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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Prämien zur Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material
und der etwa erwachsenden Konventionalstrafen während des Streiks
bis zur Dauer von 4 Monaten, aber grundsätzlich nur unter der
Voraussetzung, daß der betroffene Unternehmer über die streitigen
Punkte ein Einigungsverfahren beim zuständigen Gewerbegericht be
antragt hat, und daß es ohne sein Verschulden nicht zu einer Einigung
gekommen war. Nötigenfalls mußte der Einigungsversuch wiederholt
werden. Die Gesellschaft fand viel Widerspruch, auch in den Kreisen
der Großindustrie, und mußte am 7. Juli 1898 wieder aufgelöst werden.
Im Jahre 1900 wurde in Leipzig eine „Gesellschaft zur Entschädigung
bei Arbeitseinstellungen“ zunächst für Metallindustrie, später auch für
Holzindustrie gebildet. Die Gesellschaft hat kein Grundkapital, die
Mitglieder übernehmen eine festbegrenzte Haftung. Erwerbszwecke
werden nicht verfolgt. Gelegenheit, sich gegenüber größeren Aus
standsbewegungen zu bewähren, hat die Gesellschaft noch nicht gehabt.
Im August 1903 erörterte die Versammlung deutscher Arbeitgeber
verbände in Hamburg die Frage der Streikversicherung, ohne indes
zu positiven Ergebnissen zu kommen.
Die deutschen Versuche lösten in den skandinavischen Ländern
ähnliche Bestrebungen aus, deren Erfolg aber nicht bekannt geworden
ist. In Österreich hat der „Bund österreichischer Industrieller“ den
Plan aufgenommen, einen Verein zur Versicherung der Industriellen und
Gewerbetreibenden gegen Streikschäden auf Gegenseitigkeit ins Leben
zu rufen. Nach den von den zuständigen Behörden genehmigten Satzungen
soll der Verein nur für die ohne Verschulden des betroffenen Unternehmers
ausgebrochenen Ausstände Entschädigung gewähren. Die Schuldfrage
wird vom Verein durch eine Erhebung an Ort und Stelle geprüft. Die
Prämie ist 4 vom Tausend der letzten für die Arbeiterunfallver
sicherung angegebenen Lohn- und Gehaltssumme. Die Entschädigung
beträgt 50 % des in den letzten 4 Wochen vor dem Streik gezahlten
durchschnittlichen täglichen Lohnes oder Gehalts der infolge des Streiks
gezwungen feiernden Arbeiter und Beamten. Die Entschädigung wird
in jedem Streikfalle längstens auf 3 Monate, innerhalb desselben Rech
nungsjahres jedoch im ganzen höchstens für 6 Monate gezahlt. Die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden aus den Prämien und laufen
den Einnahmen, ev. aus dem Vermögen und erst in letzter Linie aus
Nachschüssen der Mitglieder gedeckt. Der Gründungsfonds soll 250000,
der Sicherheitsfond 2 Mill. Kronen betragen. Erst nach Beitritt von
250 Mitgliedern mit 25 Mill. Kronen Jahreslohnsumme sollte die Ge
schäftseröffnung erfolgen. Man nahm an, daß diese Voraussetzung bis
September 1903 gegeben sein würde. Die Erwartung scheint sich aber
nicht erfüllt zu haben.
In England haben einige Arbeitgeberverbände Entschädigungen