Full text : Finanzwissenschaft

A.  I.  Abschnitt.  Begriff  der  Steuer.

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ist.  Im  Staate  gelangen  die  einzelnen  zur  höchsten  Form  der  Zusammenwirkung, ­
  die  neben-  und  nacheinander  Lebenden  zur  höchsten
Einheit  und  festesten  Zusammenfassung.  Im  Staate  leben  wir  alle
in  Einheit  und  Solidarität  mit  allen,  die  vor  uns  waren  und  mit
allen,  die  bis  in  die  späteste  Zukunft  uns  folgen  werden.  In  England ­
  gibt  es  keinen  Nagel,  sagt  der  Engländer,  dessen  Geschichte
nicht  auf  Wilhelm  den  Eroberer  zurückgeführt  werden  kann.
Der  Staat  hat  sein  eigenes  Leben,  seine  eigene  Bestimmung,
wenn  auch  Wohl  und  Wehe  der  Individuen  damit  innig  verknüpft
sind,  immer  aber  sind  die  einzelnen  untergeordnete  Teile  des
Ganzen.  Zum  Verständnis  der  staatlichen  Erscheinungen  darf  daher
nicht  vom  einzelnen  ausgegangen  werden,  sondern  vom  Staate.
Aus  diesem  Verhältnis  der  Unterordnung  und  aus  der  selbständigen
Existenz  des  Staates  folgt,  daß  der  Staat  zur  Erfüllung  seiner  Aufgaben ­
  auf  die  Inanspruchnahme  vieler  wirtschaftlicher  Güter  angewiesen ­
  ist,  also  auch  darauf,  daß  er  in  Ermangelung  anderer
Quellen  auch  die  wirtschaftliche  Kraft  der  Individuen,  kraft  seiner
staatlichen  Souveränität  und  der  daraus  folgenden  Hoheitsrechte,
in  Anspruch  nehmen  kann.  Es  ist  das  Verdienst  der  Nationalökonomie, ­
  daß  sie  schon  im  ersten  wissenschaftlichen  Stadium  ihrer
Entwicklung  zum  Ausdruck  brachte,  wie  dies  die  Physiokraten
taten,  daß  die  Privatwirtschaft  gegenüber  dem  Staate  und  seinen
Bedürfnissen  untergeordneter  Stellung  ist.  Und  sehr  richtig  sagt
Schütze  (Zeitschrift  für  Privat-  und  öffentliches  Recht  II  8.  162),
es  gibt  kein  Hoheitsrecht,  welches  dem  modernen  Staate  ein  solches
Übergewicht  über  den  durch  finanzielle  Impotenz  gedrückten  mittelalterlichen ­
  Staat  gibt,  als  das  allgemeine,  bedingungslose  Besteuerungsrecht. ­

Wenn  wir  dies  vor  Augen  halten,  wird  es  nicht  schwer  sein,
das  Wesen  der  Steuer  zu  erfassen.  In  der  Steuer  tritt  die  kollektive ­
  Natur  des  staatlichen  Lebens  ganz  besonders  in  Erscheinung.
Das  Fortschreiten  der  Kultur  macht  die  Zusammenfassung  von
je  mehr  Kräften  zur  Notwendigkeit;  die  Macht  des  Staates  muß
tief  und  weit  hinausreichen,  während  in  früheren  Zeiten  seine
Kraft  weder  in  der  Tiefe  noch  in  der  Peripherie  fühlbar  war;
seine  Aufgaben  mehren  sich  und  die  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben ­
  notwendigen  wirtschaftlichen  Mittel  vermag  nur  eine  Quelle
in  entsprechender  Reichlichkeit  zu  bieten:  die  Steuer.  Indem  die
Steuer  das  ganze  Nationaleinkommen  zur  Basis  hat,  übertrifft  sie
an  Ergiebigkeit  alle  anderen  Quellen.  Durch  die  Inanspruchnahme
des  Einkommens  der  Staatsbürger  wird  dem  schroffen  Privateigentumsrecht ­
  eine  Grenze  gesetzt,  welche  von  großer  Bedeutung  sein
            
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