtschaftliche Einnahmsquellen betrachtet, mit Ausnahme
jener, welche eigentlich Steuern sind (Salz, Tabak), die übrigen,
kommen in der Finanzwissenschaft überhaupt nicht in Betracht.
Mit dem Aufgeben des finanziellen Zweckes haben die Regalien,
überhaupt aus der Finanzwissenschaft zu verschwinden, wenigstens,
als selbständige Einnahmsquellen, und werden zu wichtigen Instituten,
der volkswirtschaftlichen Verwaltung. Die für die Benutzung dieser
Verwaltungszweige entrichtete Geldleistung hat den Charakter der
Gebühr. Das ist auch die einzig richtige Auffassung der einstigen
Regalien, die ganz zerfließen und sich nur als Gebühren erhalten,
können.
Wenn die auf solche Weise umgestalteten Regalien trotzdem,
nicht das Gebührenprinzip anwenden, sondern die Gegenleistung
nach der Natur des Preises festsetzen und auf diese Weise großes.
Einkommen liefern, so halten wir es doch nicht für gerechtfertigt,
diese Einkommen Steuereinkommen zu nennen, wie dies Cohn tut.
Diese Einnahmen (Post, Telegraph, Eisenbahn) bilden Unternehmer
gewinn, wie ja diese Unternehmungen mehr in den Kreis der wirt
schaftlichen Einnahmsquellen des Staates gehören. Denn auch dann,,
wenn diese Unternehmungen monopolistisch organisiert sind, und
der Staat nicht das Steuerprinzip, sondern das Preisbildungsprinzip
anwendet, besitzt das Einkommen Betriebscharakter. Die mono
polistische Organisation verursacht hier keine wesentliche Verände
rung, da wir ja wissen, daß in der Gegenwart auch auf dem Ge
biete des Wirtschaftslebens sich monopolistische Strömungen stark.