Full text : Finanzwissenschaft

A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des  Steuerwesens.

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die  Steuergeschichte  dieser  Staaten  ist  gewissermaßen  typisch  für
die  Geschichte  der  Steuern.
England  ist  jener  Staat,  in  dem  schon  im  13.  Jahrhundert  das
den  Grundsatz  der  Steuerpflicht  ergänzende  Prinzip  zur  Geltung
kommt,  daß  die  Steuer  nur  von  der  Vertretung  der  Nation  bewilligt ­
  werden  könne;  Steuerwesen  und  Verfassungsrecht  zeigen
eine  parallele  Entwicklung.  Charakteristisch  für  die  gesunde  Entwicklung ­
  des  englischen  Steuerwesens  ist  auch  der  Umstand,  daß
sich  früh  das  Prinzip  der  Schonung  der  schwächeren  Steuerkräfte
geltend  macht,  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  direkten,  als  auf  dem
der  indirekten  Steuern.  Steuerartige  Leistungen  kommen  schon  in
der  angelsächsischen  Zeit  vor;  eine  solche  waren  die  zum  Bau  von
Schiffen  geforderten  Leistungen,  eine  solche  war  namentlich  das
sogenannte  „Dänengeld“,  eine  auf  den  Grundbesitz  gelegte  Steuer,
anfangs  als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  gegen  die  Dänen  geführten
Kriege,  später  überhaupt  als  außerordentliche  Kriegssteuer.  In
der  normannischen  Zeit  begegnen  wir  zum  erstenmal  dem  Tallagium,
welches  anfangs  die  Pächter  der  Staatsdomänen  als  Kriegssteuer,
oder  eigentlich  als  Ersatzsteuer  für  nicht  geleistete  Kriegsdienste
zahlten,  später  ging  diese  Bedeutung  in  Vergessenheit  und  die
Steuer  wurde  ohne  Berücksichtigung  dieser  Umstände  ausgeworfen.
Diese  Steuer  zeigt  viele  Ähnlichkeit  mit  der  gefürchteten  französischen ­
  Taille,  ohne  deren  verhängnisvolle  Härte.  Im  14.  Jahrhundert
verschwindet  sie,  nachdem  sie  mit  anderen  Steuern  zusammenfloß.
Eine  andere  Gruppe  von  Steuern  entwickelt  sich  aus  dem  Lehensverhältnis ­
  ;  hierher  gehört  als  Ersatz  der  nicht  geleisteten  Kriegsdienste ­
  das  vom  Lehensmann  getragene  Scutagium,  überdies  verschiedene ­
  Beihilfen  (aides).  Neben  diesen  Steuern  entwickelte  sich
schon  vom  12.  Jahrhundert  ab  eine  allgemeine  Steuer,  welche  den
Charakter  der  Vermögenssteuer  besaß,  welcher  sowohl  das  unbewegliche ­
  als  das  bewegliche  Vermögen  unterlag  und  welche  sich  bald
den  rationelleren  Prinzipien  der  Besteuerung  annäherte,  insofern,
als  bei  den  Grundstücken  der  Ertrag  in  Betracht  kam,  bei  beweglichem ­
  Vermögen  Bekenntnisse  gefordert  wurden.  Diese  Steuer
war  das  sogenannte  Fünfzehntel,  welches  aber  in  verschiedenen
Sätzen  eingehoben  wurde.  Die  große  englische  Revolution,  welche
an  sich  auf  finanzielle  Schwierigkeiten  und  auf  die  Verletzung  des
Steuerbewilligungsrechtes  des  Parlaments  zurückzuführen  ist,  bildet
auch  in  der  Geschichte  des  Steuerwesens  eine  neue  Epoche.  An
Stelle  der  alten  Steuer  tritt  eine  rationellere  Vermögens-  und  Einkommensteuer, ­
  während  zur  Deckung  des  außerordentlichen  und
plötzlichen  Kriegsbedarfs  ein  System  von  Verzehrungssteuern  ins
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