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4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
nehme. So kann es mit Rücksicht auf die verschiedene Natur von
Rechtspflege und Verwaltung keinem Zweifel unterliegen, daß der
Staat die Inanspruchnahme der Rechtspflege nicht erschweren darf,
die Gebühren müssen auf diesem Gebiete daher jedenfalls mäßiger
bemessen werden als auf dem Verwaltungsgebiete. Andererseits
kann der Staat auf gewissen Gebieten der Rechtspflege die Größe
der Interessen stärker in Berücksichtigung ziehen als auf dem Ver
waltungsgebiete und kann so an der sicheren Hand des Interesses
hei größerem Interesse höher hinaufsteigen als bei der Verwaltungs
tätigkeit. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Staat auf
dem Gebiete der Verwaltung in der Regel zur Inanspruchnahme
seiner Einrichtungen aneifern will, während er auf dem Gebiete der
Rechtspflege dem überflüssigen Prozessieren einen Riegel vorschieben
muß. Auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wäre eine derartige
Festsetzung der Gebühren berechtigt, daß dem Staate die gesamten
Kosten erstattet werden und auch die Abschreckung befördert
werde, aber die größte Zahl der Fälle rekrutiert sich aus der
untersten, zahlungsunfähigen Schichte. Auf dem Gebiete der Ver
waltungsgerichtspflege müssen — mit Rücksicht auf die hier ob
schwebenden hohen allgemeinen Interessen — die Gebühren mäßiger
berechnet werden.
2. Sowohl von staats- als von privatwirtschaftlichem Standpunkt
ist die richtige Festsetzung der Gebühren von höchster Wichtigkeit.
Der allgemeine Grundsatz ist, daß die Gebühr innerhalb der Grenzen
der Kosten sich bewege. Aber gerade diese Berechnung der Kosten
ist in den meisten Fällen unmöglich, der Grundsatz kann also nur
annähernd verwirklicht werden. Das geschieht derart, daß gewisse
Symptome zum Ausgangspunkt gewählt werden. Nachdem der
größte Teil des Verkehrs mit den Behörden schriftlich stattfindet,
dann die an die Behörden gerichteten Ansuchen und die hierauf
bezüglichen Verfügungen gewöhnlich zur Ausstellung von Doku
menten, Verfügungen, Protokollen usw. führen, so werden in der
Regel diese Schriftstücke zur Grundlage gewählt. Obwohl dies eine
ganz rohe Art der Berechnung bildet und hierbei die persönliche
Berührung mit den Behörden außer Betracht bleibt, so ist doch
dieses Verfahren das verbreitetste. Bei diesem Vorgehen wird
dann die Ausdehnung der Schriftstücke (Zahl, Größe der Bögen),
der hierarchische Grad der Behörde, das größere Gewicht der Ver
fügung (Instanz), Größe des Interesses usw. zum Maßstabe genommen.
Natürlich werden alle diese Momente die Größe der Kosten nur
sehr nebelhaft zum Ausdruck bringen. Dem trachtet man dadurch