Full text: Finanzwissenschaft

A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. 
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die Steuergeschichte dieser Staaten ist gewissermaßen typisch für 
die Geschichte der Steuern. 
England ist jener Staat, in dem schon im 13. Jahrhundert das 
den Grundsatz der Steuerpflicht ergänzende Prinzip zur Geltung 
kommt, daß die Steuer nur von der Vertretung der Nation be 
willigt werden könne; Steuerwesen und Verfassungsrecht zeigen 
eine parallele Entwicklung. Charakteristisch für die gesunde Ent 
wicklung des englischen Steuerwesens ist auch der Umstand, daß 
sich früh das Prinzip der Schonung der schwächeren Steuerkräfte 
geltend macht, sowohl auf dem Gebiete der direkten, als auf dem 
der indirekten Steuern. Steuerartige Leistungen kommen schon in 
der angelsächsischen Zeit vor; eine solche waren die zum Bau von 
Schiffen geforderten Leistungen, eine solche war namentlich das 
sogenannte „Dänengeld“, eine auf den Grundbesitz gelegte Steuer, 
anfangs als Beitrag zu den Kosten der gegen die Dänen geführten 
Kriege, später überhaupt als außerordentliche Kriegssteuer. In 
der normannischen Zeit begegnen wir zum erstenmal dem Tallagium, 
welches anfangs die Pächter der Staatsdomänen als Kriegssteuer, 
oder eigentlich als Ersatzsteuer für nicht geleistete Kriegsdienste 
zahlten, später ging diese Bedeutung in Vergessenheit und die 
Steuer wurde ohne Berücksichtigung dieser Umstände ausgeworfen. 
Diese Steuer zeigt viele Ähnlichkeit mit der gefürchteten französi 
schen Taille, ohne deren verhängnisvolle Härte. Im 14. Jahrhundert 
verschwindet sie, nachdem sie mit anderen Steuern zusammenfloß. 
Eine andere Gruppe von Steuern entwickelt sich aus dem Lehens 
verhältnis ; hierher gehört als Ersatz der nicht geleisteten Kriegs 
dienste das vom Lehensmann getragene Scutagium, überdies ver 
schiedene Beihilfen (aides). Neben diesen Steuern entwickelte sich 
schon vom 12. Jahrhundert ab eine allgemeine Steuer, welche den 
Charakter der Vermögenssteuer besaß, welcher sowohl das unbeweg 
liche als das bewegliche Vermögen unterlag und welche sich bald 
den rationelleren Prinzipien der Besteuerung annäherte, insofern, 
als bei den Grundstücken der Ertrag in Betracht kam, bei beweg 
lichem Vermögen Bekenntnisse gefordert wurden. Diese Steuer 
war das sogenannte Fünfzehntel, welches aber in verschiedenen 
Sätzen eingehoben wurde. Die große englische Revolution, welche 
an sich auf finanzielle Schwierigkeiten und auf die Verletzung des 
Steuerbewilligungsrechtes des Parlaments zurückzuführen ist, bildet 
auch in der Geschichte des Steuerwesens eine neue Epoche. An 
Stelle der alten Steuer tritt eine rationellere Vermögens- und Ein 
kommensteuer, während zur Deckung des außerordentlichen und 
plötzlichen Kriegsbedarfs ein System von Verzehrungssteuern ins 
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