Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
Grebühren sind Geldleistungen, mit welchen jene belastet werden, 
die die Tätigkeit solcher Organe in Anspruch nehmen oder verur 
sachen, die staatliche resp. öffentlich-rechtliche, aus den Hoheits 
rechten des Staates fließende Funktionen ausüben. 
Wir ersehen hieraus vor allem den engen Zusammenhang der 
Frage der Gebühren mit der Art und dem Grade der Ausdehnung 
der Staatstätigkeit. Wir wissen, daß hierüber in der nationalöko 
nomischen Wissenschaft divergierende Ansichten herrschten. Da 
die Frage der Staatstätigkeit keine finanzielle Frage ist, so gehören 
natürlicherweise die Probleme der Staatstätigkeit, sowie ihrer Ent 
geltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht in das Gebiet der Finanz 
wissenschaft, die sich nur mit der Frage zu beschäftigen hat, wie 
das System der Gebühren finanziell einzurichten ist, wo Gebühren 
einhebung als berechtigt erscheint. 
Das Wesen der Gebühren besteht also darin, daß der einzelne 
mit staatlichen Organen in Verbindung tritt resp. deren Tätigkeit 
in Anspruch nimmt oder dieselbe wenigstens verursacht. Hier 
werden also besondere Funktionen der Staatsorgane verursacht, was 
natürlich bei der Besteuerung fehlt. Die Gebühr ist eine aus An 
laß der Staatstätigkeit durch den dieselbe verursachenden Staats 
bürger oder sonstigen Interessenten geleistete Zahlung, welche eine 
Deckung der dem Staate verursachten Kosten bieten soll, was bei 
der Besteuerung gleichfalls fehlt. Darum sprechen einige Schrift 
steller (Schall, Heckei) hier von besonderen Gegenleistungen, wäh 
rend bei der Steuer der Staat, gewissermaßen nur im allgemeinen, 
in seinen gemeinnützigen Leistungen einen Gegenwert bietet. Da 
gegen wird die Auffassung wohl Widerspruch begegnen, die ein 
wesentliches konstitutives Element der Gebühr darin erblickt, daß 
dieselbe unter dem Niveau der dem Staate verursachten Kosten 
bleibt (Wagner, Schäffle). Denn dort, wo die übrigen Momente des 
Begriffes vorhanden sind, wird die Natur der Gebühr duröh den 
Mangel obiger Eigenschaft modifiziert aber nicht aufgehoben. Trotz 
dem würde ich nicht so weit gehen, wie neuerdings Adams, der 
zwischen Gebühr und Kosten so wenig Zusammenhang findet, daß 
er die Gebühr einfach eine Steuer nennt, welche bei Gelegenheit 
der Berührung mit einer obrigkeitlichen Person eingehoben wird. 
Auch Lotz nimmt nun Stellung gegen die Charakterisierung der 
Gebühren als eigenartiges Gebilde und faßt sie mit den indirekten 
Steuern („tarifierten oder Gelegenheitssteuern“) in ein Ganzes zu 
sammen als Steuern, die aus Anlaß von Rechtsgeschäften einge 
hoben werden 1 ). 
l ) Finanzwissenschaft 8. 508.
	        
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