Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

an  den  Einzelnen  anlegte,  ob  es  sich  um  den  Dienst  im  Felde,
oder  um  den  Dienst  im  Amte  handelte.  Und  zweifellos  kann  nur
dieses  Prinzip  maßgebend  sein  überall,  wo  der  krämerische  Standpunkt ­
  ausgeschlossen  ist  und  einem  höheren  Standpunkt  weichen
muß,  so  in  der  Familie,  in  der  Gemeinde,  in  der  Glaubensgenossenschaft, ­
  mehr  weniger  in  gesellschaftlichen  Vereinigungen,  wo  die
höheren  ethischen  Interessen  gegen  die  Anwendung  der  Ethik  des
Marktes  Protest  einlegen.  Denn  bei  all  diesen  Gebilden  handelt
es  sich  nicht  darum,  was  z.  B.  die  Familie  für  mich  tut,  sondern
daß  den  ethischen  Forderungen  gemäß  die  Familie,  die  Kirche,
gewisse  höhere  soziale  Formen  existieren  müssen,  und  jeder  dem
betreffenden  Verbände  Angehörige  hat  die  Pflicht,  mit  seiner
ganzen  Kraft  die  Existenz  derselben  zu  ermöglichen.  Hieraus  folgt
aber,  daß  jeder  nach  seiner  Leistungsfähigkeit,  nach  seiner  Tragfähigkeit ­
  zu  den  Lasten  des  Staates  beitragen  muß.
Einzig  und  allein  die  Proportionalität  der  Steuerlast  nach  der
Leistungsfähigkeit  kann  als  das  Prinzip  anerkannt  werden,  welches
der  höheren  ethischen  Natur  und  dem  sozialen  Charakter  des  Staates
entspricht.  Die  Besteuerung  bildet  gewissermaßen  einen  speziellen
Fall  der  Preisbildung:  auch  auf  dem  Gebiet  der  Preisbildung,
bei  den  höheren  Leistungen  des  geistigen,  künstlerischen  Lebens
sehen  wir,  daß  die  Zahlungsfähigkeit  einen  bedeutenden  Einfluß  ausübt ­
  (schriftstellerische,  ärztliche  Honorare  usw.).  Eine  andere  Frage
ist  es  freilich,  mit  welcher  Genauigkeit  dieses  Prinzip  anzuwenden
ist,  mit  Rücksicht  auf  die  schwere  und  heikle  Natur  der  Messung
der  Leistungsfähigkeit. 1 )
Die  Proportionalität  und  Gerechtigkeit  der  Lastenverteilung
verwirklicht  demnach  die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit.
Eine  weitere  Folge  des  Prinzipes  der  Besteuerung  nach  der
Leistungsfähigkeit  ist  das  Prinzip  der  Verhältnismäßigkeit  des
Opfers.  Es  unterliegt  nämlich  keinem  Zweifel,  daß  je  größer
die  Steuerkraft  (Einkommen,  Vermögen),  desto  größer  auch  die
Leistungsfähigkeit  ist  und  zwar  steigert  sich  dieselbe  nicht  einfach
in  dem  Maße  der  Zunahme  der  Steuerkraft,  sondern  in  höherem
Maße.  Wenn  daher  z.  B.  die  Leistungsfähigkeit  eines  Einkommens
von  2000  Mark  20  Mark  ist,  dann  wird  die  Leistungsfähigkeit  eines
zehnfachen  Einkommens  mehr  als  zehnfach  sein.  Wer  mit  2000  Mark
seine  Bedürfnisse  zu  befriedigen  hat,  wird  den  Abgang  von  20  Mark
schwerer  empfinden,  als  derjenige  der  20000  Mark  Einkommen
] )  Die  Berücksichtigung  der  Leistungsfähigkeit  hat  sich  früh  geltend  gemacht, ­
  siehe  diesbezüylich  ein  Schreiben  des  Stefan  Buday  von  Szatmär  vom
28.  April  1704  (Töneuelmi  Tär,  Historisches  Archiv,  Budapest  2.  Heft  S.  280).
            
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