A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens.
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sowie Gebühren, die auch zum großen Teile steuerlichen Charakter
hatten. Das französische Steuersystem bedrückte namentlich die
unteren Klassen, befreite dagegen die oberen, das ist dessen Hauptcharakterzug
gegenüber dem englischen Steuersystem. Auch die
unbeschränkte Macht des absoluten Königtums auf dem Gebiete
des Steuerwesens dauert in Frankreich viel länger, während England
früher bestrebt ist die Richtung einzuschlagen, die zu einer
Versöhnung der staatlichen und individuellen Interessen führt, deren
erste Voraussetzung, daß die Steuerbewilligung in den Händen der
Vertreter des Volkes ruhe.
Viel schwieriger, wie für England und Frankreich, lassen sich
die historischen Charakterzüge des deutschen Steuerwesens zusammenfassen.
Vor allem deshalb, weil sich hier früh drei Steuergewalten
verselbständigen, die Steuergewalt des Reiches, der einzelnen Staaten
und der Städte. Und von allen diesen Steuergewalten bewährt
sich die des Reiches als die schwächste. Die Steuergeschichte des
Deutschen Reichs zeigt demzufolge das Bild der Zerklüftetheit
ebenso wie das Reich im ganzen, es gewinnt „einen großen Zug"
— wie Wagner sagt — erst mit der Neugründung des Reiches.
Darum ist die deutsche Steuergeschichte auch weniger typisch.
Einige Zeit lang erhielt sich noch das römische Steuerwesen (Gründend
Kopfsteuern, Zölle). Später verschwinden diese, oder besser
gesagt, fließen sie zusammen mit Leistungen, die schon aus dem
Boden der neuen Staatsverhältnisse resp. Gesellschaftsverhältnisse
entspringen. Wie in den sonstigen Schöpfungen des Mittelalters
fließen privatrechtliche und öffentlichrechtliche Motive zusammen.
Hauptsächlichste Einnahmequellen sind der Grundbesitz, Naturalund
persönliche Leistungen, Geschenke, gewisse Hoheitsrechte. Die
Steuergewalt wird hauptsächlich von den einzelnen Staaten in
Anspruch genommen, das Reich nagt kümmerlich an den sogenannten
Römermonaten, dem „gemeinen Pfennig“ usw. Aber auch
in den einzelnen Staaten entwickelt sich nur langsam der Steuergedanke;
erst im 18. Jahrhundert geschieht der definitive Übergang
zur Steuerwirtschaft. Eine intensivere Entfaltung zeigt der Steuergedanke
in den Städten, die überhaupt das Finanzwesen kräftiger
ausbauen und zuerst den Grund legen zu einer eigentlichen gemeinwirtschaftlichen
Auffassung. In den Städten finden wir verschiedene
indirekte Steuern, direkte Steuern vom Vermögen und Einkommen,
Anfänge der Erwerbssteuern.
Ins einzelne eingehend, unterliegt es keinem Zweifel, daß neben
den verschiedenen Leistungen denen wir begegnen, das Prinzip der
Steuer am meisten in den sogenannten Beisteuern, die von den