Full text: Finanzwissenschaft

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4 Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Ständen bewilligt wurden, ausgeprägt ist. Die erste Wurzel dieser 
Beihilfen liegt in der rechtlich anerkannten trinoda necessitas: die 
Loslösung von der Gefangenschaft, die Ausstattung der ältesten 
Tochter und der Bitterschlag des ältesten Sohnes des Landesherrn. 
Die Notwendigkeit der Beihilfen mußte aber auch für Kriegsfälle, 
für Schulden und andere Zwecke anerkannt werden. Von den in 
direkten Abgaben kommt namentlich das Ungeld (accise, Aufschlag) 
in Betracht, das sich als eine den Zöllen ähnliche innere Abgabe 
von Getränken trotz allem Widerwillen entwickelte. 
In Ungarn zeigt die Steuergeschichte folgende bemerkenswerte 
Momente. Für die ersten Jahrhunderte ist es kaum möglich das 
Dunkel zu erhellen. Etwas mehr Daten liefert die Geschichte für 
die folgende Zeit, aber erst vom XVI. Jahrhundert ab sehen 
wir etwas klarer. Gewiß kommen schon unter Stefan d. H. 
steuerartige Einkommen vor, darunter namentlich die Census ge 
nannte jährliche Taxe, welche die Nichtadeligen, die Hospites des 
Königs, die städtische Bürgerschaft, Sachsen, Bumanier, Szekler, 
Juden und Ismaeliten bezahlten, sofern sie nicht unter grundherr 
liche Obrigkeit kamen. Auch andere Elemente zahlten Steuer. Zu 
den königlichen Einkünften gehörte zum Teil auch das Herdgeld. 
Hierher gehören ferner die vom Burgvolk gezahlte Lehensteuer, 
das Einkommen vom Salz, Markt, Straßen, Dreißigstmauth. Diese 
verschiedenen Einnahmen wurden unter dem Namen „lucrum ca- 
merae“ zusammengefaßt, bis dieser Name auf die aus der Einlösung 
der Münzen sich ergebenden Gewinne angewendet wurde. In Kroatien 
galt als ständige Steuer die Mardersteuer (Marturina). Diese Steuer 
greift vielleicht in die älteste Zeit der Staatengründung zurück; es 
ist die älteste Steuer, von der wir Kunde haben, und die slavischen 
Ursprungs ist. Es ist wahrscheinlich, daß die Magyaren noch in 
ihrer früheren Heimat mit dieser Steuer bekannt wurden. Der 
Gewinn aus der Münzprägung wurde mit der Zeit zu einer stän 
digen Steuer, die nach der Größe des Grundbesitzes ausgeworfen 
wurde. Der Steuersatz konnte nur mit Zustimmung der Stände 
erhöht werden. Zur Einhebung des durch die Stände festgesetzten 
Steuerbetruges war die Einwilligung der Stände nicht mehr nötig. 
Indem die Stände gestatteten, daß diese Steuer auch von den Leib 
eigenen eingehoben werde, ergibt sich für das Königtum ein sozial 
politisches Interesse für diese Steuer, so daß infolgedessen das 
Königtum im Interesse seines Steuereinkommens der Beschützer 
dieser Klasse wurde gegenüber dem Egoismus der Stände. Im 
XV. Jahrhundert zeigen sich die bisherigen Einkünfte als un 
genügend und immer häufiger begegnen wir den Subsidien, welche
	        
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