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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die der Einzelne vom Staate hat. Dieses Prinzip wird darum das
Aquivalenzprinzip oder Interesseprinzip genannt; noch anders Gre-
bührenprinzip, da hier, wie bei der Gebühr, die Voraussetzung
Leistungen des Staates sind; Mill nennt es das „quid pro quo“-
Prinzip. Es ist einfach das Prinzip von Leistung und Gegen
leistung, „do ut des, facio ut facias“. Es ist also hier wieder der
privatwirtschaftliche Gesichtspunkt, dem wir begegnen. Der Staat
wird als eine Institution betrachtet, deren Aufgabe es ist, gewisse
öffentliche Dienstleistungen zu liefern, oder nach einer anderen
Auffassung, jenen Teil, jene Voraussetzungen der Produktion und
überhaupt des Wohlergehens der Einzelnen herbeizuschaffen, welche
der Einzelne sich zu sichern nicht imstande ist; und diese Leistungen
bietet der Staat gewissermaßen zum Kaufe an. Der prinzipielle
Fehler dieser Auffassung steckt darin, daß sie Unmögliches an
strebt. Denn wenn es auch Fälle gibt, wo die Tätigkeit des Staates
unmittelbar Einzelnen zum Vorteil gereicht, doch in den meisten
Fällen ist es unmöglich festzusetzen, welchen Vorteil der Einzelne
von der Tätigkeit des Staates hat, schon aus dem Grunde, da ja
ein großer Teil der Staatstätigkeit negativ, präventiv ist, wo es
noch zweifelhaft ist, ob sie überhaupt nötig war, noch zweifelhafter,
wem sie Schutz gegen Krankheit, gegen Rechtsverletzungen usw.
geboten hat. Eine Reihe von Tätigkeiten des Staates geschehen
deshalb, weil die Betreffenden zahlungsunfähig sind, also nicht in
der Lage sind, Lasten zu tragen. Dann gibt es Fälle, wo die
Staatsausgaben überhaupt nicht mit Verwaltungstätigkeiten un
mittelbar zusammenhängen, z. B. die Last der Staatsschulden,
welche nicht für gewisse administrative Zwecke aufgenommen
wurden, sondern Folge der unzureichenden Einnahmen sind.
Aber auch dort, wo es möglich wäre festzusetzen, wer die
Leistung des Staates in Anspruch genommen hat, auch dort ist
auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß sobald der Staat eine
gewisse Funktion ausübt, dies schon beweist, daß diese Funktion
auch von staatlichem Interesse ist, sein muß, der Staat dieselbe
also nicht bloß im Interesse des Einzelnen ausübt. Diese Auf
fassung ist daher falsch, sie läßt den hohen Beruf des Staates
außer Auge und betrachtet denselben mehr als eine Interessen
vereinigung, eine Art Aktiengesellschaft. Diese Auffassung strebt
aber auch das Unmögliche an, denn bei den wichtigsten staatlichen
Funktionen ist es ganz unmöglich festzusetzen, wem dieselben zum
Vorteile gereichten. Nur insofern kann diese Theorie ganz im
allgemeinen adoptiert werden, als unter gewissen Umständen der
Staat für gewisse gesellschaftliche Gruppen (Grundbesitz, Kapital,