Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

kann.  Die  Grenze  kann  das  Eigentumsrecht  gelegentlich  mächtig
einengen.  Denn  sobald  die  Mehrheit  des  gesetzgebenden  Körpers
die  Befriedigung  eines  Bedürfnisses  für  notwendig  erachtet,  wird
eine  neue  Steuer  das  Privateigentumsrecht  einschränken.  Daß  der
Staat  hierin  sehr  weit  gehen  kann,  zeigt  der  Weltkrieg  zur  Genüge.
Das  Steuerprinzip  hat  also  die  hohe  Bedeutung,  eine  Schranke
gegenüber  dem  unbedingten  Privateigentumsrecht  aufzustellen,  denn
die  Staatsbürger  können  nur  über  jenen  Teil  ihres  Einkommens
zur  Befriedigung  ihrer  eigenen  Bedürfnisse  frei  verfügen,  deren  der
Staat  selbst  nicht  bedarf.  Es  steckt  demnach  im  Steuerprinzip  ein
stark  kommunistischer  Zug.
Eben  diese  die  Institution  des  Privateigentums  berührende  Konsequenz ­
  der  Steuer  war  es,  die  zu  jenen  Konflikten  führte,  deren
Geschichte  Jahrhunderte  ausfüllt  und  deren  Endziel  es  eben  war,
das  Eigentumsrecht  gegen  die  Eingriffe  der  Staatsgewalt  zu  verteidigen, ­
  was  in  der  ständischen  Gesellschaftsordnung  zum  Steuerbewilligungsrecht ­
  der  Stände  führte.
Die  Ausgestaltung  der  Steuer  und  der  staatswirtschaftlichen
Einnahmen  überhaupt  mit  Zurückdrängung  der  privatwirtschaftlichen
Einnahmsquellen  hängt  namentlich  mit  dem  Umstande  zusammen,
daß  als  Folge  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Staat  alle  Einnahmsquellen, ­
  alle  wirtschaftlichen  Kraftreservoirs  den  Staatsbürgern
überließ,  die  diese  dem  herrschenden  Wirtschaftssystem  gemäß  viel
besser  zu  verwerten  wußten,  der  Staat  zog  sich  auf  die  eigentlichen
Staatsaufgaben  zurück.  Diese  Metamorphose  war  aber  nur  dann
möglich,  wenn  es  hinwieder  dem  Staate  gestattet  wird,  zur  Befriedigung ­
  seiner  Bedürfnisse  das  Einkommen  der  Staatsbürger  in  Anspruch ­
  zu  nehmen.  So  begegnet  uns  die  eigentümliche  und  an  und
für  sich  paradoxe  Erscheinung,  daß  gerade  das  Vordringen  des
Individualismus,  welches  zur  Unterwerfung  aller  wirtschaftlichen  Kräfte
unter  den  Machtspruch  des  einzelnen  führte,  zugleich  die  kollektivistische ­
  Schöpfung  der  Steuer  ins  Leben  rief,  ein  mächtiger  Beweis ­
  dafür,  daß  diese  beiden  Richtungen  des  sozialen  Lebens  miteinander ­
  unlöslich  verbunden  sind.
Die  Steuer  ist  dem  Gesagten  entsprechend  jener  Teil  der  in
die  Privatwirtschaft  eingetretenen  Masse  des  Nationaleinkommens,
welchen  das  staatliche  Gemeinwesen  als  Ganzes  in  erster  Reihe  zur
Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  in  Anspruch  nimmt,  in  Anspruch
nehmen  darf,  welcher  Teil  aber  erst  aus  den  in  das  Privateinkommen
bereits  eingetretenen  Gütern  entnommen  wird.  Trotz  der  vollen
Selbständigkeit  anderen  staatlichen  und  rechtlichen  Erscheinungen
gegenüber,  zeigt  die  Steuer  doch  einen  gewissen  Zusammenhang
            
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