Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

Grebühren  sind  Geldleistungen,  mit  welchen  jene  belastet  werden,
die  die  Tätigkeit  solcher  Organe  in  Anspruch  nehmen  oder  verursachen, ­
  die  staatliche  resp.  öffentlich-rechtliche,  aus  den  Hoheitsrechten ­
  des  Staates  fließende  Funktionen  ausüben.
Wir  ersehen  hieraus  vor  allem  den  engen  Zusammenhang  der
Frage  der  Gebühren  mit  der  Art  und  dem  Grade  der  Ausdehnung
der  Staatstätigkeit.  Wir  wissen,  daß  hierüber  in  der  nationalökonomischen ­
  Wissenschaft  divergierende  Ansichten  herrschten.  Da
die  Frage  der  Staatstätigkeit  keine  finanzielle  Frage  ist,  so  gehören
natürlicherweise  die  Probleme  der  Staatstätigkeit,  sowie  ihrer  Entgeltlichkeit ­
  oder  Unentgeltlichkeit  nicht  in  das  Gebiet  der  Finanzwissenschaft, ­
  die  sich  nur  mit  der  Frage  zu  beschäftigen  hat,  wie
das  System  der  Gebühren  finanziell  einzurichten  ist,  wo  Gebühreneinhebung ­
  als  berechtigt  erscheint.
Das  Wesen  der  Gebühren  besteht  also  darin,  daß  der  einzelne
mit  staatlichen  Organen  in  Verbindung  tritt  resp.  deren  Tätigkeit
in  Anspruch  nimmt  oder  dieselbe  wenigstens  verursacht.  Hier
werden  also  besondere  Funktionen  der  Staatsorgane  verursacht,  was
natürlich  bei  der  Besteuerung  fehlt.  Die  Gebühr  ist  eine  aus  Anlaß ­
  der  Staatstätigkeit  durch  den  dieselbe  verursachenden  Staatsbürger ­
  oder  sonstigen  Interessenten  geleistete  Zahlung,  welche  eine
Deckung  der  dem  Staate  verursachten  Kosten  bieten  soll,  was  bei
der  Besteuerung  gleichfalls  fehlt.  Darum  sprechen  einige  Schriftsteller ­
  (Schall,  Heckei)  hier  von  besonderen  Gegenleistungen,  während ­
  bei  der  Steuer  der  Staat,  gewissermaßen  nur  im  allgemeinen,
in  seinen  gemeinnützigen  Leistungen  einen  Gegenwert  bietet.  Dagegen ­
  wird  die  Auffassung  wohl  Widerspruch  begegnen,  die  ein
wesentliches  konstitutives  Element  der  Gebühr  darin  erblickt,  daß
dieselbe  unter  dem  Niveau  der  dem  Staate  verursachten  Kosten
bleibt  (Wagner,  Schäffle).  Denn  dort,  wo  die  übrigen  Momente  des
Begriffes  vorhanden  sind,  wird  die  Natur  der  Gebühr  duröh  den
Mangel  obiger  Eigenschaft  modifiziert  aber  nicht  aufgehoben.  Trotzdem ­
  würde  ich  nicht  so  weit  gehen,  wie  neuerdings  Adams,  der
zwischen  Gebühr  und  Kosten  so  wenig  Zusammenhang  findet,  daß
er  die  Gebühr  einfach  eine  Steuer  nennt,  welche  bei  Gelegenheit
der  Berührung  mit  einer  obrigkeitlichen  Person  eingehoben  wird.
Auch  Lotz  nimmt  nun  Stellung  gegen  die  Charakterisierung  der
Gebühren  als  eigenartiges  Gebilde  und  faßt  sie  mit  den  indirekten
Steuern  („tarifierten  oder  Gelegenheitssteuern“)  in  ein  Ganzes  zusammen ­
  als  Steuern,  die  aus  Anlaß  von  Rechtsgeschäften  eingehoben ­
  werden 1 ).

l )  Finanzwissenschaft  8.  508.
            
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