Full text : Finanzwissenschaft

178  4.  Buch.  III.  Teil.  Nutzbringende  Hoheitsrechte  (Regalien).
und  öffentliche  Institute.  Rau  teilt  die  Regalien  nach  den  Hauptproduktionszweigen ­
  in  landwirtschaftliche,  gewerbliche,  kaufmännischeund
  Dienstleistungen.
2.  Eine  Läuterung  des  Begriffes  der  Regalien  unternimmt  Justi,_
indem  er  unter  Regalien  solche  Rechte  begriff,  welche  der  Staat
im  allgemeinen  Interesse  über  ins  Privateigentum  nicht  gehörige
Dinge  ausübt  in  der  Weise,  daß  er  durch  Ausübung  dieser  Rechte
sich  Einkünfte  verschafft.  Die  Verschaffung  von  Einkommen  ist
also  bei  den  Regalien  eine  Nebensache,  die  Hauptsache  ist  das
öffentliche  Interesse.  Darum  verschwindet  für  ihn  der  Begriff  des
rein  wirtschaftlichen,  finanziellen  Regales.  Mit  der  Entwicklung
des  Staates  tritt  die  gemeinnützliche  Rolle  der  Regalien  stärkerin
  den  Vordergrund,  die  Regalien  verlieren  immer  mehr  den  finanziellen ­
  Charakter.  Sie  gewinnen  allgemein  den  Charakter  von
namentlich  im  Interesse  der  Volkswirtschaft  wichtigen  Verwaltungszweigen. ­

Einen  Schritt  weiter  geht  Sonnenfels,  der  die  Regalien  überhaupt
nicht  als  wirtschaftliche  Einnahmsquellen  betrachtet,  mit  Ausnahme
jener,  welche  eigentlich  Steuern  sind  (Salz,  Tabak),  die  übrigen,
kommen  in  der  Finanzwissenschaft  überhaupt  nicht  in  Betracht.
Mit  dem  Aufgeben  des  finanziellen  Zweckes  haben  die  Regalien,
überhaupt  aus  der  Finanzwissenschaft  zu  verschwinden,  wenigstens,
als  selbständige  Einnahmsquellen,  und  werden  zu  wichtigen  Instituten,
der  volkswirtschaftlichen  Verwaltung.  Die  für  die  Benutzung  dieser
Verwaltungszweige  entrichtete  Geldleistung  hat  den  Charakter  der
Gebühr.  Das  ist  auch  die  einzig  richtige  Auffassung  der  einstigen
Regalien,  die  ganz  zerfließen  und  sich  nur  als  Gebühren  erhalten,
können.
Wenn  die  auf  solche  Weise  umgestalteten  Regalien  trotzdem,
nicht  das  Gebührenprinzip  anwenden,  sondern  die  Gegenleistung
nach  der  Natur  des  Preises  festsetzen  und  auf  diese  Weise  großes.
Einkommen  liefern,  so  halten  wir  es  doch  nicht  für  gerechtfertigt,
diese  Einkommen  Steuereinkommen  zu  nennen,  wie  dies  Cohn  tut.
Diese  Einnahmen  (Post,  Telegraph,  Eisenbahn)  bilden  Unternehmergewinn, ­
  wie  ja  diese  Unternehmungen  mehr  in  den  Kreis  der  wirtschaftlichen ­
  Einnahmsquellen  des  Staates  gehören.  Denn  auch  dann,,
wenn  diese  Unternehmungen  monopolistisch  organisiert  sind,  und
der  Staat  nicht  das  Steuerprinzip,  sondern  das  Preisbildungsprinzip
anwendet,  besitzt  das  Einkommen  Betriebscharakter.  Die  monopolistische ­
  Organisation  verursacht  hier  keine  wesentliche  Veränderung, ­
  da  wir  ja  wissen,  daß  in  der  Gegenwart  auch  auf  dem  Gebiete ­
  des  Wirtschaftslebens  sich  monopolistische  Strömungen  stark.
            
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