248
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bedingte Voraussetzung des individuellen Seins, gesorgt werden muß,
also hiefür die nötigen Güter bereit sein müssen, während der private
Bedarf nur soweit befriedigt werden kann, als dies möglich ist.
Dieser Auffassung muß aber entgegengesetzt werden, daß die Existenz
der güterschaffenden Individuen unbedingt nötig ist für die Befriedigung
der Staatsbedürfnisse. Es muß eben danach getrachtet
werden, daß die beiden Zwecke nicht in Gegensatz zueinander
geraten, der eine Zweck den anderen nicht unmöglich mache, da
die Erfüllung des einen Voraussetzung für die Erfüllung des anderen
ist. Es ist dies nicht so sehr eine Frage der Priorität, als der
Proportionalität der beiden Zwecke, nach deren rationeller, harmonischer
Erfüllung getrachtet werden muß.
Bei der Bestimmung der Besteuerungsgrenze muß natürlich
vor Augen gehalten werden, daß dieselbe von verschiedenen Umständen
abhängig ist. Wir müssen die normale Besteuerungsgrenze
von der anormalen unterscheiden, die z. B. Kriege bestimmen.
Wir müssen die Besteuerungsgrenze für die verschiedenen Einkommenklassen
verschieden bestimmen. Wir müssen sie verschieden
bestimmen, je nachdem es sich um bloß einmalige oder vorübergehende
Besteuerung handelt oder um eine bleibende Inanspruchnahme.
Bezüglich der Besteuerungsgrenze müssen aber folgende Unterschiede
vor Augen gehalten werden: 1. wir müssen zwischen der ordentlichen
und der außerordentlichen Besteuerungsgrenze unterscheiden.
In außerordentlichen Fällen kann für längere Zeit die Besteuerungsgrenze
viel höher hinaufgerückt werden, als im regelmäßigen Laufe
der Dinge. 2. Die Besteuerungsgrenze muß nach Klassen unterschieden
werden, da für die unteren Klassen, wo nur wenig Behaglichkeit
und geringe Überschüsse sind, die Besteuerungsgrenze eine
andere ist, als für die mittleren und höheren Klassen, absolut
und relativ genommen. 3. Der Rhythmus der Steigerung der Staatslasten
ist gleichfalls ein in Betracht kommendes Moment. In einem
Staate, wo die Steuerlast lange unverändert blieb und so die Möglichkeit
der Sammlung und Ansammlung stärker war, kann die
Besteuerungsgrenze leichter hinaufgerückt werden. Nehmen wir
ein Beispiel. In Ungarn betrugen im jährlichen Durchschnitt die
Einnahmen aus
1896/1900 1901/5 1906/10 1911/13
Millionen Kronen
direkten Steuern 206,4 188,8 266,3 290,4
indirekten Steuern 297,7 319,3 392,6 487,8
Insgesamt 503,6 508,1 658,9 778,2