Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Steuersubjekten übergehen, so ist es natürlich, daß die juristischen 
Personen bei gewissen Steuern überhaupt nicht als Steuersub 
jekte fungieren, so bei gewissen Verbrauchssteuern (wenn nicht in 
folge von Überwälzung), bei den reinen Personalsteuern, Wehrsteuer 
usw. Dagegen sind sie Subjekte der Realsteuern, Ertragssteuem, 
Vermögenssteuern usw. Ob der Staat seine eigene Erwerbstätigkeit, 
seine privatwirtschaftliche Tätigkeit besteuert, hängt von verschiede 
nen Umständen ab, insbesondere von dem Momente des lautem 
Wettbewerbes. Dagegen sind ähnliche Einkommen der Gemeinden 
ebenso zu besteuern wie die der Aktiengesellschaften, Vereine, Insti 
tute, Stiftungen usw. Eine Ausnahme kann nur der Fall bilden, 
wenn solche Vereine usw. höheren staatlichen, kulturellen, wohl 
tätigen Zwecken dienen, welche die Steuerfreiheit als berechtigt 
erscheinen lassen. 
Schwieriger ist die Frage mit Bezug auf die Genossenschaften, 
in denen bekanntlich verschiedene Momente, neben rein wirtschaft 
lichen und erwerblichen, auch höhere sozialpolitische, ethische, ja 
sogar religiöse zusammentreffen. In der Tat bildet die Besteuerung 
der Genossenschaften eines der schwierigsten Probleme der neueren 
Steuerpolitik. In den Genossenschaften wird jedenfalls Einkommen 
geschaffen, in welchem ebenso Steuerkraft verborgen ist, wie in 
jedem anderen Einkommen. Vom Standpunkte des Staates 
kommt in Betracht, daß in Abwesenheit von Genossenschaften 
dieses Einkommen Unternehmungen zufließen würde, die nach 
diesem Einkommen Steuer zahlen würden; die Steuerfreiheit der 
Genossenschaften kann also für den Staat die Bedeutung haben, 
daß sein Steuereinkommen verkürzt wird. Die Steuerfreiheit hat 
auch den Nachteil, daß sie Ungleichheiten verursacht und die Kon 
kurrenzfähigkeit der übrigen Unternehmungen erschwert. Für die 
Besteuerung der Genossenschaften spricht namentlich der Umstand, 
daß in vielen Fällen die Tätigkeit der Genossenschaften sich nicht 
auf ihre Mitglieder beschränkt, sondern sich auch auf Nichtmit 
glieder, auf alle Konsumenten, auf das große Publikum erstreckt. 
Trotzdem sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Im 
allgemeinen bilden die Genossenschaften in der Gegenwart Vereine 
von öffentlichem Interesse, die namentlich die Auswüchse des Prin 
zips der freien Konkurrenz mildern und die im wirtschaftlichen 
Kampfe Schwächeren schützen wollen. Dieser wichtigen Aufgabe 
wegen verdienen sie sowohl von seiten des Staates, als von seiten 
der Gesellschaft die weitgehendste Beförderung. Auch kommt noch 
in Betracht, daß bei dem noch in den meisten Staaten bestehenden 
Ertragssteuersystem die Besteuerung der Genossenschaften Ungleich-
	        
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