Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

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Wie  schwer  an  dem  Kostenprinzip  festgehalten  werden  kann,
;?:eigt  z.  B.  die  Gebühr  für  Auszeichnungen.  Sehr  richtig  sagt
Wagner,  daß  die  Gebühr  hier  am  höchsten  sein  soll,  gewissermaßen
Übergang  zur  eigentlichen  Steuer,  während  doch  hier  von  Kosten
■ernstlich  nicht  die  Rede  sein  kann.  Unwillkürlich  kommt  man  zu
dem  Resultate,  daß  hier  die  allgemeinen  Prinzipien  versagen.  Allenfalls ­
  ist  es  gewiß,  daß  die  Gebühren  am  höchsten  dort  sein  können,
wo  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  dem  einzelnen  zuteil  werden,
ebenso  gewisse  spezielle  Leistungen  für  das  physische  Wohl  des
einzelnen,  also  auf  dem  Gebiete  des  Medizinalwesens,  während  überall,
wo  die  Gesamtheit  interessiert  ist,  also  allgemeiner  Rechts-  und
Sicherheitsschutz,  allgemeiner  Wohlstand,  allgemeine  Bildung,  allgemeine ­
  Gesundheitspflege  usw.,  die  Gebühren  niedrig  zu  bestimmen
sind,  mit  möglichstem  Übergang  zu  den  reinen  Staatsausgaben,  also
Deckung  aus  den  Steuern.
In  der  Gebühr  können  folgende  Nebenmomente  in  Betracht
gezogen  werden:  a)  sie  kann  als  Ergänzungssteuer  betrachtet  werden
insoferne,  als  der  Staat  den  durch  die  Steuer  nicht  gedeckten  Teil
der  Ausgaben  durch  Gebühren  zu  decken  sucht;  b)  sie  kann  als
Obstruktionsmittel  betrachtet  werden,  damit  die  staatliche  Tätigkeit
nicht  über  Gebühr  und  unnötigerweise  in  Anspruch  genommen
werde;  c)  sie  ist  ein  Kostendeckungsmodus,  obwohl  mit  defekter
Anwendung  des  Kostenprinzipes.
In  den  Gebühren  begegnet  sich  das  privatwirtschaftliche  Moment ­
  mit  dem  gemein  wirtschaftlichen  und  darum  bilden  die  Gebühren ­
  den  Übergang  von  den  privatwirtschaftlichen  zu  den  gemeinwirtschaftlichen ­
  Einnahmen;  sie  bilden  die  Einnahmen  gemischter ­
  Natur.  Das  privatwirtschaftliche,  privatrechtliche  Moment ­
  liegt  darin,  daß  es  eine  Privatperson  ist,  die  in  dem  gegebenen
Falle  die  Funktion  des  staatlichen  Organes  verursacht,  das  staatswirtschaftliche, ­
  staatsrechtliche  Moment  liegt  hinwieder  darin,  daß
der  Staat  hier  Dienstleistungen  tut,  die  aus  der  Natur  des  Staates
folgen,  in  den  Kreis  seiner  Tätigkeit  gehören,  mit  einem  Worte,
Ausfluß  seiner  Hoheitsrechte  sind.  Wie  bei  den  privatwirtschaftlichen ­
  Staatseinnahmen,  so  befördert  auch  hier  der  Staat  das  Privatinteresse, ­
  wofür  eine  Gegenleistung  gerechtfertigt  ist.  'Während
aber  bei  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  der  Staat  noch  ganz
in  dem  Bannkreise  der  Privatwirtschaft  steht,  da  er  dieselbe  Tätigkeit ­
  ausübt,  wie  der  einzelne,  er  produziert  Getreide,  Holz,  Metalle,
betreibt  Gewerbe-  und  Handelsunternehmungen,  ist  bei  den  Gebühren ­
  nur  jene  Konsequenz  des  privatwirtschaftlichen  Prinzipes
beibehalten,  daß  der  Staat  eine  Gegenleistung  bietet,  was  bei  der
            
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