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4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
Grebühren sind Geldleistungen, mit welchen jene belastet werden,
die die Tätigkeit solcher Organe in Anspruch nehmen oder verursachen,
die staatliche resp. öffentlich-rechtliche, aus den Hoheitsrechten
des Staates fließende Funktionen ausüben.
Wir ersehen hieraus vor allem den engen Zusammenhang der
Frage der Gebühren mit der Art und dem Grade der Ausdehnung
der Staatstätigkeit. Wir wissen, daß hierüber in der nationalökonomischen
Wissenschaft divergierende Ansichten herrschten. Da
die Frage der Staatstätigkeit keine finanzielle Frage ist, so gehören
natürlicherweise die Probleme der Staatstätigkeit, sowie ihrer Entgeltlichkeit
oder Unentgeltlichkeit nicht in das Gebiet der Finanzwissenschaft,
die sich nur mit der Frage zu beschäftigen hat, wie
das System der Gebühren finanziell einzurichten ist, wo Gebühreneinhebung
als berechtigt erscheint.
Das Wesen der Gebühren besteht also darin, daß der einzelne
mit staatlichen Organen in Verbindung tritt resp. deren Tätigkeit
in Anspruch nimmt oder dieselbe wenigstens verursacht. Hier
werden also besondere Funktionen der Staatsorgane verursacht, was
natürlich bei der Besteuerung fehlt. Die Gebühr ist eine aus Anlaß
der Staatstätigkeit durch den dieselbe verursachenden Staatsbürger
oder sonstigen Interessenten geleistete Zahlung, welche eine
Deckung der dem Staate verursachten Kosten bieten soll, was bei
der Besteuerung gleichfalls fehlt. Darum sprechen einige Schriftsteller
(Schall, Heckei) hier von besonderen Gegenleistungen, während
bei der Steuer der Staat, gewissermaßen nur im allgemeinen,
in seinen gemeinnützigen Leistungen einen Gegenwert bietet. Dagegen
wird die Auffassung wohl Widerspruch begegnen, die ein
wesentliches konstitutives Element der Gebühr darin erblickt, daß
dieselbe unter dem Niveau der dem Staate verursachten Kosten
bleibt (Wagner, Schäffle). Denn dort, wo die übrigen Momente des
Begriffes vorhanden sind, wird die Natur der Gebühr duröh den
Mangel obiger Eigenschaft modifiziert aber nicht aufgehoben. Trotzdem
würde ich nicht so weit gehen, wie neuerdings Adams, der
zwischen Gebühr und Kosten so wenig Zusammenhang findet, daß
er die Gebühr einfach eine Steuer nennt, welche bei Gelegenheit
der Berührung mit einer obrigkeitlichen Person eingehoben wird.
Auch Lotz nimmt nun Stellung gegen die Charakterisierung der
Gebühren als eigenartiges Gebilde und faßt sie mit den indirekten
Steuern („tarifierten oder Gelegenheitssteuern“) in ein Ganzes zusammen
als Steuern, die aus Anlaß von Rechtsgeschäften eingehoben
werden 1 ).
l ) Finanzwissenschaft 8. 508.