Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens. 19p 
einigermaßen abzuhelfen, daß neben den allgemeinen Gebühren be 
sondere, individualisierende Gebühren in Anwendung kommen. 
3. Die Gebühren werden in der Regel so berechnet, daß jede 
Inanspruchnahme der Behörde eine Gebührenzahlung voraussetzt. 
Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß die Gebühr sich dem 
Maße der Inanspruchnahme der Behörde besser anschmiegt. Doch 
ist es unzweifelhaft, daß bei diesem Vorgehen die mit der Gebühren 
zahlung verbundene Arbeit und Unbequemlichkeit größer, die Kontrolle 
schwieriger ist und daß dieses Verfahren geeignet ist, von der In 
anspruchnahme abzuschrecken ; auch bietet sich hier mehr Gelegen 
heit zu Willkürlichkeiten und zur Vermehrung der strittigen Fragen. 
Dem System der Einzelgebühr gegenüber finden wir das der 
Pauschalgebühren; hier wird die Gebühr nur einmal in einer 
Gesamtsumme gezahlt und damit das Recht erworben, die Behörde 
insolange in Anspruch zu nehmen, als dies in der betreffenden 
Angelegenheit notwendig ist. Das Pauschalgebührensystem ist ein 
facher, verständlicher, übersichtlicher, infolgedessen leichter anwend 
bar, die Verkürzung des Fiskus resp. die Gebührenübertretungen 
und das damit verbundene Strafverfahren seltener. Auch neben 
dem Pauschalsystem gibt es Einzelgebühren, die gewöhnlich in 
einem Bruchteil der Pauschalgebühr ausgedrückt werden, z. B. 1 I 10> . 
\ der Pauschalgebühr usw. 
Im allgemeinen wird anerkannt, daß die Erfüllung der Ge 
bührenpflicht in hohem Maße erleichtert wird durch die Übersicht 
lichkeit der Gebührentarife und daß dadurch auch die Durchfüh 
rung der Gebührenordnung durch das Beamtenpersonal sehr er 
leichtert wird. Darum ist das System der Zusammenstellung der 
Gebührensätze von besonderer Wichtigkeit. Gewöhnlich unter 
scheidet man das äußerliche und das innerliche System. Das äußer 
liche System versucht es, durch ein bequemes Einteilungsprinzip 
die Gebührensätze zur Darstellung zu bringen; dieses äußerliche 
System kann wieder ein künstliches sein, z. B. nach der Zeit der 
Entstehung oder nach alphabetischer Ordnung, welch letzteres wohl 
kaum den Namen eines Systems verdient; ferner das innerliche,, 
welches von einem wesentlichen Einteilungsgrund ausgeht, z. B. die 
Richtung der betreffenden Staatstätigkeit (präventiv, protektiv). 
Das innerliche System hält das wesentliche Grundprinzip des Ge 
setzes vor Augen und bringt dasselbe auch äußerlich zur Dar 
stellung (Unterrichtswesen, Gesundheitswesen usw.). Doch stößt die 
Durchführung eines innerlichen Systems bei dem großen Empiris 
mus der Gebührengesetzgebung auf bedeutende Schwierigkeiten. 
Sehr richtig betont Schall, „daß die großen Verschiedenheiten
	        
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