Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

nehme.  So  kann  es  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Natur  von
Rechtspflege  und  Verwaltung  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  der
Staat  die  Inanspruchnahme  der  Rechtspflege  nicht  erschweren  darf,
die  Gebühren  müssen  auf  diesem  Gebiete  daher  jedenfalls  mäßiger
bemessen  werden  als  auf  dem  Verwaltungsgebiete.  Andererseits
kann  der  Staat  auf  gewissen  Gebieten  der  Rechtspflege  die  Größe
der  Interessen  stärker  in  Berücksichtigung  ziehen  als  auf  dem  Verwaltungsgebiete ­
  und  kann  so  an  der  sicheren  Hand  des  Interesses
hei  größerem  Interesse  höher  hinaufsteigen  als  bei  der  Verwaltungstätigkeit. ­
  Dabei  ist  noch  zu  berücksichtigen,  daß  der  Staat  auf
dem  Gebiete  der  Verwaltung  in  der  Regel  zur  Inanspruchnahme
seiner  Einrichtungen  aneifern  will,  während  er  auf  dem  Gebiete  der
Rechtspflege  dem  überflüssigen  Prozessieren  einen  Riegel  vorschieben
muß.  Auf  dem  Gebiete  der  Strafrechtspflege  wäre  eine  derartige
Festsetzung  der  Gebühren  berechtigt,  daß  dem  Staate  die  gesamten
Kosten  erstattet  werden  und  auch  die  Abschreckung  befördert
werde,  aber  die  größte  Zahl  der  Fälle  rekrutiert  sich  aus  der
untersten,  zahlungsunfähigen  Schichte.  Auf  dem  Gebiete  der  Verwaltungsgerichtspflege ­
  müssen  —  mit  Rücksicht  auf  die  hier  obschwebenden ­
  hohen  allgemeinen  Interessen  —  die  Gebühren  mäßiger
berechnet  werden.
2.  Sowohl  von  staats-  als  von  privatwirtschaftlichem  Standpunkt
ist  die  richtige  Festsetzung  der  Gebühren  von  höchster  Wichtigkeit.
Der  allgemeine  Grundsatz  ist,  daß  die  Gebühr  innerhalb  der  Grenzen
der  Kosten  sich  bewege.  Aber  gerade  diese  Berechnung  der  Kosten
ist  in  den  meisten  Fällen  unmöglich,  der  Grundsatz  kann  also  nur
annähernd  verwirklicht  werden.  Das  geschieht  derart,  daß  gewisse
Symptome  zum  Ausgangspunkt  gewählt  werden.  Nachdem  der
größte  Teil  des  Verkehrs  mit  den  Behörden  schriftlich  stattfindet,
dann  die  an  die  Behörden  gerichteten  Ansuchen  und  die  hierauf
bezüglichen  Verfügungen  gewöhnlich  zur  Ausstellung  von  Dokumenten, ­
  Verfügungen,  Protokollen  usw.  führen,  so  werden  in  der
Regel  diese  Schriftstücke  zur  Grundlage  gewählt.  Obwohl  dies  eine
ganz  rohe  Art  der  Berechnung  bildet  und  hierbei  die  persönliche
Berührung  mit  den  Behörden  außer  Betracht  bleibt,  so  ist  doch
dieses  Verfahren  das  verbreitetste.  Bei  diesem  Vorgehen  wird
dann  die  Ausdehnung  der  Schriftstücke  (Zahl,  Größe  der  Bögen),
der  hierarchische  Grad  der  Behörde,  das  größere  Gewicht  der  Verfügung ­
  (Instanz),  Größe  des  Interesses  usw.  zum  Maßstabe  genommen.
Natürlich  werden  alle  diese  Momente  die  Größe  der  Kosten  nur
sehr  nebelhaft  zum  Ausdruck  bringen.  Dem  trachtet  man  dadurch
            
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