B. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
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XIII. Abschnitt.
Allgemeine und besondere Stenerlehre.
Die Steuerlehre pflegt man in zwei Teile zu teilen: den all
gemeinen und den besonderen Teil. Die allgemeine Steuer
lehre behandelt jene allgemeinen Prinzipien, welche auf alle Steuern
Bezug haben, ferner die Beziehung der Besteuerung zur Volkswirt
schaft, deren politischen und verwahrungsrechtlichen Charakter.
Es ist eigentümlich, daß sowohl Stein, der der eigentliche Begründer
der allgemeinen Steuerlehre ist und seit dessen Auftreten nach
Wagner die allgemeine Steuerlehre die besondere in den Hinter
grund gedrängt hat, sowie Wagner, der gleichfalls auf dem Gebiete
der allgemeinen Steuerlehre die größten Verdienste erworben hat,
von der allgemeinen Steuerlehre eine enge Begriffsbestimmung ge
geben haben.
Nach Stein untersucht die allgemeine Steuerlehre jenen Prozeß,
durch welchen der Staat aus der der Privatwirtschaft überlassenen
Vermögenszunahme den ihm nötigen Teil wieder in Anspruch nimmt.
Dies ist wohl zu enge. Aber auch Wagner’s Festsetzung ist enge,
wonach die allgemeine Steuerlehre nur jene Probleme behandelt,
die allen Steuerarten gemeinsam sind, während doch die allgemeine
Steuerlehre die Steuer als volkswirtschaftliche, soziale, politische
und staatsrechtliche Erscheinung behandelt zu dem Zwecke, um
einerseits die allgemeinen Gesetze des Steuerwesens, andererseits
auf Grund dessen die Postulate der Steuerpolitik festzusetzen.
Die Aufgabe der besonderen Steuerlehre ist die Darstellung
der einzelnen Steuerarten.
B. Die Grundprinzipien des Steuersystems.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
1. Jedes Steuersystem muß auf prinzipieller Basis beruhen.
Auf Grund dieser Prinzipien hängt das Steuersystem mit den
Forderungen des staatlichen Lebens und namentlich mit denen des
Staatshaushaltes zusammen: diese Prinzipien enthalten auch die
Gewähr für die Verwirklichung der Zwecke des Steuerwesens.