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4 Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ständen bewilligt wurden, ausgeprägt ist. Die erste Wurzel dieser
Beihilfen liegt in der rechtlich anerkannten trinoda necessitas: die
Loslösung von der Gefangenschaft, die Ausstattung der ältesten
Tochter und der Bitterschlag des ältesten Sohnes des Landesherrn.
Die Notwendigkeit der Beihilfen mußte aber auch für Kriegsfälle,
für Schulden und andere Zwecke anerkannt werden. Von den in
direkten Abgaben kommt namentlich das Ungeld (accise, Aufschlag)
in Betracht, das sich als eine den Zöllen ähnliche innere Abgabe
von Getränken trotz allem Widerwillen entwickelte.
In Ungarn zeigt die Steuergeschichte folgende bemerkenswerte
Momente. Für die ersten Jahrhunderte ist es kaum möglich das
Dunkel zu erhellen. Etwas mehr Daten liefert die Geschichte für
die folgende Zeit, aber erst vom XVI. Jahrhundert ab sehen
wir etwas klarer. Gewiß kommen schon unter Stefan d. H.
steuerartige Einkommen vor, darunter namentlich die Census ge
nannte jährliche Taxe, welche die Nichtadeligen, die Hospites des
Königs, die städtische Bürgerschaft, Sachsen, Bumanier, Szekler,
Juden und Ismaeliten bezahlten, sofern sie nicht unter grundherr
liche Obrigkeit kamen. Auch andere Elemente zahlten Steuer. Zu
den königlichen Einkünften gehörte zum Teil auch das Herdgeld.
Hierher gehören ferner die vom Burgvolk gezahlte Lehensteuer,
das Einkommen vom Salz, Markt, Straßen, Dreißigstmauth. Diese
verschiedenen Einnahmen wurden unter dem Namen „lucrum ca-
merae“ zusammengefaßt, bis dieser Name auf die aus der Einlösung
der Münzen sich ergebenden Gewinne angewendet wurde. In Kroatien
galt als ständige Steuer die Mardersteuer (Marturina). Diese Steuer
greift vielleicht in die älteste Zeit der Staatengründung zurück; es
ist die älteste Steuer, von der wir Kunde haben, und die slavischen
Ursprungs ist. Es ist wahrscheinlich, daß die Magyaren noch in
ihrer früheren Heimat mit dieser Steuer bekannt wurden. Der
Gewinn aus der Münzprägung wurde mit der Zeit zu einer stän
digen Steuer, die nach der Größe des Grundbesitzes ausgeworfen
wurde. Der Steuersatz konnte nur mit Zustimmung der Stände
erhöht werden. Zur Einhebung des durch die Stände festgesetzten
Steuerbetruges war die Einwilligung der Stände nicht mehr nötig.
Indem die Stände gestatteten, daß diese Steuer auch von den Leib
eigenen eingehoben werde, ergibt sich für das Königtum ein sozial
politisches Interesse für diese Steuer, so daß infolgedessen das
Königtum im Interesse seines Steuereinkommens der Beschützer
dieser Klasse wurde gegenüber dem Egoismus der Stände. Im
XV. Jahrhundert zeigen sich die bisherigen Einkünfte als un
genügend und immer häufiger begegnen wir den Subsidien, welche