Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens.  19p
einigermaßen  abzuhelfen,  daß  neben  den  allgemeinen  Gebühren  besondere, ­
  individualisierende  Gebühren  in  Anwendung  kommen.
3.  Die  Gebühren  werden  in  der  Regel  so  berechnet,  daß  jede
Inanspruchnahme  der  Behörde  eine  Gebührenzahlung  voraussetzt.
Der  Vorteil  dieses  Verfahrens  liegt  darin,  daß  die  Gebühr  sich  dem
Maße  der  Inanspruchnahme  der  Behörde  besser  anschmiegt.  Doch
ist  es  unzweifelhaft,  daß  bei  diesem  Vorgehen  die  mit  der  Gebührenzahlung ­
  verbundene  Arbeit  und  Unbequemlichkeit  größer,  die  Kontrolle
schwieriger  ist  und  daß  dieses  Verfahren  geeignet  ist,  von  der  Inanspruchnahme ­
  abzuschrecken ;  auch  bietet  sich  hier  mehr  Gelegenheit ­
  zu  Willkürlichkeiten  und  zur  Vermehrung  der  strittigen  Fragen.
Dem  System  der  Einzelgebühr  gegenüber  finden  wir  das  der
Pauschalgebühren;  hier  wird  die  Gebühr  nur  einmal  in  einer
Gesamtsumme  gezahlt  und  damit  das  Recht  erworben,  die  Behörde
insolange  in  Anspruch  zu  nehmen,  als  dies  in  der  betreffenden
Angelegenheit  notwendig  ist.  Das  Pauschalgebührensystem  ist  einfacher, ­
  verständlicher,  übersichtlicher,  infolgedessen  leichter  anwendbar, ­
  die  Verkürzung  des  Fiskus  resp.  die  Gebührenübertretungen
und  das  damit  verbundene  Strafverfahren  seltener.  Auch  neben
dem  Pauschalsystem  gibt  es  Einzelgebühren,  die  gewöhnlich  in
einem  Bruchteil  der  Pauschalgebühr  ausgedrückt  werden,  z.  B.  1 I 10> .
\  der  Pauschalgebühr  usw.
Im  allgemeinen  wird  anerkannt,  daß  die  Erfüllung  der  Gebührenpflicht ­
  in  hohem  Maße  erleichtert  wird  durch  die  Übersichtlichkeit ­
  der  Gebührentarife  und  daß  dadurch  auch  die  Durchführung ­
  der  Gebührenordnung  durch  das  Beamtenpersonal  sehr  erleichtert ­
  wird.  Darum  ist  das  System  der  Zusammenstellung  der
Gebührensätze  von  besonderer  Wichtigkeit.  Gewöhnlich  unterscheidet ­
  man  das  äußerliche  und  das  innerliche  System.  Das  äußerliche ­
  System  versucht  es,  durch  ein  bequemes  Einteilungsprinzip
die  Gebührensätze  zur  Darstellung  zu  bringen;  dieses  äußerliche
System  kann  wieder  ein  künstliches  sein,  z.  B.  nach  der  Zeit  der
Entstehung  oder  nach  alphabetischer  Ordnung,  welch  letzteres  wohl
kaum  den  Namen  eines  Systems  verdient;  ferner  das  innerliche,,
welches  von  einem  wesentlichen  Einteilungsgrund  ausgeht,  z.  B.  die
Richtung  der  betreffenden  Staatstätigkeit  (präventiv,  protektiv).
Das  innerliche  System  hält  das  wesentliche  Grundprinzip  des  Gesetzes ­
  vor  Augen  und  bringt  dasselbe  auch  äußerlich  zur  Darstellung ­
  (Unterrichtswesen,  Gesundheitswesen  usw.).  Doch  stößt  die
Durchführung  eines  innerlichen  Systems  bei  dem  großen  Empirismus ­
  der  Gebührengesetzgebung  auf  bedeutende  Schwierigkeiten.
Sehr  richtig  betont  Schall,  „daß  die  großen  Verschiedenheiten
            
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