Full text: Finanzwissenschaft

178 4. Buch. III. Teil. Nutzbringende Hoheitsrechte (Regalien). 
und öffentliche Institute. Rau teilt die Regalien nach den Haupt 
produktionszweigen in landwirtschaftliche, gewerbliche, kaufmännische- 
und Dienstleistungen. 
2. Eine Läuterung des Begriffes der Regalien unternimmt Justi,_ 
indem er unter Regalien solche Rechte begriff, welche der Staat 
im allgemeinen Interesse über ins Privateigentum nicht gehörige 
Dinge ausübt in der Weise, daß er durch Ausübung dieser Rechte 
sich Einkünfte verschafft. Die Verschaffung von Einkommen ist 
also bei den Regalien eine Nebensache, die Hauptsache ist das 
öffentliche Interesse. Darum verschwindet für ihn der Begriff des 
rein wirtschaftlichen, finanziellen Regales. Mit der Entwicklung 
des Staates tritt die gemeinnützliche Rolle der Regalien stärker- 
in den Vordergrund, die Regalien verlieren immer mehr den finan 
ziellen Charakter. Sie gewinnen allgemein den Charakter von 
namentlich im Interesse der Volkswirtschaft wichtigen Verwaltungs 
zweigen. 
Einen Schritt weiter geht Sonnenfels, der die Regalien überhaupt 
nicht als wirtschaftliche Einnahmsquellen betrachtet, mit Ausnahme 
jener, welche eigentlich Steuern sind (Salz, Tabak), die übrigen, 
kommen in der Finanzwissenschaft überhaupt nicht in Betracht. 
Mit dem Aufgeben des finanziellen Zweckes haben die Regalien, 
überhaupt aus der Finanzwissenschaft zu verschwinden, wenigstens, 
als selbständige Einnahmsquellen, und werden zu wichtigen Instituten, 
der volkswirtschaftlichen Verwaltung. Die für die Benutzung dieser 
Verwaltungszweige entrichtete Geldleistung hat den Charakter der 
Gebühr. Das ist auch die einzig richtige Auffassung der einstigen 
Regalien, die ganz zerfließen und sich nur als Gebühren erhalten, 
können. 
Wenn die auf solche Weise umgestalteten Regalien trotzdem, 
nicht das Gebührenprinzip anwenden, sondern die Gegenleistung 
nach der Natur des Preises festsetzen und auf diese Weise großes. 
Einkommen liefern, so halten wir es doch nicht für gerechtfertigt, 
diese Einkommen Steuereinkommen zu nennen, wie dies Cohn tut. 
Diese Einnahmen (Post, Telegraph, Eisenbahn) bilden Unternehmer 
gewinn, wie ja diese Unternehmungen mehr in den Kreis der wirt 
schaftlichen Einnahmsquellen des Staates gehören. Denn auch dann,, 
wenn diese Unternehmungen monopolistisch organisiert sind, und 
der Staat nicht das Steuerprinzip, sondern das Preisbildungsprinzip 
anwendet, besitzt das Einkommen Betriebscharakter. Die mono 
polistische Organisation verursacht hier keine wesentliche Verände 
rung, da wir ja wissen, daß in der Gegenwart auch auf dem Ge 
biete des Wirtschaftslebens sich monopolistische Strömungen stark.
	        
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