Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
bedingte Voraussetzung des individuellen Seins, gesorgt werden muß, 
also hiefür die nötigen Güter bereit sein müssen, während der pri 
vate Bedarf nur soweit befriedigt werden kann, als dies möglich ist. 
Dieser Auffassung muß aber entgegengesetzt werden, daß die Existenz 
der güterschaffenden Individuen unbedingt nötig ist für die Be 
friedigung der Staatsbedürfnisse. Es muß eben danach getrachtet 
werden, daß die beiden Zwecke nicht in Gegensatz zueinander 
geraten, der eine Zweck den anderen nicht unmöglich mache, da 
die Erfüllung des einen Voraussetzung für die Erfüllung des anderen 
ist. Es ist dies nicht so sehr eine Frage der Priorität, als der 
Proportionalität der beiden Zwecke, nach deren rationeller, har 
monischer Erfüllung getrachtet werden muß. 
Bei der Bestimmung der Besteuerungsgrenze muß natürlich 
vor Augen gehalten werden, daß dieselbe von verschiedenen Um 
ständen abhängig ist. Wir müssen die normale Besteuerungsgrenze 
von der anormalen unterscheiden, die z. B. Kriege bestimmen. 
Wir müssen die Besteuerungsgrenze für die verschiedenen Ein 
kommenklassen verschieden bestimmen. Wir müssen sie verschieden 
bestimmen, je nachdem es sich um bloß einmalige oder vorüber 
gehende Besteuerung handelt oder um eine bleibende Inanspruch 
nahme. 
Bezüglich der Besteuerungsgrenze müssen aber folgende Unter 
schiede vor Augen gehalten werden: 1. wir müssen zwischen der ordent 
lichen und der außerordentlichen Besteuerungsgrenze unterscheiden. 
In außerordentlichen Fällen kann für längere Zeit die Besteuerungs 
grenze viel höher hinaufgerückt werden, als im regelmäßigen Laufe 
der Dinge. 2. Die Besteuerungsgrenze muß nach Klassen unter 
schieden werden, da für die unteren Klassen, wo nur wenig Behag 
lichkeit und geringe Überschüsse sind, die Besteuerungsgrenze eine 
andere ist, als für die mittleren und höheren Klassen, absolut 
und relativ genommen. 3. Der Rhythmus der Steigerung der Staats 
lasten ist gleichfalls ein in Betracht kommendes Moment. In einem 
Staate, wo die Steuerlast lange unverändert blieb und so die Mög 
lichkeit der Sammlung und Ansammlung stärker war, kann die 
Besteuerungsgrenze leichter hinaufgerückt werden. Nehmen wir 
ein Beispiel. In Ungarn betrugen im jährlichen Durchschnitt die 
Einnahmen aus 
1896/1900 1901/5 1906/10 1911/13 
Millionen Kronen 
direkten Steuern 206,4 188,8 266,3 290,4 
indirekten Steuern 297,7 319,3 392,6 487,8 
Insgesamt 503,6 508,1 658,9 778,2
	        
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