II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens. 19p
einigermaßen abzuhelfen, daß neben den allgemeinen Gebühren be
sondere, individualisierende Gebühren in Anwendung kommen.
3. Die Gebühren werden in der Regel so berechnet, daß jede
Inanspruchnahme der Behörde eine Gebührenzahlung voraussetzt.
Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß die Gebühr sich dem
Maße der Inanspruchnahme der Behörde besser anschmiegt. Doch
ist es unzweifelhaft, daß bei diesem Vorgehen die mit der Gebühren
zahlung verbundene Arbeit und Unbequemlichkeit größer, die Kontrolle
schwieriger ist und daß dieses Verfahren geeignet ist, von der In
anspruchnahme abzuschrecken ; auch bietet sich hier mehr Gelegen
heit zu Willkürlichkeiten und zur Vermehrung der strittigen Fragen.
Dem System der Einzelgebühr gegenüber finden wir das der
Pauschalgebühren; hier wird die Gebühr nur einmal in einer
Gesamtsumme gezahlt und damit das Recht erworben, die Behörde
insolange in Anspruch zu nehmen, als dies in der betreffenden
Angelegenheit notwendig ist. Das Pauschalgebührensystem ist ein
facher, verständlicher, übersichtlicher, infolgedessen leichter anwend
bar, die Verkürzung des Fiskus resp. die Gebührenübertretungen
und das damit verbundene Strafverfahren seltener. Auch neben
dem Pauschalsystem gibt es Einzelgebühren, die gewöhnlich in
einem Bruchteil der Pauschalgebühr ausgedrückt werden, z. B. 1 I 10> .
\ der Pauschalgebühr usw.
Im allgemeinen wird anerkannt, daß die Erfüllung der Ge
bührenpflicht in hohem Maße erleichtert wird durch die Übersicht
lichkeit der Gebührentarife und daß dadurch auch die Durchfüh
rung der Gebührenordnung durch das Beamtenpersonal sehr er
leichtert wird. Darum ist das System der Zusammenstellung der
Gebührensätze von besonderer Wichtigkeit. Gewöhnlich unter
scheidet man das äußerliche und das innerliche System. Das äußer
liche System versucht es, durch ein bequemes Einteilungsprinzip
die Gebührensätze zur Darstellung zu bringen; dieses äußerliche
System kann wieder ein künstliches sein, z. B. nach der Zeit der
Entstehung oder nach alphabetischer Ordnung, welch letzteres wohl
kaum den Namen eines Systems verdient; ferner das innerliche,,
welches von einem wesentlichen Einteilungsgrund ausgeht, z. B. die
Richtung der betreffenden Staatstätigkeit (präventiv, protektiv).
Das innerliche System hält das wesentliche Grundprinzip des Ge
setzes vor Augen und bringt dasselbe auch äußerlich zur Dar
stellung (Unterrichtswesen, Gesundheitswesen usw.). Doch stößt die
Durchführung eines innerlichen Systems bei dem großen Empiris
mus der Gebührengesetzgebung auf bedeutende Schwierigkeiten.
Sehr richtig betont Schall, „daß die großen Verschiedenheiten