Full text : Finanzwissenschaft

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4  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Ständen  bewilligt  wurden,  ausgeprägt  ist.  Die  erste  Wurzel  dieser
Beihilfen  liegt  in  der  rechtlich  anerkannten  trinoda  necessitas:  die
Loslösung  von  der  Gefangenschaft,  die  Ausstattung  der  ältesten
Tochter  und  der  Bitterschlag  des  ältesten  Sohnes  des  Landesherrn.
Die  Notwendigkeit  der  Beihilfen  mußte  aber  auch  für  Kriegsfälle,
für  Schulden  und  andere  Zwecke  anerkannt  werden.  Von  den  indirekten ­
  Abgaben  kommt  namentlich  das  Ungeld  (accise,  Aufschlag)
in  Betracht,  das  sich  als  eine  den  Zöllen  ähnliche  innere  Abgabe
von  Getränken  trotz  allem  Widerwillen  entwickelte.
In  Ungarn  zeigt  die  Steuergeschichte  folgende  bemerkenswerte
Momente.  Für  die  ersten  Jahrhunderte  ist  es  kaum  möglich  das
Dunkel  zu  erhellen.  Etwas  mehr  Daten  liefert  die  Geschichte  für
die  folgende  Zeit,  aber  erst  vom  XVI.  Jahrhundert  ab  sehen
wir  etwas  klarer.  Gewiß  kommen  schon  unter  Stefan  d.  H.
steuerartige  Einkommen  vor,  darunter  namentlich  die  Census  genannte ­
  jährliche  Taxe,  welche  die  Nichtadeligen,  die  Hospites  des
Königs,  die  städtische  Bürgerschaft,  Sachsen,  Bumanier,  Szekler,
Juden  und  Ismaeliten  bezahlten,  sofern  sie  nicht  unter  grundherrliche ­
  Obrigkeit  kamen.  Auch  andere  Elemente  zahlten  Steuer.  Zu
den  königlichen  Einkünften  gehörte  zum  Teil  auch  das  Herdgeld.
Hierher  gehören  ferner  die  vom  Burgvolk  gezahlte  Lehensteuer,
das  Einkommen  vom  Salz,  Markt,  Straßen,  Dreißigstmauth.  Diese
verschiedenen  Einnahmen  wurden  unter  dem  Namen  „lucrum  camerae“
  zusammengefaßt,  bis  dieser  Name  auf  die  aus  der  Einlösung
der  Münzen  sich  ergebenden  Gewinne  angewendet  wurde.  In  Kroatien
galt  als  ständige  Steuer  die  Mardersteuer  (Marturina).  Diese  Steuer
greift  vielleicht  in  die  älteste  Zeit  der  Staatengründung  zurück;  es
ist  die  älteste  Steuer,  von  der  wir  Kunde  haben,  und  die  slavischen
Ursprungs  ist.  Es  ist  wahrscheinlich,  daß  die  Magyaren  noch  in
ihrer  früheren  Heimat  mit  dieser  Steuer  bekannt  wurden.  Der
Gewinn  aus  der  Münzprägung  wurde  mit  der  Zeit  zu  einer  ständigen ­
  Steuer,  die  nach  der  Größe  des  Grundbesitzes  ausgeworfen
wurde.  Der  Steuersatz  konnte  nur  mit  Zustimmung  der  Stände
erhöht  werden.  Zur  Einhebung  des  durch  die  Stände  festgesetzten
Steuerbetruges  war  die  Einwilligung  der  Stände  nicht  mehr  nötig.
Indem  die  Stände  gestatteten,  daß  diese  Steuer  auch  von  den  Leibeigenen ­
  eingehoben  werde,  ergibt  sich  für  das  Königtum  ein  sozialpolitisches ­
  Interesse  für  diese  Steuer,  so  daß  infolgedessen  das
Königtum  im  Interesse  seines  Steuereinkommens  der  Beschützer
dieser  Klasse  wurde  gegenüber  dem  Egoismus  der  Stände.  Im
XV.  Jahrhundert  zeigen  sich  die  bisherigen  Einkünfte  als  ungenügend ­
  und  immer  häufiger  begegnen  wir  den  Subsidien,  welche
            
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