A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens.
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die Steuergeschichte dieser Staaten ist gewissermaßen typisch für
die Geschichte der Steuern.
England ist jener Staat, in dem schon im 13. Jahrhundert das
den Grundsatz der Steuerpflicht ergänzende Prinzip zur Geltung
kommt, daß die Steuer nur von der Vertretung der Nation be
willigt werden könne; Steuerwesen und Verfassungsrecht zeigen
eine parallele Entwicklung. Charakteristisch für die gesunde Ent
wicklung des englischen Steuerwesens ist auch der Umstand, daß
sich früh das Prinzip der Schonung der schwächeren Steuerkräfte
geltend macht, sowohl auf dem Gebiete der direkten, als auf dem
der indirekten Steuern. Steuerartige Leistungen kommen schon in
der angelsächsischen Zeit vor; eine solche waren die zum Bau von
Schiffen geforderten Leistungen, eine solche war namentlich das
sogenannte „Dänengeld“, eine auf den Grundbesitz gelegte Steuer,
anfangs als Beitrag zu den Kosten der gegen die Dänen geführten
Kriege, später überhaupt als außerordentliche Kriegssteuer. In
der normannischen Zeit begegnen wir zum erstenmal dem Tallagium,
welches anfangs die Pächter der Staatsdomänen als Kriegssteuer,
oder eigentlich als Ersatzsteuer für nicht geleistete Kriegsdienste
zahlten, später ging diese Bedeutung in Vergessenheit und die
Steuer wurde ohne Berücksichtigung dieser Umstände ausgeworfen.
Diese Steuer zeigt viele Ähnlichkeit mit der gefürchteten französi
schen Taille, ohne deren verhängnisvolle Härte. Im 14. Jahrhundert
verschwindet sie, nachdem sie mit anderen Steuern zusammenfloß.
Eine andere Gruppe von Steuern entwickelt sich aus dem Lehens
verhältnis ; hierher gehört als Ersatz der nicht geleisteten Kriegs
dienste das vom Lehensmann getragene Scutagium, überdies ver
schiedene Beihilfen (aides). Neben diesen Steuern entwickelte sich
schon vom 12. Jahrhundert ab eine allgemeine Steuer, welche den
Charakter der Vermögenssteuer besaß, welcher sowohl das unbeweg
liche als das bewegliche Vermögen unterlag und welche sich bald
den rationelleren Prinzipien der Besteuerung annäherte, insofern,
als bei den Grundstücken der Ertrag in Betracht kam, bei beweg
lichem Vermögen Bekenntnisse gefordert wurden. Diese Steuer
war das sogenannte Fünfzehntel, welches aber in verschiedenen
Sätzen eingehoben wurde. Die große englische Revolution, welche
an sich auf finanzielle Schwierigkeiten und auf die Verletzung des
Steuerbewilligungsrechtes des Parlaments zurückzuführen ist, bildet
auch in der Geschichte des Steuerwesens eine neue Epoche. An
Stelle der alten Steuer tritt eine rationellere Vermögens- und Ein
kommensteuer, während zur Deckung des außerordentlichen und
plötzlichen Kriegsbedarfs ein System von Verzehrungssteuern ins
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