Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

merkung  Helferichs,  daß  es  Pflicht  des  Staates  ist,  auf  dem  ganzen
Gebiete  seiner  Tätigkeit  der  Gerechtigkeit  Geltung  zu  verschaffen,
hierin  steckt  schon  ein  Stück  Sozialismus,  es  ist  also  nicht  nötig,
denselben  von  außen  hineinzutragen,  denn  dies  hätte  überdies  noch
den  Anschein,  ols  ob  der  Staat  auf  diesem  Gebiete  ansonst  die
Forderung  der  Gerechtigkeit  nicht  berücksichtige.  Lotz  (Finanzwissenschaft ­
  8.  219)  sagt  von  der  Wagnerschen  sozialistischen
Steuertheorie,  daß  sie  für  die  Gegenwart  keine  praktische  Bedeutung ­
  habe.
Blicken  wir  auf  die  hier  gegebenen  Begriffsbestimmungen
zurück,  so  können  wir  dieselben  in  drei  Gruppen  einreihen.  Nach
der  Auffassung  der  einen  Gruppe  ist  die  Steuer  eine  Gegenleistung
für  die  dem  einzelnen  durch  den  Staat  gebotene  Leistung.  Demnach
wäre  auch  die  Steuer  nichts  anderes  als  eine  allgemeine  Gebühr,
ein  Abonnement.  Diese  Theorie  ist  logische  Folge  der  individualistischen ­
  Auffassung  der  Wirtschaft,  welche  die  Staatstätigkeit  auf
die  Sicherheit  der  Person  und  der  Habe  beschränkt,  dem  Individuum
unterordnet  und  den  Staat  durch  das  Individuum  in  dem  Maße
der  ihm  geleisteten  Dienste  alimentieren  läßt.  Demgegenüber  steht
die  zweite  Gruppe,  welche  in  dem  Staate  eine  höhere  ethische  Persönlichkeit ­
  sieht,  dessen  Erhaltung  und  dessen  Tätigkeit  das  Individuum ­
  durch  die  durch  dasselbe  gebrachte  Opfer  möglich  machen
muß.  Diese  Auffassung  ist  Folge  der  Ausdehnung  der  Staatstätigkeit ­
  auf  das  ganze  Gebiet  der  Kultur,  die  eine  schachernde  Berechnung ­
  dessen,  was  der  Staat  für  den  einzelnen  leistet,  ganz  unmöglich ­
  macht.  Auf  diesem  Punkte  der  modernen  Staatsentwicklung ­
  ist  es  ganz  unmöglich,  den  individualistischen  Standpunkt  aufrecht ­
  zu  erhalten,  denn  die  Solidarität  der  einzelnen  bringt  den
sozialen  Charakter  des  Staates  immer  mehr  zum  Ausdruck.  Diese
neuere  Entwicklung  kommt  in  der  zweiten  Gruppe  der  Begriffsbestimmungen ­
  zum  Ausdruck.  Die  dritte  Gruppe  ist  indifferent
gegenüber  der  Art  der  Staatstätigkeit,  indem  sie  in  der  Steuer  einfach ­
  die  zur  Befriedigung  der  staatlichen  Bedürfnisse  zur  Verfügung
gestellte  Einnahme  sieht,  die  Natur  dieser  Bedürfnisse  aber  nicht
berührt.  Die  Vertreter  der  ersten  Auffassung  finden  wir  zumeist
in  der  französischen,  die  der  zweiten  in  der  deutschen  und  der
deutschen  folgenden,  die  der  dritten  in  der  englischen  Literatur.
In  der  Begriffsbestimmung  namentlich  der  deutschen  Fachwissenschaft ­
  spiegelt  sich  am  besten  die  neuere  Entwicklung  des  Staatslebens. ­
  Mit  der  steigenden  Tätigkeit  des  modernen  Staates  und
dessen  damit  sich  entwickelndem  sozialen  Charakters  läßt  sich  die
individualistische  Auffassung  der  Steuer  nicht  länger  aufrechterhalten.
            
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