Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

bedingte  Voraussetzung  des  individuellen  Seins,  gesorgt  werden  muß,
also  hiefür  die  nötigen  Güter  bereit  sein  müssen,  während  der  private ­
  Bedarf  nur  soweit  befriedigt  werden  kann,  als  dies  möglich  ist.
Dieser  Auffassung  muß  aber  entgegengesetzt  werden,  daß  die  Existenz
der  güterschaffenden  Individuen  unbedingt  nötig  ist  für  die  Befriedigung ­
  der  Staatsbedürfnisse.  Es  muß  eben  danach  getrachtet
werden,  daß  die  beiden  Zwecke  nicht  in  Gegensatz  zueinander
geraten,  der  eine  Zweck  den  anderen  nicht  unmöglich  mache,  da
die  Erfüllung  des  einen  Voraussetzung  für  die  Erfüllung  des  anderen
ist.  Es  ist  dies  nicht  so  sehr  eine  Frage  der  Priorität,  als  der
Proportionalität  der  beiden  Zwecke,  nach  deren  rationeller,  harmonischer ­
  Erfüllung  getrachtet  werden  muß.
Bei  der  Bestimmung  der  Besteuerungsgrenze  muß  natürlich
vor  Augen  gehalten  werden,  daß  dieselbe  von  verschiedenen  Umständen ­
  abhängig  ist.  Wir  müssen  die  normale  Besteuerungsgrenze
von  der  anormalen  unterscheiden,  die  z.  B.  Kriege  bestimmen.
Wir  müssen  die  Besteuerungsgrenze  für  die  verschiedenen  Einkommenklassen ­
  verschieden  bestimmen.  Wir  müssen  sie  verschieden
bestimmen,  je  nachdem  es  sich  um  bloß  einmalige  oder  vorübergehende ­
  Besteuerung  handelt  oder  um  eine  bleibende  Inanspruchnahme. ­

Bezüglich  der  Besteuerungsgrenze  müssen  aber  folgende  Unterschiede ­
  vor  Augen  gehalten  werden:  1.  wir  müssen  zwischen  der  ordentlichen ­
  und  der  außerordentlichen  Besteuerungsgrenze  unterscheiden.
In  außerordentlichen  Fällen  kann  für  längere  Zeit  die  Besteuerungsgrenze ­
  viel  höher  hinaufgerückt  werden,  als  im  regelmäßigen  Laufe
der  Dinge.  2.  Die  Besteuerungsgrenze  muß  nach  Klassen  unterschieden ­
  werden,  da  für  die  unteren  Klassen,  wo  nur  wenig  Behaglichkeit ­
  und  geringe  Überschüsse  sind,  die  Besteuerungsgrenze  eine
andere  ist,  als  für  die  mittleren  und  höheren  Klassen,  absolut
und  relativ  genommen.  3.  Der  Rhythmus  der  Steigerung  der  Staatslasten ­
  ist  gleichfalls  ein  in  Betracht  kommendes  Moment.  In  einem
Staate,  wo  die  Steuerlast  lange  unverändert  blieb  und  so  die  Möglichkeit ­
  der  Sammlung  und  Ansammlung  stärker  war,  kann  die
Besteuerungsgrenze  leichter  hinaufgerückt  werden.  Nehmen  wir
ein  Beispiel.  In  Ungarn  betrugen  im  jährlichen  Durchschnitt  die
Einnahmen  aus
1896/1900  1901/5  1906/10  1911/13
Millionen  Kronen
direkten  Steuern  206,4  188,8  266,3  290,4
indirekten  Steuern  297,7  319,3  392,6  487,8
Insgesamt  503,6  508,1  658,9  778,2
            
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