Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

das  Privateinkommen  wird  auf  Grund  staatlicher  Verfügung  zugeteilt ­
  und  konstituiert  werden.
Die  wesentlichen  Charaktermerkmale  der  Steuer  sind:
a)  Die  Steuer  ist  das  Produkt  der  gegenwärtigen  Wirtschaftsperiode ­
  und  erscheint  als  abgeleitetes,  nicht  originäres  Einkommen:
sie  wird  aus  den  Privatwirtschaften  geschöpft  und  zwar  nicht  auf
privatwirtschaftlicher  Basis,  also  nicht  auf  Grund  des  Prinzipes  der
Leistung  und  Gegenleistung,  sondern  ohne  Gegenleistung;  trotzdem
halten  wir  es  nicht  für  notwendig,  in  der  Begriffsbestimmung  dieses
Moment  aufzunehmen,  denn  sobald  die  Steuer  nicht  ein  dem  Privateinkommen ­
  entnommener  Güterteil  wäre,  sondern  mit  einer  Gegenleistung ­
  verbunden  wäre,  dann  würde  die  Steuer  ja  überhaupt  nicht
dem  Einkommen  eines  anderen  entstammen,  denn  da  hätte  der
Staat  selbst  wirklich  dieses  Einkommen  durch  seine  Leistung,  seine
Tätigkeit  geschaffen;  er  hätte  damit  das  nationale  Einkommen  vermehrt ­
  und  würde  über  originäres  Einkommen  verfügen.  Die  Steuer
ist  ein  Produkt  der  Einkommensverteilung,  losgelöst  von  Produktionsverhältnissen ­
  auf  staatlichen  Beziehungen  basierend.  Daß
mittelst  zweckmäßiger  Verwendung  der  Steuern  das  Einkommen
der  einzelnen  und  des  Ganzen  direkt  oder  indirekt  vermehrt  wird,
was  man  die  Beproduktion  der  Steuer  nennt,  das  macht  die  Steuer
noch  nicht  zu  einer  auf  Gegenleistung  beruhenden  Leistung,  denn
der  Bechtsgrund  der  Leistung  beruht  nicht  darauf,  sondern  es  ist
dies  eine  Nebenwirkung  der  Steuer,  die  überhaupt  selbständig  nur
selten  wahrzunehmen  ist.
b)  Die  Steuerleistung  bildet  die  Pflicht  der  Staatsbürger
und  im  allgemeinen  aller,  die  in  einem  gewissen  realen  Verhältnisse
zum  Staate  stehen.  Sie  hängt  nicht  von  dem  Belieben  des  einzelnen ­
  ab,  sondern  muß  pflichtmäßig  geleistet  werden,  denn  in  dem
entwickelten  Staat  läßt  sich  nur  auf  diese  Art  einerseits  die  ungestörte ­
  Funktion  der  Privatwirtschaft,  andererseits  die  vollständige
Konzentration  der  Staatsmaschine  auf  die  staatlichen  Aufgaben
sichern.  Die  Steuer  wird  manchmal  auch  als  Zwangsbeitrag,  Zwangsleistung ­
  charakterisiert;  wir  stimmen  mit  dieser  Auffassung  nicht
überein.  Die  Steuerleistung  beruht  auf  einer  staatsrechtlichen
Pflicht,  die  nötigerweise  auch  mit  Zwangsmitteln  gesichert  wird,
sie  wird  aber  in  den  meisten  Fällen  als  solche  erkannt,  anerkannt
und  erfüllt.  Ebenso  könnten  wir  ja  auch  von  dem  Zwangsgehorsam
der  Kinder  gegen  die  Eltern,  Zwangspflichten  der  Ehegenossen
gegeneinander,  Zwangsgehorsam  der  Bürger  gegen  den  Staat
sprechen,  trotzdem  diese  Pflichten  in  der  Kegel  ohne  Zwang,  aus
Pflichtbewußtsein,  Hingebung,  Liebe,  Einsicht  geleistet  werden  und
            
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