Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Prämien zur Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material 
und der etwa erwachsenden Konventionalstrafen während des Streiks 
bis zur Dauer von 4 Monaten, aber grundsätzlich nur unter der 
Voraussetzung, daß der betroffene Unternehmer über die streitigen 
Punkte ein Einigungsverfahren beim zuständigen Gewerbegericht be 
antragt hat, und daß es ohne sein Verschulden nicht zu einer Einigung 
gekommen war. Nötigenfalls mußte der Einigungsversuch wiederholt 
werden. Die Gesellschaft fand viel Widerspruch, auch in den Kreisen 
der Großindustrie, und mußte am 7. Juli 1898 wieder aufgelöst werden. 
Im Jahre 1900 wurde in Leipzig eine „Gesellschaft zur Entschädigung 
bei Arbeitseinstellungen“ zunächst für Metallindustrie, später auch für 
Holzindustrie gebildet. Die Gesellschaft hat kein Grundkapital, die 
Mitglieder übernehmen eine festbegrenzte Haftung. Erwerbszwecke 
werden nicht verfolgt. Gelegenheit, sich gegenüber größeren Aus 
standsbewegungen zu bewähren, hat die Gesellschaft noch nicht gehabt. 
Im August 1903 erörterte die Versammlung deutscher Arbeitgeber 
verbände in Hamburg die Frage der Streikversicherung, ohne indes 
zu positiven Ergebnissen zu kommen. 
Die deutschen Versuche lösten in den skandinavischen Ländern 
ähnliche Bestrebungen aus, deren Erfolg aber nicht bekannt geworden 
ist. In Österreich hat der „Bund österreichischer Industrieller“ den 
Plan aufgenommen, einen Verein zur Versicherung der Industriellen und 
Gewerbetreibenden gegen Streikschäden auf Gegenseitigkeit ins Leben 
zu rufen. Nach den von den zuständigen Behörden genehmigten Satzungen 
soll der Verein nur für die ohne Verschulden des betroffenen Unternehmers 
ausgebrochenen Ausstände Entschädigung gewähren. Die Schuldfrage 
wird vom Verein durch eine Erhebung an Ort und Stelle geprüft. Die 
Prämie ist 4 vom Tausend der letzten für die Arbeiterunfallver 
sicherung angegebenen Lohn- und Gehaltssumme. Die Entschädigung 
beträgt 50 % des in den letzten 4 Wochen vor dem Streik gezahlten 
durchschnittlichen täglichen Lohnes oder Gehalts der infolge des Streiks 
gezwungen feiernden Arbeiter und Beamten. Die Entschädigung wird 
in jedem Streikfalle längstens auf 3 Monate, innerhalb desselben Rech 
nungsjahres jedoch im ganzen höchstens für 6 Monate gezahlt. Die 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden aus den Prämien und laufen 
den Einnahmen, ev. aus dem Vermögen und erst in letzter Linie aus 
Nachschüssen der Mitglieder gedeckt. Der Gründungsfonds soll 250000, 
der Sicherheitsfond 2 Mill. Kronen betragen. Erst nach Beitritt von 
250 Mitgliedern mit 25 Mill. Kronen Jahreslohnsumme sollte die Ge 
schäftseröffnung erfolgen. Man nahm an, daß diese Voraussetzung bis 
September 1903 gegeben sein würde. Die Erwartung scheint sich aber 
nicht erfüllt zu haben. 
In England haben einige Arbeitgeberverbände Entschädigungen
	        
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