II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens. 19p
einigermaßen abzuhelfen, daß neben den allgemeinen Gebühren besondere,
individualisierende Gebühren in Anwendung kommen.
3. Die Gebühren werden in der Regel so berechnet, daß jede
Inanspruchnahme der Behörde eine Gebührenzahlung voraussetzt.
Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß die Gebühr sich dem
Maße der Inanspruchnahme der Behörde besser anschmiegt. Doch
ist es unzweifelhaft, daß bei diesem Vorgehen die mit der Gebührenzahlung
verbundene Arbeit und Unbequemlichkeit größer, die Kontrolle
schwieriger ist und daß dieses Verfahren geeignet ist, von der Inanspruchnahme
abzuschrecken ; auch bietet sich hier mehr Gelegenheit
zu Willkürlichkeiten und zur Vermehrung der strittigen Fragen.
Dem System der Einzelgebühr gegenüber finden wir das der
Pauschalgebühren; hier wird die Gebühr nur einmal in einer
Gesamtsumme gezahlt und damit das Recht erworben, die Behörde
insolange in Anspruch zu nehmen, als dies in der betreffenden
Angelegenheit notwendig ist. Das Pauschalgebührensystem ist einfacher,
verständlicher, übersichtlicher, infolgedessen leichter anwendbar,
die Verkürzung des Fiskus resp. die Gebührenübertretungen
und das damit verbundene Strafverfahren seltener. Auch neben
dem Pauschalsystem gibt es Einzelgebühren, die gewöhnlich in
einem Bruchteil der Pauschalgebühr ausgedrückt werden, z. B. 1 I 10> .
\ der Pauschalgebühr usw.
Im allgemeinen wird anerkannt, daß die Erfüllung der Gebührenpflicht
in hohem Maße erleichtert wird durch die Übersichtlichkeit
der Gebührentarife und daß dadurch auch die Durchführung
der Gebührenordnung durch das Beamtenpersonal sehr erleichtert
wird. Darum ist das System der Zusammenstellung der
Gebührensätze von besonderer Wichtigkeit. Gewöhnlich unterscheidet
man das äußerliche und das innerliche System. Das äußerliche
System versucht es, durch ein bequemes Einteilungsprinzip
die Gebührensätze zur Darstellung zu bringen; dieses äußerliche
System kann wieder ein künstliches sein, z. B. nach der Zeit der
Entstehung oder nach alphabetischer Ordnung, welch letzteres wohl
kaum den Namen eines Systems verdient; ferner das innerliche,,
welches von einem wesentlichen Einteilungsgrund ausgeht, z. B. die
Richtung der betreffenden Staatstätigkeit (präventiv, protektiv).
Das innerliche System hält das wesentliche Grundprinzip des Gesetzes
vor Augen und bringt dasselbe auch äußerlich zur Darstellung
(Unterrichtswesen, Gesundheitswesen usw.). Doch stößt die
Durchführung eines innerlichen Systems bei dem großen Empirismus
der Gebührengesetzgebung auf bedeutende Schwierigkeiten.
Sehr richtig betont Schall, „daß die großen Verschiedenheiten