Full text : Finanzwissenschaft

A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens.

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sowie  Gebühren,  die  auch  zum  großen  Teile  steuerlichen  Charakter
hatten.  Das  französische  Steuersystem  bedrückte  namentlich  die
unteren  Klassen,  befreite  dagegen  die  oberen,  das  ist  dessen  Hauptcharakterzug ­
  gegenüber  dem  englischen  Steuersystem.  Auch  die
unbeschränkte  Macht  des  absoluten  Königtums  auf  dem  Gebiete
des  Steuerwesens  dauert  in  Frankreich  viel  länger,  während  England ­
  früher  bestrebt  ist  die  Richtung  einzuschlagen,  die  zu  einer
Versöhnung  der  staatlichen  und  individuellen  Interessen  führt,  deren
erste  Voraussetzung,  daß  die  Steuerbewilligung  in  den  Händen  der
Vertreter  des  Volkes  ruhe.
Viel  schwieriger,  wie  für  England  und  Frankreich,  lassen  sich
die  historischen  Charakterzüge  des  deutschen  Steuerwesens  zusammenfassen. ­
  Vor  allem  deshalb,  weil  sich  hier  früh  drei  Steuergewalten
verselbständigen,  die  Steuergewalt  des  Reiches,  der  einzelnen  Staaten
und  der  Städte.  Und  von  allen  diesen  Steuergewalten  bewährt
sich  die  des  Reiches  als  die  schwächste.  Die  Steuergeschichte  des
Deutschen  Reichs  zeigt  demzufolge  das  Bild  der  Zerklüftetheit
ebenso  wie  das  Reich  im  ganzen,  es  gewinnt  „einen  großen  Zug"
—  wie  Wagner  sagt  —  erst  mit  der  Neugründung  des  Reiches.
Darum  ist  die  deutsche  Steuergeschichte  auch  weniger  typisch.
Einige  Zeit  lang  erhielt  sich  noch  das  römische  Steuerwesen  (Gründend ­
  Kopfsteuern,  Zölle).  Später  verschwinden  diese,  oder  besser
gesagt,  fließen  sie  zusammen  mit  Leistungen,  die  schon  aus  dem
Boden  der  neuen  Staatsverhältnisse  resp.  Gesellschaftsverhältnisse
entspringen.  Wie  in  den  sonstigen  Schöpfungen  des  Mittelalters
fließen  privatrechtliche  und  öffentlichrechtliche  Motive  zusammen.
Hauptsächlichste  Einnahmequellen  sind  der  Grundbesitz,  Naturalund
  persönliche  Leistungen,  Geschenke,  gewisse  Hoheitsrechte.  Die
Steuergewalt  wird  hauptsächlich  von  den  einzelnen  Staaten  in
Anspruch  genommen,  das  Reich  nagt  kümmerlich  an  den  sogenannten ­
  Römermonaten,  dem  „gemeinen  Pfennig“  usw.  Aber  auch
in  den  einzelnen  Staaten  entwickelt  sich  nur  langsam  der  Steuergedanke; ­
  erst  im  18.  Jahrhundert  geschieht  der  definitive  Übergang
zur  Steuerwirtschaft.  Eine  intensivere  Entfaltung  zeigt  der  Steuergedanke ­
  in  den  Städten,  die  überhaupt  das  Finanzwesen  kräftiger
ausbauen  und  zuerst  den  Grund  legen  zu  einer  eigentlichen  gemeinwirtschaftlichen ­
  Auffassung.  In  den  Städten  finden  wir  verschiedene
indirekte  Steuern,  direkte  Steuern  vom  Vermögen  und  Einkommen,
Anfänge  der  Erwerbssteuern.
Ins  einzelne  eingehend,  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  neben
den  verschiedenen  Leistungen  denen  wir  begegnen,  das  Prinzip  der
Steuer  am  meisten  in  den  sogenannten  Beisteuern,  die  von  den
            
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